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Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen

Vom 02.05.2007 (Stand 01.08.2024)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 33a Abs. 3 des Schulgesetzes vom 17. März 19811 und die §§ 34 Abs. 1 und 40 Abs. 2 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 20092,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vorbereitungskurs und die Passerellenprüfung an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene.

Art. 2 Ausbildungszweck

Die Passerellenausbildung bezweckt, Inhaberinnen oder Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses den Zugang an die schweizerischen universitären Hochschulen zu ermöglichen.

2. Vorbereitungskurs

Art. 3 Form, Dauer und Fächer

Der Vorbereitungskurs wird als zweisemestriger Jahreskurs durchgeführt.

Er umfasst 540 Lektionen in den im Anhang aufgeführten Fächern.

Als Fremdsprache wird Englisch angeboten. Die Schulleitung entscheidet jeweils, ob zusätzlich auch Französisch angeboten wird.

Art. 4 Unterrichtsinhalte

Die Unterrichtsinhalte in den einzelnen Fächern orientieren sich an den Bildungszielen in den jeweils aktuellen Richtlinien zur Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen der Schweizerischen Maturitätskommission3.

Art. 5 Aufnahme und Absolvierung

In den Vorbereitungskurs wird aufgenommen, wer im Besitz eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses ist.

Vor dem Eintritt kann ein Aufnahmegespräch durch die Schulleitung stattfinden. Das Aufnahmegespräch hat beratenden Charakter.

Die Schulleitung entscheidet im Rahmen der verfügbaren Plätze in der Reihenfolge der Anmeldungen über die Aufnahme in den Vorbereitungskurs.

Der Vorbereitungskurs gilt als absolviert, wenn pro Fach mindestens 80 % der erteilten Lektionen besucht sowie mindestens zwei Lernkontrollen abgelegt worden sind.

3. Passerellenprüfung

Art. 6 Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer den Vorbereitungskurs an der Aargauischen Maturitätsschule absolviert und die Studiengelder bezahlt hat.

Art. 7 Prüfungsinhalt und Prüfungsverfahren

Bezüglich Prüfungsfächer, Ziele und Inhalte der Prüfungen, Art und Dauer der Prüfungen, erlaubte Hilfsmittel, Beurteilungskriterien, Notengebung, Punktzahl und Notengewichtung, Bestehensnormen sowie Wiederholung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Reglements über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)4 und die darauf gestützten Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission.

Bezüglich Sanktionen, Prüfungsentscheid, Zeugnis sowie Ausnahmeregelung, namentlich zugunsten von Menschen mit Behinderungen, gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Maturitätsverordnung) vom 23. Juni 19995.

Die Prüfung findet am Ende des Kurses als Gesamtprüfung statt.

Art. 8 Zuständigkeiten betreffend Organisation und Durchführung der Prüfungen

Die Schulleitung ist insbesondere zuständig für die

  1. Erstellung des Prüfungsprogramms,

  2. Auswahl und den Einsatz der Expertinnen und Experten,

  3. Überwachung des Prüfungsablaufs,

  4. Ernennung der Redaktorinnen und Redaktoren der schriftlichen Prüfungsaufgaben.

Die Ressortleiterinnen und Ressortleiter der Maturitätsprüfungskommission gemäss § 18 der Maturitätsverordnung sind in ihrem Ressort insbesondere zuständig für die

  1. Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen gemäss § 7 Abs. 1 im Zusammenhang mit den schriftlichen Prüfungen,

  2. Genehmigung der Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen,

  3. Berichterstattung über den Verlauf der Prüfungen zuhanden der Maturitätsprüfungskommission.

Die Maturitätsprüfungskommission ist insbesondere zuständig für die Genehmigung der von der Schulleitung vorgeschlagenen Expertinnen und Experten.

Art. 9

Art. 10 Passerellenkonferenz

Die Passerellenkonferenz erarbeitet die Grundlagen für die Bestehensentscheide zuhanden des Departements Bildung, Kultur und Sport.

An den Sitzungen der Passerellenkonferenz nehmen die Expertinnen und Experten sowie die Lehrpersonen, welche die Prüfungen abgenommen haben, nach Bedarf mit beratender Stimme teil.

Die Passerellenkonferenz setzt sich jeweils aus zwei Mitgliedern der Maturitätsprüfungskommission und einem Mitglied der Schulleitung zusammen.

Art. 11

Art. 12

4.

Art. 13

Art. 14

5.

Art. 15

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15a Übergangsbestimmung

Für Studierende, die den Lehrgang vor dem Schuljahr 2024/25 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

Art. 16 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1: Anhang

Aarau, 2. Mai 2007

Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2007 S. 75