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Abkommen über die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Aargau (Bezirk Muri) in die Kantonsschule Zug und von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Zug (Einwohnergemeinde Hünenberg) in die Bezirks- und Sekundarschule Sins

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Abkommen über die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Aargau (Bezirk Muri) in die Kantonsschule Zug und von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Zug (Einwohnergemeinde Hünenberg) in die Bezirks- und Sekundarschule Sins Vom 6. Dezember 1976 und 26. April 1977

Zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zug sind folgende Vereinbarungen getroffen worden:

Art. 1

Der Kanton Zug verpflichtet sich, Knaben und Mädchen aus dem Bezirk Muri in die Maturitätstypen und in die Handelsabteilung der Kantonsschule Zug aufzunehmen, die an der Kantonsschule Wohlen nicht geführt werden.

Die Kandidaten, welche in das Gymnasium und in die Handelsabteilung eintreten wollen, müssen alle vier Klassen der Aargauischen Bezirksschule mit Erfolg durchlaufen haben oder sich über die erfolgreiche Absolvierung eines entsprechenden Bildungsganges und das gesetzliche Alter ausweisen. Für Schüler, die vorzeitig in die Kantonsschule Zug übertreten, übernimmt der Kanton Aargau bis zum Ablauf der oben erwähnten Bedingungen kein Schulgeld.

Für die Aufnahme gelten die Bestimmungen gemäss § 9 des Kantonsschulgesetzes des Kantons Zug.

Wenn ein aargauischer Kandidat in das Gymnasium und in die Handelsabteilung aufgenommen worden ist, kann er nur aus Gründen ausgeschlossen werden, die nach den Bestimmungen der Gesetzgebung des Kantons Zug einen Ausschluss rechtfertigen.

AGS Bd. 9 S. 399

420.510 Schulabkommen mit dem Kanton Zug

Art. 2

Der Kanton Aargau verpflichtet sich, dem Kanton Zug an die Kosten, die ihm aus der Erfüllung von Art. 1 des Abkommens erwachsen, einen jährlichen Beitrag von Fr. 2'000.– je Schüler und Schülerin zu leisten.

Dieser Beitrag wird entsprechend angepasst, wenn der Regierungsrat des Kantons Zug in Anwendung von § 11 des zugerischen Gesetzes über die Kantonsschule neue Schulgelder für ausserkantonale Mittelschüler festsetzt.

Vorbehalten bleiben weitere Beiträge der Eltern an die Schulungskosten, wie sie sich nach dem Recht des Kantons Zug für Zuger Schüler ergeben.

Art. 3

Der Kanton Aargau verpflichtet sich, Knaben und Mädchen aus der Gemeinde Hünenberg des Kantons Zug in die Bezirksschule und Sekundarschule Sins aufzunehmen, soweit die Gemeinde Hünenberg den ausserkantonalen Schulbesuch bewilligt.

Die Kandidaten müssen entweder diejenigen Klassenstufen mit Erfolg durchlaufen haben, die der Klasse, in die sie eintreten wollen, gemäss der durch das Schulgesetz des Kantons Zug bestimmten Organisation vorangehen, oder sich über die erfolgreiche Absolvierung eines entsprechenden Bildungsganges und das gesetzliche Alter ausweisen.

Wenn ein Kandidat aus dem Kanton Zug in eine der unter Absatz 1 erwähnten Schulanstalten aufgenommen worden ist, kann er nur aus Gründen ausgeschlossen werden, die nach der Gesetzgebung des Kantons Aargau einen Ausschluss rechtfertigen.

Art. 4

Der Kanton Zug verpflichtet sich, dem Kanton Aargau an die Kosten, die ihm und der Gemeinde Sins aus der Erfüllung des Art. 3 dieses Abkommens erwachsen, einen jährlichen Beitrag zu leisten, der dem Betrag entspricht, der in Anwendung von § 46 des aargauischen Schulgesetzes von auswärtigen Gemeinden verlangt wird, deren Schüler eine benachbarte Bezirks- und Sekundarschule besuchen.

Die beiden Vertragskantone ermächtigen die Gemeinde Sins, die gemäss Absatz 1 geschuldeten Beiträge direkt von der Gemeinde Hünenberg zu erheben.

Art. 5

Die nach Art. 2 Abs. 1 und nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens geschuldeten Beiträge gelten, soweit durch die Aufnahme der aargauischen bzw. zugerischen Schüler keine neuen Klassen geschaffen werden müssen.

Schulabkommen mit dem Kanton Zug 420.510

Art. 6

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, beginnend am 1. Mai 1976. Es kann erstmals am 1. Mai 1980 auf Ende April 1981 gekündigt werden. Ab 1980 bleibt es jeweils für das nächstfolgende Schuljahr in Kraft, wenn es nicht am 1. Mai unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist gekündigt wird.

Aarau, den 6. Dezember 1976 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau Der Landammann: LANG Der Staatsschreiber: SUTER Zug, den 26. April 1977 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zug Der Landammann: NUSSBAUMER Der Landschreiber: WINDLIN Vom Grossen Rat des Kantons Aargau genehmigt am 8. März 1977.

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