565.113

Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe

Vom 20.08.2003 (Stand 01.01.2009)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 44 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. März 1977, § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung sowie § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Das Polizeikommando vollzieht unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 die Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe, soweit das Bundesrecht den Kanton als zuständig bezeichnet.

Pläne über die bauliche Ausgestaltung der Sprengstoffmittellager, Schrankmagazine und Sprengmittelbehälter gemäss den Schutz- und Sicherheitsvorschriften des Bundesrechts sind dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zur Genehmigung vorzulegen.

Die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 2 Kantonale Einschränkungen

Das Polizeikommando kann den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.

Art. 3 Gebühren

Das Polizeikommando erhebt für ihre Amtshandlungen Gebühren gemäss Art. 113–117 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV) vom 27. November 2000.

Die Gebühr wird innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens nach Aufwand festgelegt. Pro Stunde Aufwand werden durchschnittlich Fr. 120.– berechnet.

Für die Ausstellung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b der Sprengstoffverordnung wird eine Gebühr von Fr. 30.– erhoben.

Art. 4 Anwendbares Recht

Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.

Vorbehalten bleibt Art. 36 des Sprengstoffgesetzes.

Art. 5 Aufhebung geltenden Rechts

Die Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 4. Juli 1988 wird aufgehoben.

Art. 6 Publikation; Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. November 2003 in Kraft.

Aarau, 20. August 2003

Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber i.V. Meier

2003 S. 234