421.331

Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen

Vom 28.06.2000 (Stand 01.08.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 15 Abs. 6, 15a Abs. 3 und 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 19811,

beschliesst:

1. Einschulungs-, Klein- und Werkjahrklassen

1.1. Einleitung

Art. 1 Grundsatz

Einschulungs-, Klein- und Werkjahrklassen sind Abteilungen der Volksschule. Klein- und Werkjahrklassen sind nach heilpädagogischen Grundsätzen zu führen.

Für die Lehrkräfte von Einschulungsklassen ist in der Regel eine heilpädagogische Zusatzausbildung nicht erforderlich.

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für diese Klassen die Bestimmungen für die Volksschule massgebend.

1.2. Einschulungsklasse

Art. 2 Zweck

In den Einschulungsklassen wird dem Entwicklungsstand des Kindes durch eine gezielte, individuelle Förderung und mit einer allmählichen Eingewöhnung an das Schulleben Rechnung getragen.

Art. 3 Lehrplan

Für die Einschulungsklasse ist der Lehrplan der 1. Klasse Primarschule verbindlich. Der Lehrstoff wird auf 2 Jahre verteilt.

1.3. Kleinklassen Primarschule und Oberstufe mit Werkjahr

Art. 4 Lehrplan

Der Lehrplan der Regelklassen der Primar- und Realschule dient den Kleinklassen als Richtlinie.

Zur Förderung der handwerklichen Fertigkeiten und der Berufswahlreife können in Kleinklassen Oberstufe besondere Vorkehrungen getroffen werden. Das Departement Bildung, Kultur und Sport bewilligt die entsprechenden Massnahmen.

Art. 5 Werkjahr

Im Werkjahr können Kleinklassenschülerinnen und -schüler ihr 11. obligatorisches Schuljahr absolvieren. Es können auch Realschülerinnen und -schüler aufgenommen werden.

Für das Werkjahr erlässt der Regierungsrat einen speziellen Lehrplan.

2. Regelklassen mit integrierter heilpädagogischer Unterstützung

Art. 6 Zweck

Wo die pädagogischen, organisatorischen und strukturellen Voraussetzungen es zulassen, Kinder oder Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen auf der Grundlage des Unterrichts in Regelklassen zu unterrichten und zu fördern, können Regelklassen heilpädagogisch unterstützt werden. Diese können auch an die Stelle von Kleinklassen und Einschulungsklassen treten.

Art. 7 Zuweisung

Für Schülerinnen und Schüler besteht kein Anspruch auf wahlweise Zuweisung in eine Regelklasse mit heilpädagogischer Unterstützung oder in eine Klein- bzw. Einschulungsklasse.

Art. 7a Standards

Das Departement Bildung, Kultur und Sport formuliert Standards für die heilpädagogische Unterstützung von Regelklassen.

Art. 8

Art. 9 Lehrplan

Für Regelklassen mit heilpädagogischer Unterstützung ist der Lehrplan der jeweiligen Regelklasse verbindlich, wobei Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten nicht an dasselbe Ziel geführt werden müssen.

Art. 10

3. Förderung der Schülerinnen und Schüler mit Deutsch als Zweitsprache

Art. 11 Zweck

Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die mit noch unzureichenden Deutschkenntnissen in die Volksschule eintreten, sind speziell zu fördern. Die Förderung dient dem gezielten Erwerb von Deutsch als Zweitsprache. Sie soll die betroffenen Schülerinnen und Schüler beim Aufbau der notwendigen unterrichtssprachlichen Kenntnisse unterstützen, um dem Regelunterricht möglichst rasch folgen und erfolgreich lernen zu können.

Die Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden mit diplomatischen Vertretungen und privaten Institutionen ergänzt die entsprechenden Massnahmen und verfolgt das Ziel, dass fremdsprachige Schülerinnen und Schüler parallel zur Integration in ihrer Muttersprache und der Kultur ihres Heimatlandes verwurzelt bleiben.

Art. 12 Förderung

Dauer und Intensität der Fördermassnahmen orientieren sich am Stand der Deutschkenntnisse der Schülerinnen und Schüler.

Formen von Fördermassnahmen, bei denen die Eingliederung in die Regelklasse aufgeschoben wird, sind grundsätzlich auf ein Jahr zu befristen. Der Verbleib einzelner Schülerinnen und Schüler in den regionalen Integrationskursen kann ausnahmsweise um maximal ein Schulhalbjahr verlängert werden, wenn es deren Eintritt in ein Anschlussangebot dient.

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17 Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur

Das Departement Bildung, Kultur und Sport vermittelt zwischen Gemeinderäten, Konsulaten und Elternvereinigungen Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur.

Die Kurse werden durch Konsulate und Elternvereinigungen organisiert und können nach Bedarf bis zu 4 Unterrichtsstunden pro Woche umfassen. Die zuständigen Stellen und Behörden fördern durch eine angemessene Stundenplangestaltung, durch allfällige Dispensationen und durch unentgeltliche Überlassung von Schulraum und Verbrauchsmaterialien die Integration dieser Kurse in die bestehende Schulorganisation.

Der Besuch der Kurse wird im Zeugnis vermerkt.

Art. 18

4. Förderung der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen

Art. 19 Zweck

Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen soll helfen, herausragende Fähigkeiten frühzeitig zu erkennen, überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft zu unterstützen, personale, soziale und methodische Kompetenzen zu stärken und Fehlentwicklungen zu vermeiden.

Art. 20 Förderung

Der Gemeinderat hat dafür zu sorgen, dass die Begabungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt ist.

Er kann Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen den Besuch von Lektionen in einer höheren Klasse oder in einem anderen Schultyp gestatten.

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24 Regionale Förderangebote

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Förderangebote in Form von regionalen Einrichtungen für mehrere Schulen gemeinsam bereitstellen.

Art. 25

5. Unterstützende Massnahmen im Einzelfall

Art. 26

Art. 26a

Art. 26b Zweck und Förderung

Unterstützende Massnahmen im Einzelfall dienen der Förderung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher, die aufgrund einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind.

Sie dienen ausserdem der Förderung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher, die im Rahmen einer disziplinarischen Massnahme vorübergehend von der Schule ausgeschlossen werden müssen.

6.

6.1.

Art. 27

Art. 28

Art. 29

6.2.

Art. 30

Art. 31

6.3.

Art. 32

Art. 33

6.4.

Art. 34

6bis Spezialklassen

Art. 34a Zweck

Schülerinnen und Schüler, deren Integration in die Regelschule einen ordnungsgemässen Schulbetrieb überdurchschnittlich stark belastet, erhalten in Spezialklassen vorübergehend eine auf ihre Bedürfnisse angepasste und abgestimmte Schulung, damit sie nach rund 20 Wochen bis maximal einem Schuljahr wieder in ihre Herkunftsschule oder eine andere Regelklasse zurückkehren oder einer Sonderschule zugewiesen werden können.

Art. 34b Zuweisung

Der Gemeinderat am Herkunftsort der betreffenden Schülerin beziehungsweise des betreffenden Schülers entscheidet aufgrund folgender Unterlagen über die Zuweisung:

  1. Gesamtbericht der Schulleitung und der Klassenlehrperson zur aktuellen Lage mit einer Liste der bisher getroffenen Massnahmen, mit den laufenden oder geplanten therapeutischen oder medizinischen Behandlungen, mit den erzielten Wirkungen und mit einer Absichtserklärung zur Wiederaufnahme;

  2. Bericht des Schulpsychologischen Dienstes zu den Auffälligkeiten, zu den möglichen Ursachen und zum Veränderungspotential;

  3. schriftliche Erklärung der Eltern zur Kooperationsbereitschaft sowie Übernahme eines Elternbeitrags für die Verpflegung ihres Kindes, falls die Beschulung im Rahmen einer Tagesschule erfolgt.

Er hat vorgängig beim Departement Bildung, Kultur und Sport die Zustimmung zur beabsichtigten Zuweisung einzuholen.

Art. 34c Organisation

Spezialklassen werden regional geführt. Sie können als Tagesschulen organisiert werden.

Tagesschulen können bei der Gestaltung der Tagesstruktur auf die Mitarbeit und Mitverantwortung der Schülerinnen und Schüler aufbauen.

Zeugnis und Promotionsentscheide bleiben in der Zuständigkeit der betreffenden Lehrpersonen und Instanzen der Herkunftsschule. Basis der Beurteilung bildet der Lernbericht der Lehrpersonen der Spezialklasse.

Art. 34d Unterricht

Der Unterricht umfasst die Kernfächer gemäss Lehrplan der jeweiligen Regelklasse der einzelnen Schülerinnen und Schüler. Erweiterungsfächer werden soweit möglich angeboten.

Bei Schülerinnen und Schülern mit ausgewiesenem Sonderschulungsbedarf stehen die individuelle Förderung und die dem Sonderschulungsbedarf entsprechende schulische Begleitung im Zentrum.

Für Jugendliche ab vollendetem 14. Altersjahr dürfen Kooperationslösungen mit dem lokalen Gewerbe vereinbart werden.

Art. 34e Wiedereingliederung

Die Wiedereingliederung in die Herkunftsschule oder in eine andere Regelklasse beziehungsweise die Zuweisung in eine Sonderschule erfolgt in der Regel nach rund 20 Wochen bis maximal einem Schuljahr auf der Grundlage einer Standortbestimmung.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Kleinklassen (Kleinklassenverordnung) vom 15. März 19952 wird aufgehoben.

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

Aarau, 28. Juni 2000

Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Pfirter

2000 S. 112