453.111
Verordnung über die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene
Vom 09.09.1991 (Stand 01.07.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 33a Abs. 3 des Schulgesetzes vom 17. März 19811 und die §§ 3, 34 und 37 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 20092,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 …
Art. 1a Ausbildung
Die Ausbildung gliedert sich in einen Grundkurs von einem Semester und in einen Aufbaukurs von sechs Semestern.
Sie umfasst Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer gemäss dem Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 19953 sowie die obligatorischen Fächer. Die Anhänge regeln die Stundentafeln und die Lehrpläne.
Art. 2 Unterricht
Der Unterricht findet in der Regel an ein bis zwei Werktagen und am Samstag statt.
Im Verlauf der Ausbildung wird mindestens eine Studienwoche durchgeführt.
Das Unterrichtspensum der Studienwochen kann auf zusätzliche Schulhalbtage aufgeteilt werden. Die Schulhalbtage werden vor Beginn des Semesters bestimmt.
Art. 3 Exkursionen und andere Veranstaltungen
Im Verlauf der Studienzeit können ausserhalb der regulären Unterrichtszeiten Exkursionen und andere Veranstaltungen durchgeführt werden. Sie sind ganz- oder halbtägig.
Die Studierenden kommen für diese Kosten selber auf.
Art. 4 Ferien
Die Feriendaten richten sich nach denjenigen der Aarauer Mittelschulen.
Art. 5 …
Art. 6 …
2. Studierende
Art.
7 Aufnahme
a) Allgemeine Bedingungen
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene (AME) sind das vollendete 18. Lebensjahr sowie entweder
der Ausweis über eine abgeschlossene Berufslehre,
eine Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren Dauer, wobei Care- und Erziehungsarbeit, die Freiwilligenarbeit sowie die Arbeit im Haushalt der Berufsarbeit gleichgestellt werden,
ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis oder
ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis.
Vor dem Eintritt kann ein Aufnahmegespräch durch die Schulleitung stattfinden. Das Aufnahmegespräch hat beratenden Charakter.
Eintritte sind nur auf Semesteranfang möglich und erfolgen prüfungsfrei.
Art. 8 b) Eintritt in den Grundkurs
Der Eintritt in den Grundkurs erfolgt ohne Aufnahmeprüfung.
Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme. Bei zu vielen Anmeldungen können Kandidierende zurückgestellt werden.
Art. 9 c) Eintritt in den Aufbaukurs
Der Eintritt in den Aufbaukurs kann höchstens bis zum Beginn des 3. Aufbausemesters erfolgen.
Die Schulleitung legt auf Basis des Ausbildungsstands fest, in welches Semester die Kandidierenden eingeteilt werden.
…
Studierende aus Maturitätsschulen des zweiten Bildungswegs mit eidgenössischer Anerkennung oder mit gleichwertiger Vorbildung werden ins entsprechende Semester aufgenommen.
Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme.
Art. 10 …
Art. 11 Wechsel Schwerpunkt-/Ergänzungsfach
Das Schwerpunktfach kann bis zum Ende des 2. Semesters des Aufbaukurses gewechselt werden.
Die Studierenden müssen sich über die erforderlichen Vorkenntnisse im neuen Schwerpunktfach ausweisen.
Das Ergänzungsfach kann nicht gewechselt werden.
Art. 12 Dispensation
Die Studierenden sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig zu besuchen.
Dispensationen vom Unterricht in einzelnen Fächern können von der Schulleitung für ein Semester bewilligt werden. Studierende sind verpflichtet, an den für die Promotion massgebenden Prüfungen während des Semesters teilzunehmen.
Dispensationen für Fächer, deren Zeugnisnote als Vorschlagsnote für die Maturität zählt, sind ausgeschlossen.
Art. 13 Urlaub
Die Schulleitung kann den Studierenden aus wichtigen Gründen Urlaub gewähren.
Art. 14 Absenzen
Das Absenzen- und Urlaubswesen ist in der von der Schulleitung erlassenen Schulordnung geregelt.
…
Art. 15 Austritt
Der freiwillige Austritt einer oder eines Studierenden aus der AME im Laufe des Lehrgangs ist der Schulleitung schriftlich mitzuteilen.
Die Austretenden erhalten eine Bestätigung über die Art und Dauer ihres Schulbesuchs.
Beim Austritt während des Semesters werden Studiengeld und Schulgeld nicht zurückerstattet.
…
Art. 16 Disziplinarverfahren
Das Disziplinarwesen richtet sich nach dem Mittelschuldekret.
Art. 17 Individuelle Anliegen und Anliegen von Abteilungen
Bei schulischen Problemen können sich die Studierenden jederzeit an die zuständigen Fach- und Abteilungslehrpersonen sowie an die Mitglieder der Schulleitung wenden.
Die einzelnen Abteilungen haben das Recht, die Einberufung einer Abteilungskonferenz zu beantragen und vor dieser ihr Anliegen zu vertreten.
3. Lehrerschaft
Art. 18 …
Art. 19
Art. 20 …
Art. 21 …
Art. 22 …
4. Organe der Schule
4.1. …
Art. 23 Organe
In Bezug auf die Organe der AME gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Mittelschule (Mittelschulverordnung) vom 3. Juni 20154 sinngemäss.
Art. 24 …
Art. 25 …
4.2. …
Art. 26 …
Art. 27 …
Art. 28 …
Art. 29 …
Art. 30 …
Art. 31 …
4.3. …
Art. 32 …
Art. 33 …
5. Schlussbestimmungen
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Art. 35 Übergangsbestimmung
…
Anhänge
Anhang 1 : Ausser Kraft Anhang 1a : Stundentafel Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene Anhang 1b : Stundentafel Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene Anhang 2 : Fachlehrpläne Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene
Aarau, den 9. September 1991
Regierungsrat Aargau Landammann Schmid Staatsschreiber Sieber
Bd. 13 S. 600