403.113

Verordnung über die Kantonsbeiträge an die Regionalisierung der Oberstufe an der Volksschule

Vom 19.10.2005 (Stand 01.01.2006)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 67a Abs. 3 und § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck; Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundlagen für die Berechnung der Kantonsbeiträge an Neu- und Umbauten von Oberstufenzentren (Regos-Schulbauten) sowie für weitere Massnahmen zur Bildung solcher Zentren (Regos-Massnahmen).

Art. 2 Zuständigkeit

Beitragsgesuche sind beim Departement Bildung, Kultur und Sport einzureichen.

Die Zuständigkeit zur Zusprechung der Beiträge richtet sich nach der finanzhaushaltrechtlichen Ausgabenkompetenzordnung.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Staatsbeiträge zurückfordern, wenn Regos-Schulbauten vor Ablauf von 25 Jahren dauernd ihrem Zweck entfremdet werden; der zurückzubezahlende Beitrag reduziert sich pro Jahr seit Inbetriebnahme der Baute um je 4%.

Art. 3 Verfahren

Standort und Raumprogramm für Regos-Schulbauten sind vor der Ausarbeitung von Projekten vom Departement Bildung, Kultur und Sport zu genehmigen. Bei finanzausgleichsberechtigten Gemeinden bedarf die Genehmigung der Zustimmung durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres.

Projekte sind vor der Beschlussfassung durch Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat dem Departement Bildung, Kultur und Sport zur Genehmigung einzureichen. Bei nachträglicher Einreichung kann der Regierungsrat die Zusprechung eines Beitrags verweigern.

Art. 4 Grundlage für die Berechnung

Grundlage für die Berechnung der Beiträge sind:

  1. der jeweilige Schulkreis, wie er für die betreffenden Oberstufentypen durch die Planung festgelegt ist,

  2. die zu bauende Oberstufenschulanlage der Standortgemeinde respektive des Gemeindeverbands für diese Oberstufentypen,

  3. die Ist- und Sollzahlen der Oberstufenabteilungen im Vergleich zu den Vorjahren.

2. Regos-Schulbauten

Art. 5 Subventionsberechtigte Gebäudeteile

Grundlage für die subventionsberechtigten Gebäudeteile ist das Raumprogramm. Art und Umfang der subventionsberechtigten Gebäudeteile sind in Anhang 1 geregelt.

Die Kosten für den Unterhalt der Bauten und Anlagen, für die Ausstattung, das Mobiliar, den Landerwerb und die Erschliessung sind nicht subventionsberechtigt.

Art. 6 Berechnung der Beiträge an Regos-Bauten

Die Höhe der subventionsberechtigten Ausgaben wird durch Kosteneinheiten (KE) und der anrechenbare Subventionssatz durch ein Punktesystem bestimmt.

Art. 7 a) Kosteneinheiten

Die massgebenden Kosteneinheiten sind in Anhang 1 geregelt. Der Wert einer Kosteneinheit beträgt Fr. 300'000.–. Erhöht oder senkt sich der Zürcher Baukostenindex (Stand per 1. April 2005: 110.2 Punkte) um 10%, erhöht oder senkt sich der Wert der Kosteneinheit ebenfalls um 10%.

Bei Umbauten, Renovationen und Ergänzungen, die nicht mit Kosteneinheiten erfasst werden können, ist der effektiv notwendige Aufwand für bewilligte Vorkehren subventionsberechtigt.

Bei Umbauten und Renovationen, die vor Ablauf von 25 Jahren seit der Erstellung der Schulanlage vorgenommen werden, ist die subventionsberechtigte Summe um 4% pro fehlendes Jahr zu kürzen.

Art. 8 b) Punktesystem

Das in Anhang 2 festgelegte Punktesystem orientiert sich am Nutzen, der durch die Regionalisierung erreicht werden kann.

Die aufgrund dieses Punktesystems errechnete Punktzahl wird halbiert und auf eine Dezimalstelle gerundet. Dieser errechnete Wert entspricht dem Subventionssatz in Prozent der subventionsberechtigten Ausgaben.

3. Massnahmen zur Bildung von Oberstufenzentren

Art. 9 Subventionsberechtigte Regos-Massnahmen

Als subventionsberechtigte Regos-Massnahmen werden anerkannt:

  1. Sitzungsgelder spezieller Arbeitsgruppen,

  2. Planungskosten für Schülerzahl- und Abteilungsprognosen sowie für Raumprogramme,

  3. Kosten für Veranstaltungen und Publikationen,

  4. Kosten für die Ausarbeitung von Satzungen und Verträgen,

  5. Kosten für die Umnutzung von Schulraum in Gemeinden, die wegen der Regionalisierung nicht mehr Standort von Oberstufenabteilungen sind,

  6. Kosten an die Einrichtung für Aufenthalts- und Verpflegungsräume.

Art. 10 Berechnung der Beiträge an Regos-Massnahmen

Die Höhe des Beitrags an die subventionsberechtigten Ausgaben gemäss § 9 lit. a–d entspricht der Hälfte der betreffenden Gesamtkosten, beträgt aber maximal Fr. 500.– pro bestehende Oberstufenabteilung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.

Die Höhe des Beitrags an die subventionsberechtigten Ausgaben gemäss § 9 lit. e beträgt:

  1. 40% bei Umnutzung für Zwecke der Primarschule und des Kindergartens;

  2. 20% bei Umnutzung für schulfremde Zwecke, die im öffentlichen Interesse liegen.

Die Höhe des Beitrags an die subventionsberechtigten Ausgaben gemäss § 9 lit. f beträgt 50%, soweit die betreffenden Räume den Vorgaben von Anhang 1 entsprechen.

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Errichtung, Benützung und Subventionierung von Schulbauten (Schulbauverordnung) vom 25. Oktober 1995 wird aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Gesuche um Beiträge an Regos-Schulbauten und -Massnahmen, die nach nach dem 1. Januar 2003 (Inkrafttreten von § 67a des Schulgesetzes vom 17. März 1981) eingereicht wurden, werden nach dieser Verordnung behandelt.

Die Rückforderung von Staatsbeiträgen bei Zweckentfremdungen von Bauten der Primarschule richtet sich nach bisherigem Recht.

Art. 13 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Aarau, 19. Oktober 2005

Regierungsrat Aargau Landammann Huber Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2005 S. 665