530.033
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartemement über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Aargau und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung
Vom 13.03.2009 (Stand 01.10.2014)
A Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
Artikel 1 Zweck
Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei des Kantons Aargau und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicherzustellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.
Artikel 2 Verantwortlichkeiten
Die Führungsverantwortung für sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Landesinnern liegt beim Kanton Aargau. Das GWK trägt die Führungsverantwortung für die ihm durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
Kapo und GWK tragen die Einsatzverantwortung für ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest.
Das GWK führt die ihm durch den Kanton Aargau übertragenen Aufgaben im Grenzraum selbständig aus.
Artikel 3 Rechtliche Grundlagen
Die Angehörigen der Kapo und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und der Kantone. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter inbesondere die folgende Bestimmungen:
Artikel 1, Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen jund an Dublin (BBL 2005/7149).
Artikel 3, 96, 97 und 100 des Zollgesetzes vom 18.3.2005 (BBL 2005/2285, SR 631.01).
Art. 8a der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA) vom 14. Januar 1998 (SR 142.2112).
Bundesratsbeschluss vom 6. November 2002 über die Kontrolle des Zugsverkehrs durch das GWK (nicht publiziert).
Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958, § 1 (SAR 251.1003).
Artikel 4 Informationsaustausch und Koordination der Einsätze
Die Kapo und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.
Die Kapo und das Regionenkommando VII des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen.
Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Kapo in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.
Artikel 5 Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen
Die Kapo und das GWK können für gemeinsame Aktionen gemischte Teams einsetzen, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen.
Artikel 6 Gegenseitige Unterstützung
Die Kapo und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.
Die Sonderformation der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) kann in Absprache mit der Kapo im ganzen Kanton Unterstützung leisten.
Artikel 7 Nutzung des Funknetzes Polycom
Die Kapo und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften wenn möglich das Funknetz Polycom.
Artikel 8 Ausbildung
Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.
Artikel 9 Zugriff auf Informationssysteme
Das GWK und die Kapo gewähren sich gegenseitig Zugriff auf die Informationssysteme, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist.
Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formell-gesetzlichen Grundlage.
Artikel 10 Einsatzraum des GWK
Der Einsatzraum des GWK für sicherheitspolizeiliche Aufgaben umfasst die Grenzübergänge, das Zwischengelände (grüne Grenze) und den im Anhang 23 bezeichneten polizeitaktischen Grenzraum, ausgenommen die Autobahn A.
Artikel 11 Alarmfahndung
Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK in Absprache mit der Kapo die Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten.
Artikel 12 Haftung
Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
Für Schäden, die Angehörige von Kapo oder GWK bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der anderen Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofern kein grobes Verschulden der Schaden verursachenden Person vorliegt.
Artikel 13 Ersatz der Auslagen
Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ordnungsbussenerhebung (OBV) zu Gunsten des Kantons Aargau entstehen, entrichtet der Kanton eine Entschädigung von 15 % der erhobenen Ordnungsbusseneinnahmen an die EVZ.
Artikel 14 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
B Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit
B.1 Allgemeines
Artikel 15 Systematik
Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Aargau dem GWK bzw. der EZV zur selbständigen Erledigung übertragen können. Die Anhänge regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.
Die Kapo und das GWK bzw. die EZV können die Anhänge im gegenseitigen Einvernehmen anpassen.
Artikel 16 Zuständigkeit innerhalb der EVZ
Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk "(EZV)" bezeichnet.
Artikel 17 Befugnisse der Angehörigen des GWK
Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Kapo. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten.
B.2 Selbständige Erledigung durch die Grenzwache
Artikel 18 Personen-, Sach- und Fahrzeugfahndung
Amtshilfe im Fahndungsbereich / Ripolausschreibung Anhang 1
Aufenthaltsnachforschung Anhang 2
Fernhaltemassnahmen Anhang 3
Eröffnung Einreisesperre Anhang 4
Artikel 19 ANAG / Asylgesetz
Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt Anhang 5
Schleppertätigkeit (leichter Fall, Familiennachzug) Anhang 6
Schwarzarbeit (bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU) Anhang 7
Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise Anhang 8
Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 9
Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen Anhang 10
Vermögenswertabnahmen bei Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung Anhang 11
Artikel 20 Widerhandlung gegen das BetmG (EZV)
Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 12
Artikel 21 Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)
Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen Anhang 13
Artikel 22 Strassenverkehrsrecht in Verbindung mit Art. 136 und 137 VZV (EZV)
SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand und/oder unter Drogeneinfluss Anhang 14
SVG; Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Führerausweis; Fahren ohne Führerausweis; Fahren trotz Entzug Anhang 15
SVG; Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeitverordnung Anhang 16
Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein Anhang 17
Gefahrengut (Widerhandlungen gegen Artikel 22 SDR) Anhang 18
Nacht- und Sonntagsfahrverbot Anhang 19
SVG; Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) Anhang 20
Radarwarngeräte Anhang 21
Ordnungsbussen / Vignette Anhang 22
Artikel 23 Strassenverkehrsrecht im Grenzraum (GWK)
SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand und/oder unter Drogeneinfluss Anhang 14
SVG; Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Führerausweis; Fahren ohne Führerausweis; Fahren trotz Entzug Anhang 15
SVG; Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeitverordnung Anhang 16
Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein Anhang 17
Gefahrengut (Widerhandlungen gegen Artikel 22 SDR) Anhang 18
Nacht- und Sonntagsfahrverbot Anhang 19
SVG; Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) Anhang 20
Radarwarngeräte Anhang 21
Ordnungsbussen / Vignette Anhang 22
Artikel 24 Aufgaben im Bahnverkehr
Grenzpolizei
Aufgaben gemäss Artikel 18–21
Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
Artikel 25 Aufgaben bei kleinen und mittleren Flugplätzen (EZV)
Grenzpolizei
Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
EZV-Aufgaben gemäss Artikel 20 und 21
Artikel 26 Post- und Kurierverkehr
Dokumentenstraftatbestände gemäss Artikel 252 StGB und Artikel 23 ANAG
Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 12
Artikel 27 Verschiedene Bereiche (EZV)
Pilz- und Pflanzenschutz; Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze
Jagd- und Fischereigesetzgebung; Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze
Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften; Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze
B.3 Verfahren
Artikel 28 Zuführung an die Kapo
In der Regel erfolgt die Übergabe von Personen oder Waren an die Kapo bei einer Dienststelle des GWK.
Artikel 29 Rapportierung
Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System.
Anhänge
Anhang 01 : Anhänge zur Verwaltungsvereinbarung 530.033 Anhang 1 : Ausser Kraft
Aarau, den 18. Oktober 2006 Regierungsrat Aargau Landammann Kurt Wernli Staatsschreiber Dr. Peter Grünenfelder Bern, den 9. November 2006 Eidg. Zollverwaltung Der Oberzolldirektor Rudolf Dietrich
2006 S. 190