411.731
Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mitglieder
Vom 26.11.2003 (Stand 01.03.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 19811 sowie § 4 Abs. 3 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 20002,
beschliesst:
Art. 1 Mittel für allgemeine Aufgaben
Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben, die für die Erledigung allgemeiner Aufgaben und der Aufgabe gemäss § 77 Abs. 4 des Schulgesetzes erforderlich sind, erhält der Schulrat jedes Bezirks jährlich einen Sockelbeitrag von Fr. 1'000.– zuzüglich eines Pauschalbetrags von Fr. 15.– pro Volksschulabteilung im jeweiligen Bezirk.
Der Pauschalbetrag pro Volksschulabteilung wird reduziert, wenn die Reserven des Schulrats den Betrag gemäss Absatz 1 überschreiten.
Art. 1a Mittel für Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen
Zusätzlich zu den Mitteln gemäss § 1 Abs. 1 richtet der Kanton jedem Schulrat des Bezirks auf Gesuch hin für durchgeführte Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen einen Beitrag von insgesamt höchstens Fr. 1'000.– pro Jahr aus.
Gesuche um Beiträge an Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen sind spätestens 3 Monate nach deren Durchführung beim zuständigen Departement einzureichen und ausreichend zu dokumentieren.
Art. 2 Mittel für Beschwerden und Beschwerdeentschädigung für die Mitglieder
Für die Bearbeitung jeder Beschwerde gemäss § 77 Abs. 3 des Schulgesetzes richtet der Kanton dem Schulrat des betreffenden Bezirks einen Pauschalbetrag von Fr. 1'500.– aus.
Der Pauschalbetrag wird zur Entschädigung derjenigen Mitglieder eingesetzt, die eine Beschwerde bearbeiten.
Teilen sich mehrere Mitglieder die Bearbeitung einer Beschwerde, wird der Pauschalbetrag nach Massgabe des Aufwands unter ihnen aufgeteilt.
Art. 3 Allgemeine Entschädigung für die Mitglieder
Für die Teilnahme an Sitzungen und die Anfertigung von Protokollen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Schulrätinnen und Schulräte erhalten alle Mitglieder vom Kanton Entschädigungen und den Ersatz ihrer Auslagen gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen.
Art. 4 …
Art. 5 Abrechnung
Die Mittel für den Schulrat des Bezirks sowie die Entschädigungen für die Mitglieder werden auf Gesuch rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr ausbezahlt.
Dem Gesuch sind neben der Jahresrechnung der Revisionsbericht sowie zuhanden des Erziehungsrats ein Tätigkeitsbericht beizulegen. Diese richten sich nach den Weisungen des Departements Bildung, Kultur und Sport.
Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann jeder Zeit Einsicht in die Belege der Schulräte nehmen.
Art. 6 Inkasso und Mahnwesen
Der Kanton übernimmt das Inkasso und das Mahnwesen für die vom Schulrat im Beschwerdeverfahren erhobenen Staats- und Kanzleigebühren sowie Auslagen.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Entschädigung der Schulräte der Bezirke vom 7. Juli 19883 wird aufgehoben.
Art. 8 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Aarau, 26. November 2003
Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber Pfirter
2003 S. 368