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Verordnung über «Jugend und Sport» (J+S) und den freiwilligen Schulsport

Vom 04.09.2002 (Stand 01.01.2022)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die Art. 7 Abs. 2 und 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) vom 17. Juni 20111, § 13 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 17. März 19812 sowie § 1 Abs. 2 des Dekrets über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport vom 22. Juni 20043

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel und Massnahmen

Diese Verordnung hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche in ein freiwilliges und regelmässiges Sportangebot einzubinden und ihre Sport- und Bewegungsaktivität zu steigern.

Zur Erreichung dieses Ziels ergreift der Kanton folgende Massnahmen:

  1. Durchführung des nationalen Sportförderprogramms «Jugend und Sport» (J+S),

  2. Unterstützung von Schulsportkursen im Rahmen von «Jugend und Sport» (J+S) gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen,

  3. Er kann die Durchführung von Schulsportwettkämpfen und von Projekten zur Bewegungsförderung im Schulbereich unterstützen.

2. Durchführung des nationalen Sportförderprogramms «Jugend und Sport» (J+S)

Art. 2 Zuständigkeit

Zuständige kantonale Stelle für die Durchführung von J+S ist die Sektion Sport des Departements Bildung, Kultur und Sport.

3. Freiwilliger Schulsport

Art. 3 Anmeldeverfahren

Der J+S-Coach der Schule meldet mit Zustimmung der Schulleitung J+S-Kurse im Rahmen des freiwilligen Schulsports spätestens 7 Tage vor deren Beginn bei der zuständigen kantonalen Stelle an.

Art. 4 Bewilligung
a) J+S-Kurse Schulsport

Die zuständige kantonale Stelle bewilligt einen J+S-Kurs Schulsport, wenn

  1. er von einer Person geleitet wird, die mindestens 18 Jahre alt ist und über eine gültige J+S-Anerkennung für die entsprechende Sportart und Zielgruppe verfügt,

  2. er in einer beständigen Zusammensetzung der Gruppe regelmässig durchgeführt wird,

  3. er mindestens 15 Trainingseinheiten à wöchentlich mindestens 45 Minuten pro Semester beziehungsweise mindestens 3 einzeln organisierte Aktivitäten im Umfang von gesamthaft mindestens 9 Stunden (Quartalskurse im Sinne eines Schnupperangebots) umfasst,

  4. die Gruppengrösse mindestens 8 Teilnehmende beträgt. In Sportarten mit erhöhten Sicherheitsbestimmungen sowie in weiteren begründeten Fällen können kleinere Gruppen bewilligt werden,

  5. Planung, Durchführung und Administration gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen sichergestellt sind.

Die zuständige kantonale Stelle kann gestützt auf die entsprechenden Weisungen des Bundes im Bewilligungsverfahren weitere Kriterien berücksichtigen oder in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn einzelne Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.

Art. 5 b) Kurse Schulsport ausserhalb von J+S

Die zuständige kantonale Stelle kann auch Schulsportkurse bewilligen, die ausserhalb des Sportangebotes von J+S liegen.

Für eine Bewilligung sind die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 lit. b–d, das Mindestalter 18 und eine kursspezifische sportliche Qualifikation der leitenden Person sowie eine generell an die bundesrechtlichen Bestimmungen von J+S angelehnte Planung, Durchführung und Administration massgebend.

Art. 6 Teilnahmepflicht; Ausschluss

Wer sich für einen freiwilligen Schulsport-Kurs angemeldet hat, ist zum Besuch dieses Kurses bis zu dessen Abschluss verpflichtet. Unentschuldigte Absenzen können disziplinarisch geahndet werden.

Die Schulsportleiterinnen und Schulsportleiter sind zur Führung einer Absenzenliste verpflichtet.

Schülerinnen und Schüler, die durch schlechtes Betragen wiederholt den Kursbetrieb stören, können durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.

Art. 7 Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Die Verordnung über den freiwilligen Schulsport an der Oberstufe der Volksschule vom 25. Mai 19924 und die Verordnung über «Jugend und Sport» (J+S) vom 1. Juli 19855 sind aufgehoben.

Aarau, 4. September 2002

Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Pfirter

2002 S. 297