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Gesetz über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung

Vom 12.11.2013 (Stand 01.01.2017)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Zuschlag zur Gemeindebeteiligung gemäss § 66 des Schulgesetzes

Art. 1 Zweck

Zum saldoneutralen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung wird die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände gemäss § 66 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 um einen jährlichen Zuschlag erhöht.

Art. 2 Jährlicher Zuschlag

Der jährliche Zuschlag entspricht dem gemäss Anhang 1 berechneten jährlichen Bruttozuschlag abzüglich Fr. 102,858 Mio.

Art. 3 Berechnungsgrundlagen

Die Berechnung des jährlichen Bruttozuschlags richtet sich nach Anhang 1. Sie erfolgt auf der Basis der summierten Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung im Jahr 2013 gemäss der definitiven Abrechnung des zuständigen Departements.

Bis die definitiven Berechnungsgrundlagen zur Verfügung stehen, können den Gemeinden Akontozahlungen in Rechnung gestellt werden. Die Berechnungen basieren auf der Annahme, dass die summierten Gemeindebeiträge gemäss Absatz 1 Fr. 128,6 Mio. betragen.

Art. 4 Aufteilung des jährlichen Zuschlags

Das für das Schulwesen zuständige Departement verteilt den gemäss den §§ 2 und 3 berechneten jährlichen Zuschlag auf die einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbände. Bei der Verteilung gelangt der Verteilschlüssel gemäss § 66 des Schulgesetzes zur Anwendung.

Das Departement stellt die jährlichen Zuschläge den Gemeinden und Gemeindeverbänden gleichzeitig mit den Gemeindebeteiligungen gemäss § 66 des Schulgesetzes in Rechnung. Die jährlichen Zuschläge sind auf den Rechnungen separat auszuweisen.

2. Ausgleichsabgaben und -beiträge

Art. 5 Zweck

Zum Ausgleich der Nettominderbelastung beziehungsweise der Nettomehrbelastung, die im Finanzhaushalt einzelner Gemeinden durch den Wegfall der Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung sowie durch die Erhebung eines jährlichen Zuschlags gemäss den §§ 1–4 entsteht, entrichten die betreffenden Gemeinden eine Ausgleichsabgabe an den Kanton beziehungsweise zahlt der Kanton den betreffenden Gemeinden einen Ausgleichsbeitrag.

Art. 6 Berechnung der Ausgleichsabgaben und -beiträge

Gemeinden, deren Finanzhaushalt eine Nettominderbelastung gemäss § 5 aufweist, entrichten eine Ausgleichsabgabe in der Höhe der Nettominderbelastung.

Gemeinden, deren Finanzhaushalt eine Nettomehrbelastung gemäss § 5 aufweist, erhalten einen Ausgleichsbeitrag in der Höhe der Nettomehrbelastung ausbezahlt.

Die Berechnung der Ausgleichsabgaben und -beiträge richtet sich nach Anhang 2.

Bis die definitiven Berechnungsgrundlagen zur Verfügung stehen, können den Gemeinden auf der Basis der gemäss § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 provisorisch ermittelten Werte Akontoabgaben in Rechnung gestellt oder Akontobeiträge ausgerichtet werden.

3. Sonderbeiträge aus dem Finanzausgleichsfonds

Art. 7 Zweck

Besonders finanzschwache Gemeinden erhalten einen jährlichen Sonderbeitrag zu Lasten des Finanzausgleichsfonds.

Art. 8 Sonderbeitrag

Wenn in einer Gemeinde der normierte Steuerertrag pro Kopf zuzüglich der Ausgleichsbeiträge aus dem Finanzausgleich pro Kopf tiefer liegt als 80 Prozent des durchschnittlichen normierten Steuerertrags pro Kopf aller Gemeinden, erhält diese Gemeinde die Differenz, multipliziert mit der Einwohnerzahl, ausbezahlt.

Art. 9 Berechnungsgrundlagen

Der normierte Steuerertrag ist der Sollsteuerbetrag einer Gemeinde, umgerechnet auf das Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse gemäss § 2b Abs. 2 des Dekrets über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsdekret, FLAD) vom 29. Mai 1984 sowie zuzüglich des Gemeindeanteils an den Steuern der juristischen Personen.

Die Ausgleichsbeiträge aus dem Finanzausgleich sind jene Zahlungen, die gemäss den §§ 9 und 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FLAG) vom 29. Juni 1983 ausbezahlt werden.

Für den normierten Steuerertrag sowie die Einwohnerzahl ist das Basisjahr gemäss § 2 Abs. 3 FLAG massgebend, für die Ausgleichsbeiträge aus dem Finanzausgleich das Zahlungsjahr.

4. Vollzug

Art. 10 Berechnungen

Das zuständige Departement nimmt die Berechnungen gemäss den §§ 2, 3, 6, 8 und 9 vor.

In allen Rechnungsschritten werden absolute Beträge auf ganze Zahlen und Prozentwerte auf fünf Kommastellen gerundet.

Der auszurichtende Sonderbeitrag gemäss § 8 wird auf Fr. 1'000.– gerundet.

Art. 11 Ein- und Auszahlungen

Das zuständige Departement stellt die Ausgleichsabgaben gemäss § 6 Abs. 1 in Rechnung und zahlt die Ausgleichsbeiträge gemäss § 6 Abs. 2 aus.

Es zahlt die Sonderbeiträge gemäss § 8 zulasten des Finanzausgleichsfonds aus.

Die Sonderbeiträge gemäss § 8 werden in der Prioritätenordnung gemäss § 14 Abs. 1 FLAG unmittelbar nach den Ausgleichsbeiträgen gemäss den §§ 9 ff. FLAG ausgerichtet.

5. Schlussbestimmung

Art. 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Es untersteht nach den Voraussetzungen der Kantonsverfassung der nachträglichen Volksabstimmung.

Art. 13 Befristung

Die §§ 7–9, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 und 3 sind befristet bis 31. Dezember 2017.

Der Grosse Rat kann eine Verlängerung dieser Befristung beschliessen.

Aarau, 12. November 2013

Präsidentin des Grossen Rats Friker-Kaspar Protokollführerin Ommerli

Datum der Veröffentlichung: 22. November 2013 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Februar 2014

2013/7-28