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Verordnung über die Abschlussprüfung an den Bezirksschulen und den ordentlichen Übertritt an die Mittelschulen

Vom 13.11.1972 (Stand 01.08.2014)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 sowie § 4 Abs. 4 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009,

beschliesst:

Art. 1 Abschlussprüfung

Im letzten Quartal der 3. Klasse der Bezirksschule wird eine Abschlussprüfung durchgeführt.

Die Abschlussprüfung soll Aufschluss darüber geben, wie weit die Bezirksschüler die Lehrziele erreicht haben, eine Grundlage für die Qualifikation zum Eintritt der Schüler in die kantonalen Mittelschulen bilden und der Koordination zwischen Bezirks- und Mittelschulen dienen.

Die Teilnahme an der Abschlussprüfung ist für alle Schüler obligatorisch. Liegen wichtige Gründe vor, so kann die Prüfungskommission einen Schüler von der Teilnahme an der Prüfung dispensieren.

Die Prüfung wird an allen Bezirksschulen zur gleichen Zeit und nach dem gleichen Prüfungsplan durchgeführt.

Art. 2 Anlage der Prüfung

Die Abschlussprüfung setzt sich aus einem Erfahrungs- und einem Prüfungsteil zusammen.

Der Erfahrungsteil umfasst die Fächer Mathematik, Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Biologie, Chemie, Bildnerisches Gestalten und Musik sowie auf Wunsch Latein.

Der Prüfungsteil umfasst die Fächer Deutsch, Französisch und Mathematik und besteht je aus einer schriftlichen, im Fach Französisch zusätzlich aus einer mündlichen Prüfung.

Art. 3

Art. 4 Anmeldung zum Eintritt in eine höhere Mittelschule

Die Schulleitungen melden bis zum 28. Februar die Schülerinnen und Schüler an, die eine kantonale Mittelschule besuchen wollen. Sie stellen zu diesem Zweck der für die weitere Ausbildung gewählten Mittelschule für jede Schülerin und jeden Schüler ein von den Eltern oder der gesetzlichen Vertretung unterzeichnetes Anmeldeformular zu. Das Anmeldeformular enthält im Sinne einer Prognose eine der drei Bemerkungen: Aufnahme wahrscheinlich – Aufnahme fraglich – Aufnahme unwahrscheinlich.

Art. 4a Bestehen

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der arithmetisch auf eine Dezimalstelle gerundete Mittelwert aller Erfahrungs- und Prüfungsnoten (Abschlussnote) wenigstens 4 beträgt.

Die Erfahrungsnote ist die entsprechende Zeugnisnote der 3. Klasse. Die Zeugnisnoten in den Fächern Musik und Bildnerisches Gestalten werden dabei zu einer Erfahrungsnote zusammengefasst.

Die Leistungen an den einzelnen Prüfungen werden in Viertelsnoten bewertet. Die Prüfungsnote im Fach Französisch ist der auf eine Viertelsnote gerundete Mittelwert der Noten der beiden Teilprüfungen.

Art. 4b Übertrittsberechtigung

Beträgt die arithmetisch auf eine Dezimalstelle gerundete Abschlussnote mindestens 4,4, berechtigt dies zum Übertritt in die Handelsmittelschule, Fachmittelschule, Informatikmittelschule oder Berufsmittelschule, beträgt sie mindestens 4,7, berechtigt dies zum Übertritt ins Gymnasium.

Diese Notendurchschnitte berechtigen zum einmaligen Übertritt an eine entsprechende Schule auf Beginn eines der beiden auf die Abschlussprüfung folgenden Schuljahre.

Tritt jemand im Laufe des Schuljahres aus dem Gymnasium aus, so berechtigt seine Abschlussnote zum Übertritt in die Handelsmittelschule, Fachmittelschule, Informatikmittelschule oder Berufsmittelschule.

Art. 5 Zeugnisse

Die Schülerinnen und Schüler erhalten beim Austritt aus der 3. Klasse neben dem Jahreszeugnis auch ein Abschlusszeugnis, das alle Erfahrungs- und Prüfungsnoten sowie die Abschlussnote enthält.

Art. 6 Kantonale Prüfungskommission

Der Erziehungsrat wählt eine kantonale Prüfungskommission. Dieser gehören folgende Mitglieder an:

  1. ein Mitglied des Erziehungsrates als Präsident,

  2. ein Kadermitglied des Departements Bildung, Kultur und Sport (ohne Stimmrecht),

  3. drei Mittelschullehrer,

  4. drei Bezirkslehrer,

  5. zwei Lehrer aus Berufs- oder Berufsmittelschulen,

  6. ein Vertreter der Bezirksschulräte,

  7. ein Vertreter der Bezirksschulinspektoren.

Die Vertreter der Mittelschulen und der Bezirksschulen sind mit Rücksicht auf die schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer zu wählen.

Für die Wahl der Mittelschullehrpersonen haben die Schulleitungen sowie der Vorstand des aargauischen Mittelschullehrervereins, für die Wahl der Bezirkslehrpersonen hat der Vorstand des Vereins aargauischer Bezirkslehrerinnen und Bezirkslehrer, für die Wahl der Lehrerpersonen aus Berufs- oder Berufsmittelschulen hat die Kantonale Berufsmaturitätskommission das Vorschlagsrecht.

Art. 7 Aufgaben der Kommission
a) Als Koordinierungsorgan

Die Kommission bearbeitet zuhanden des Erziehungsrates die aus der gebrochenen Schulorganisation für den Unterricht an beiden Schulstufen sich ergebenden Probleme der Koordinierung.

Art. 8 b) Als Prüfungskommission

Die Kommission ist mit der Gestaltung und der praktischen Durchführung der Abschlussprüfung betraut. Sie trifft alle hierzu erforderlichen Massnahmen und hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Sie beauftragt aus Fachlehrern beider Schulstufen zu bildende Fachausschüsse, für die Fächer mit schriftlicher Prüfung auf der Grundlage des Unterrichts der 3. Klasse Prüfungsaufgaben auszuarbeiten und zur Auswahl vorzuschlagen.

  2. Sie bestimmt endgültig die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen und wacht darüber, dass die Prüfungsanforderungen das durchschnittliche Leistungsvermögen der Schüler gebührend berücksichtigen. Die Anforderungen sollen sich in einem Bereich elementarer Kenntnisse und Fertigkeiten bewegen, die einer weiteren Ausbildung als verlässliche Grundlage dienen können.

  3. Sie stellt das generelle Prüfungsprogramm auf und regelt im einzelnen das Verfahren für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen.

  4. Sie legt die Richtlinien fest für die Korrektur und Zensur der schriftlichen Prüfungsarbeiten.

  5. Sie bereinigt mit den Schulleitungen die ihr von den Examinatoren und Experten vorgeschlagenen Prüfungsnoten und stellt dem Erziehungsrat Antrag über das Bestehen und die Übertrittsberechtigungen.

  6. Sie erstattet dem Departement Bildung, Kultur und Sport zuhanden des Erziehungsrates, der Bezirksschulräte und der Schulpflegen Bericht über die Ergebnisse der Abschlussprüfungen.

  7. Sie beantragt dem Departement Bildung, Kultur und Sport disziplinarische Massnahmen, wenn sich Schüler in der Prüfung ordnungswidrig verhalten.

  8. Sie überwacht die Durchführung der Prüfungen als zentrale Prüfungsbehörde.

Art. 9 Organisation der Prüfungen

Die Bezirksschulen eines Bezirkes bilden einen Prüfungskreis und werden einer Kreiskommission unterstellt.

Die Kreiskommission organisiert die Prüfungen an den Bezirksschulen ihres Kreises und bestimmt die Expertinnen und Experten. Ihr gehören an:

  1. ein vom Bezirksschulrat delegiertes Mitglied als Vorsitzender,

  2. die Schulleitungen des Kreises,

  3. ein Mitglied der kantonalen Prüfungskommission.

Der Prüfungsausschuss der Bezirksschule führt die Prüfung nach den Weisungen der kantonalen Prüfungskommission durch. Ihm gehören an:

  1. ein Mitglied der Schulleitung als Vorsitzender,

  2. die Examinatorinnen und Examinatoren und die von der Schulleitung bestellten Expertinnen und Experten,

  3. allenfalls Mitglieder der Schulpflege, die an der Prüfung als Aufsicht mitwirken.

Die Inspektoren folgen den mündlichen Prüfungen und teilen ihre Wahrnehmungen, Anregungen und Anträge der kantonalen Prüfungskommission in einem schriftlichen Bericht mit.

Die Resultate der Abschlussprüfung sind regelmässig von Statistik Aargau in Zusammenarbeit mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport fachweise auszuwerten.

Art. 10 Schriftliche Prüfungen

Vor Beginn der Prüfung reicht die Schulleitung der kantonalen Prüfungskommission einen Prüfungsplan seiner Schule ein. Der Prüfungsplan enthält das nach den Weisungen der kantonalen Prüfungskommission erstellte Prüfungsprogramm, ferner ein Verzeichnis der Schülerinnen und Schüler, der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der mit der Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen beauftragten Personen sowie der Examinatorinnen, Examinatoren, Expertinnen und Experten der mündlichen Prüfungen.

Die Schulleitung weist jeder Klasse (oder Gruppe) eine Aufsicht zu.

Die von der kantonalen Prüfungskommission bestimmten Aufgaben werden der Prüfungsaufsicht von der Schulleitung unmittelbar vor der jeweiligen Fachprüfung ausgehändigt.

Art. 11 Korrektur und Zensur der Prüfungsarbeiten

Innerhalb einer Woche nach Beginn der schriftlichen Prüfung sehen die entsprechenden Fachlehrer in der kantonalen Prüfungskommission und die Fachausschüsse die Prüfungsarbeiten ihres Faches ein und vereinbaren in einer Konferenz die Richtlinien für die Korrektur und die Notengebung.

Die Richtlinien werden schriftlich festgelegt und den Schulleitungen zuhanden der Lehrpersonen als verbindliche Wegleitung zugestellt.

Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Fachlehrern korrigiert und bewertet.

In Fällen, da die Fachlehrer sich in der Notengebung nicht finden können, setzt ein fachlich zuständiges Mitglied der kantonalen Prüfungskommission die Note fest.

Art. 12 Mündliche Prüfung

In der mündlichen Französischprüfung wird der Schüler von seinem Fachlehrer geprüft.

Die Prüfungsweisen sollen ermöglichen, anhand von einfachen Sachverhalten die geistige Reife des Schülers nach seiner Fähigkeit, anzuschauen, zu überlegen, zu folgern, Zusammenhänge wahrzunehmen, zu beurteilen. Ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung soll aber auch sein, wieweit sich der Schüler sachbezogen und sprachlich richtig auszudrücken vermag.

Jeder Prüfung soll ein fachlich kompetenter Experte beiwohnen. Dieser ist mitverantwortlich für den ordnungsgemässen Verlauf der Prüfung und für die Notengebung.

Art. 13 Abschlussprüfungskonferenz der Bezirksschule

Im Anschluss an die Prüfungen stellt der Prüfungsausschuss der Bezirksschule in einer Konferenz die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen fest und leitet sie, gegebenenfalls mit Bemerkungen und Anträgen, an die kantonale Prüfungskommission weiter.

Art. 13a Zuständigkeit

Der Erziehungsrat entscheidet über das Bestehen der Abschlussprüfung und die Erlangung der Übertrittsberechtigung auf Antrag der kantonalen Prüfungskommission.

Art. 13b Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen

Alle Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 13c Übergangsregelung

Schülerinnen und Schüler, die noch die vierjährige Bezirksschule durchlaufen, legen die Abschlussprüfung am Ende der 4. Klasse nach bisherigem Recht ab.

Art. 14 Inkrafttreten und Vollzug

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport ist mit dem Vollzug beauftragt.

Aarau, den 13. November 1972

Regierungsrat Aargau Landammann Dr. Louis Lang Staatsschreiber Dr. Hans Suter

Bd. 8 S. 341