421.355
Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule
Vom 17.11.2004 (Stand 01.08.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Schülerinnen und Schüler können von der Primar- in die Sekundar- oder Bezirksschule, von der Real- in die Sekundarschule und von der Sekundar- in die Bezirksschule übertreten, wenn sie eine entsprechende Empfehlung der zuständigen Lehrpersonen erhalten oder eine Übertrittsprüfung nach dieser Verordnung bestanden haben.
Übertritte auf Empfehlung können jeweils auf Schuljahresbeginn erfolgen. Liegen besondere Umstände vor, kann ein Übertritt ausnahmsweise auch während des Schuljahrs erfolgen.
2. Übertrittsprüfungen
2.1. Übertrittsprüfung in die 1. Klasse
Art. 2 Zulassung
Schülerinnen und Schüler der 6. Klasse der Primarschule, die keine Empfehlung für den Übertritt in die Sekundar- oder Bezirksschule erhalten haben, können eine Übertrittsprüfung ablegen.
Schülerinnen und Schüler der 1. Real- und Sekundarschule können die Prüfung nach Absatz 1 ebenfalls ablegen, auch wenn sie diese bereits in der 6. Klasse abgelegt haben. Nicht zugelassen sind Schülerinnen und Schüler, welche die 1. Klasse repetieren.
Art. 3 Prüfungsfächer und Anzahl Prüfungen
Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik.
Im Fach Deutsch finden drei, im Fach Mathematik zwei Prüfungen statt.
Art. 4 Anlage, Dauer und Form der Prüfungen
Die Prüfungsaufgaben orientieren sich an den Zielen und Inhalten des Lehrplans für die 6. Klasse der Primarschule.
Im Fach Deutsch werden folgende Bereiche geprüft:
Texte verfassen 90 Minuten
Textverständnis und Wortschatz 45 Minuten
Grammatik und Rechtschreibung 45 Minuten
Im Fach Mathematik werden folgende Bereiche geprüft:
Fertigkeiten 30 Minuten
Problemlösungen 50 Minuten
Sämtliche Prüfungen sind schriftlich.
Die Prüfungen finden je halbtags an zwei Tagen statt. Dabei sind an beiden Tagen Bereiche beider Fächer zu prüfen.
Art. 5 Übertrittsbedingungen
Für den Übertritt in die Bezirksschule ist eine Gesamtnote (Mittelwert aller Prüfungsnoten) von mindestens 5.0 und für den Übertritt in die Sekundarschule von mindestens 4.5 erforderlich. Die Gesamtnote wird auf einen Zehntel gerundet.
2.2. …
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 …
2.3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 Korrektur und Bewertung
Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Lehrpersonen nach den Vorgaben der kantonalen Prüfungskommission korrigiert und bewertet. Die Bewertung erfolgt in ganzen, halben und Viertelnoten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note.
Art. 11 Verstösse gegen die Prüfungsordnung
Bei nachgewiesenen unredlichen Handlungen wird die Übertrittsprüfung gesamthaft für ungültig und nicht bestanden erklärt. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Prüfung von der Schulleitung des Prüfungsorts darauf aufmerksam zu machen.
Art. 12 Wiederholung
Die Übertrittsprüfungen können nicht wiederholt werden. Vorbehalten ist § 2 Abs. 2.
3. Organisation und Zuständigkeiten
Art. 13 Schulpflege
Die Schulpflege der aufnehmenden Schule entscheidet über das Bestehen der Übertrittsprüfung sowie über die Ungültigerklärung gemäss § 11.
Art. 14 Schulrat des Bezirks
Der Schulrat des Bezirks ist für die Organisation und Durchführung der Übertrittsprüfungen zuständig.
Er legt jeweils die Prüfungsorte fest und bestimmt die Schulen, welche Lehrpersonen für die Durchführung und Beurteilung der Prüfungen zur Verfügung zu stellen haben.
Die Schulräte des Bezirks können die Prüfungen gemeinsam mit anderen Schulräten organisieren und durchführen.
Art. 15 Kantonale Prüfungskommission
Die kantonale Prüfungskommission setzt sich aus je einer Lehrperson pro Bezirk, einem Mitglied des Erziehungsrats und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Departements Bildung, Kultur und Sport zusammen. Das Mitglied des Erziehungsrats führt den Vorsitz.
Die Lehrpersonen und das Mitglied des Erziehungsrats werden von den jeweiligen Schulräten beziehungsweise vom Erziehungsrat jeweils für die Dauer von vier Jahren in die Kommission gewählt. Die Amtszeit ist auf acht Jahre beschränkt.
Die Kommission ist für das Erstellen sämtlicher Prüfungsaufgaben, Korrekturrichtlinien und Notenskalen verantwortlich. Sie zieht dafür weitere Fachpersonen bei. Weiter legt sie jeweils die Daten und das Programm der Prüfungen fest und sorgt für die rechtzeitige Zustellung der Prüfungsaufgaben an die Schulräte.
Die Entschädigung der Lehrpersonen und beigezogenen Fachpersonen richtet sich nach dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000
4. Schlussbestimmungen
Art. 15a Übergangsregelung
Für Schülerinnen und Schüler, die noch die vierjährige Oberstufe durchlaufen, gilt das bisherige Recht.
Art. 16 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 17 Aufhebung von erziehungsrätlichen Weisungen
Die Weisung des Erziehungsrats vom 13. November 1974 zum Übertritt von der Sekundarschule in die Bezirksschule und umgekehrt ist aufgehoben.
Die Bestimmungen über die Übertritts- beziehungsweise Aufnahmeprüfungen in den Weisungen des Erziehungsrats betreffend die Promotionsordnung vom 4. Februar 1959 (Stand 30. Mai 1985) sowie über den Übertritt an die Sekundar- und Bezirksschule vom 1. Oktober 1973 sind aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Aarau, 17. November 2004
Regierungsrat Aargau Landammann Brogli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2004 S. 302