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Verordnung über die Schutzdienstleistung und Kontrollführung des Zivilschutzes im Kanton Aargau
Vom 22.11.2006 (Stand 01.01.2007)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) vom 4. Juli 2006 und § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und Begriffe
Diese Verordnung regelt die Erhebung und die Verwaltung der Daten im Kontrollwesen des Zivilschutzes und legt das Verfahren und die Einsichtsberechtigung fest.
In der Erstkontrolle werden die Daten der in der Gemeinde wohnhaften Schutzdienstpflichtigen verwaltet.
In der Zweitkontrolle werden die weiteren Daten von überörtlich zugeteilten Schutzdienstpflichtigen verwaltet.
Art. 2 Zuständigkeit
Die Erstkontrolle obliegt der Zivilschutzstelle (ZSSt) des in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organ.
Die Zweitkontrolle obliegt der ZSSt jener Zivilschutzorganisation (ZSO), der ein Schutzdienstpflichtiger zugeteilt ist.
Art. 3 Datenverwaltung
Die Bestandteile der Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen umfassen die Zivilschutzkontrolle, inklusive Zweitkontrolle, das Dienstbüchlein sowie die Meldung der Daten der Schutzdienstpflichtigen an die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB).
Die Kontrollen werden mit elektronischer Datenverarbeitung geführt. Die Zivilschutzstellen können in das Zentrale-Zivilschutz-Informationssystem des Zivilschutzes eingebunden werden. Die Kostenanteile für den Betrieb, die Wartung und den Unterhalt werden in speziellen Nutzungsverträgen geregelt.
2. Kontrollführung
Art. 4 Schutzdienstleistung
Die AMB entscheidet über Gesuche gemäss § 22 Abs. 1 lit. a–d BZG-AG.
Als Kriterien für die Bewilligung der freiwilligen Schutzdienstleistung gelten:
a) die Antragstellenden reichen via die ZSO, in welcher der freiwillige Schutzdienst geleistet werden soll, und mit Einverständnis des Arbeitgebers ein schriftliches Gesuch ein,
b) nach Feststellung der Tauglichkeit und der Einteilung in eine der drei Grundfunktionen haben die Schutzdienstpflichtigen die ordentliche Grundausbildung zu absolvieren. Über Ausnahmen entscheidet die AMB,
c) die minimale Schutzdienstleistung ist auf drei Jahre festgesetzt. Eine kürzere Schutzdienstleistung kann nur auf begründetes Gesuch hin von der AMB bewilligt werden,
d) aus wichtigen Gründen und auf Gesuch hin können die freiwillig Schutzdienstleistenden vorzeitig aus dem Schutzdienst entlassen werden. Ausnahmen, welche eine vorzeitige Entlassung begründen sind:
1. Betreuungsaufgaben wie namentlich Geburt,
2. gesundheitliche Probleme wie namentlich Unfall, Krankheit,
3. strafrechtliches Verfahren oder Verurteilung,
4. nicht zivilschutzkonformes Verhalten.
e) die freiwillige Schutzdienstleistung kann bis zum Ende des 65. Altersjahres geleistet werden,
f) die freiwillig Schutzdienstleistenden werden mit der persönlichen Zivilschutz-Bekleidung ausgerüstet. Dies erfolgt in der Regel aus den Reservebeständen der ZSO oder werden gegen Verrechnung von der AMB abgegeben.
Als Kriterien für die Bewilligung der vorzeitigen Entlassung gelten:
a) für die vorzeitige Entlassung von Angehörigen der Partnerorganisationen
1. die Person übt eine Tätigkeit aus, die für die Erfüllung der Leistungsaufträge bei Katastrophen und Notlagen unentbehrlich ist und nicht anderweitig erfüllt werden kann,
2. die ZSO ist mit einer vorzeitigen Entlassung einverstanden ist,
3. die Lehre, die Probezeit oder eine funktionsbezogene Ausbildung ist abgeschlossen.
b) eine Wiedereinteilung in den Zivilschutz ist der AMB zu beantragen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Schutzdienstleistung,
c) bei einem Wohnortwechsel in einen anderen Kanton entfällt die Bewilligung automatisch,
d) die vorzeitig Entlassenen sind weiterhin in der Kontrolle zu führen,
e) die persönliche Ausrüstung muss der ZSO vollständig zurückgegeben werden.
Als Kriterien für die Bewilligung der überörtlichen Zuteilung gelten:
die von den ZSO nicht benötigten Schutzdienstpflichtigen werden dem Personalpool zugeteilt,
das Kantonale Katastrophen Einsatzelement (KKE) hat Vorrang vor einer überregionalen beziehungsweise ausserkantonalen Zuteilung,
ist keine Zuteilung möglich, erfolgt ohne vorhergehende Ausbildung eine Zuteilung in die Personalreserve der ZSO am Wohnort des Schutzdientpflichtigen,
die überregional oder ausserkantonal zugeteilten Schutzdienstpflichtigen unterstehen jenem kantonalen Recht, in welchem sie Schutzdienst leisten,
bei einem Wohnortwechsel innerhalb des Wohnsitzkantons bleibt die überörtliche Zuteilung weiterhin bestehen. Auf schriftliches Gesuch des Schutzdienstpflichtigen und mit Zustimmung der berechtigten ZSO kann eine Neubeurteilung vorgenommen werden,
bei einer ausserkantonalen Zuteilung muss die persönliche Ausrüstung der ZSO vollständig zurückgegeben werden.
Als Kriterien für die Bewilligung der Zuteilung in die Personalreserve gelten:
vor dem 30. Altersjahr dürfen Schutzdienstpflichtige grundsätzlich nicht der Personalreserve zugeteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet die AMB,
in die Personalreserve zugeteilte Schutzdienstpflichtige ohne Ausbildung dürfen in der Regel nicht für Einsätze bei Katastrophen und Notlagen, bei Instandstellungsarbeiten und zu Gunsten der Gemeindschaft aufgeboten werden. Über Ausnahmen entscheidet die AMB,
Schutzdienstpflichtige, welche vor dem 1. Januar 2004 in den Zivilschutz eingeteilt wurden und keinen Einführungskurs nach altem Recht absolviert, jedoch bereits Wiederholungskurse von mindestens einer Woche geleistet haben, können zu Einsätzen bei Katastrophen und Notlagen, bei Instandstellungsarbeiten und zu Gunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden,
vor der Zuteilung in die Personalreserve ist abzuklären, ob eine regionale oder ausserkantonale Zuteilung möglich ist oder ob eine vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht möglich ist.
Art. 5 Ärztliche Beurteilungen
Die Entschädigung der Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen und die Inkonvenienzentschädigung während der Dienstanlässe erfolgt nach den geltenden Ansätzen gemäss den Weisungen des Bundes über Entschädigungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen bei der Truppe vom 12. November 1987.
Die Kosten der Beurteilung der Dienstfähigkeit im Zusammenhang mit einem Dienstanlass durch Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte sowie der von diesen veranlassten fachärztlichen Untersuchungen trägt je nach Antrag die ZSO am Wohnort des Schutzdienstpflichtigen oder der Schutzdienstpflichtige selber.
Art. 6 Auskunftspflicht der Einwohnerkontrollen
Die Einwohnerkontrollen stellen der ZSSt die folgenden Personendaten zur Verfügung:
die notwendigen Daten aller Schutzdienstpflichtigen ab Anfang Jahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird und bis Ende Jahr, in dem das 40. Altersjahr vollendet wird,
die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde,
der Zu- und Wegzug,
die Änderung der Personalien,
die Abmeldung ins Ausland,
die Rückmeldung aus dem Ausland,
den Todesfall,
die von Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilten Personen zwischen dem 20. und 40. Altersjahr,
die eingebürgerten Personen, welche das 31. Altersjahr noch nicht erreicht haben.
Art. 7 Bekanntgabe von Daten
Die ZSSt geben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, die Daten der Schutzdienstpflichtigen an folgende Stellen unentgeltlich bekannt:
Zivilschutzkommando,
Regionales Führungsorgan,
Militärsektion.
Die ZSSt melden der AMB jährlich bis spätestens 31. März die im Vorjahr geleisteten Zivilschutzdiensttage der im Kanton Aargau wohnhaften, schutzdienstpflichtigen Personen vom 20. bis und mit dem Jahr, in dem das 30. Altersjahr vollendet wird.
Art. 8 Dienstbüchlein
Das Dienstbüchlein wird von der AMB im Rahmen des Rekrutierungsprozesses abgegeben.
Für Schutzdienstpflichtige, die militärisch meldepflichtig sind, erstellt das Kreiskommando bei einem Verlust oder Beschädigung des Dienstbüchleins ein allfälliges Duplikat. Für nicht militärisch Meldepflichtige erstellt die ZSSt ein Duplikat.
Der Inhaber des Dienstbüchleins hat bei einem Verlust oder einer Beschädigung dies spätestens 14 Tage nach deren Feststellung der Militärsektion beziehungsweise der ZSSt zu melden.
Für die Erstellung eines Duplikates wird eine Gebühr von Fr. 200.– erhoben.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen das Dienstbüchlein einverlangen, darin Einsicht nehmen oder sich daraus Daten bekannt geben lassen
die ZSSt,
die Militärsektionen,
die AMB,
das Zivilschutzkommando,
die Behörden und Dritte, die gestützt auf die Zivilschutzgesetzgebung Einträge vornehmen, Meldungen erstatten oder Eingaben machen müssen.
Einträge ins Dienstbüchlein haben nach den Vorgaben der AMB zu erfolgen.
Die Schutzdienstpflichtigen haben das Dienstbüchlein zu jedem Dienstanlass, zu jedem dienstlich bedingten Arztbesuch und Spitaleintritt sowie beim Bezug oder Umtausch der persönlichen Ausrüstung mitzubringen.
Das Dienstbüchlein ist vom Schutzdienstpflichtigen bis zu seiner Entlassung aufzubewahren.
Sind bei Verstorbenen keine Angehörigen bekannt, wird das Dienstbüchlein von der für den letzten Wohnort zuständigen ZSSt während eines Jahres vom Todestag an gerechnet aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
Art. 9 Daten der Zivilschutzkontrolle
Die ZSSt der bisherigen Wohngemeinde meldet der ZSSt der neuen Wohngemeinde den Wegzug von Schutzdienstpflichtigen. Bei überörtlich eingeteilten Schutzdienstpflichtigen erfolgt die Meldung auch an die für die Zweitkontrolle zuständige ZSSt.
Die für die Zweitkontrolle zuständigen ZSSt melden der ZSSt der Wohngemeinde die
Entscheide der Vertrauensärztinnen und –ärzte über die Dienstfähigkeit,
Entscheide der Untersuchungskommission (UCR) beziehungsweise des Militärärztlichen Dienstes,
Funktion und deren Änderungen,
soldberechtigten Diensttage.
Art. 10 Informationssystem
Das Zentrale-Zivilschutz-Informationssystem (ZEZIS) wird von der AMB betrieben. Das ZEZIS kann auch den ZSSt zur Verfügung gestellt werden.
Die Nutzung und die Kostentragung werden in einer Vereinbarung zwischen dem Kanton und den ZSO festgelegt.
3. Schlussbestimmungen
Art. 11 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Aarau, 22. November 2006
Regierungsrat Aargau Landammann Wernli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2006 S. 288