461.120

Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport

Vom 22.06.2004 (Stand 01.01.2005)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Entschädigungsansprüche

Schulsportleiterinnen und -leiter erhalten pro erteilten, gemäss Verordnung über «Jugend und Sport» (J+S) und den freiwilligen Schulsport vom 4. September 20021 bewilligten Schulsportkurs folgende Entschädigung:

  1. für mindestens 15 erteilte Lektionen à 60 Minuten Dauer (Semesterkurse) Fr. 1'050.–;

  2. für mindestens 15 erteilte Lektionen à 90 Minuten Dauer (Semesterkurse) Fr. 1'350.–;

  3. für mindestens 3 einzeln organisierte Aktivitäten mit gesamthaft 9 Stunden Dauer (Quartalskurse) Fr. 350.–.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die entschädigungsberechtigten Kurse, soweit sie nicht bereits durch bundesrechtliche Normen und Richtlinien im Rahmen von J+S vorgegeben sind.

Art. 2 Umfang der Entschädigung

Mit der Entschädigung sind neben den erteilten Lektionen beziehungsweise Aktivitäten auch die Leistungen für die Kursorganisation sowie die Vor- und Nachbereitung abgegolten.

Art. 3 Auszahlung

Die Entschädigungen werden nach Einreichung der durch das Departement Bildung, Kultur und Sport bezeichneten Listen am Ende eines Kurses pauschal ausbezahlt.

Art. 4 Inkraftsetzung

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Aarau, 22. Juni 2004

Präsident des Grossen Rats Lüpold Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

Inkrafttreten: 1. Januar 20052

2004 S. 185