Die Zinssätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
Die Verzinsung der Steuerforderungen, Bussen und Guthaben der Steuerpflichtigen erfolgt nach Massgabe der in den einzelnen Kalenderjahren geltenden Zinssätze.
Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen
651.313 · Aargau Gesetzessammlung
Versiun dals 1 schan. 2022
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Consultà ils 19 sett. 2026
651.313
Vom 06.11.2013 (Stand 01.01.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 223a Abs. 4 und 224a Abs. 4 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998,
beschliesst:
Die Zinssätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
Die Verzinsung der Steuerforderungen, Bussen und Guthaben der Steuerpflichtigen erfolgt nach Massgabe der in den einzelnen Kalenderjahren geltenden Zinssätze.
Soweit für die Vorauszahlung von Gewinn- und Kapitalsteuern früherer Steuerjahre noch ein Skonto vergütet wird, ist dieser gleich hoch wie der Ausgleichszins.
Der Verzugszinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis zu dessen Abschluss.
Für die periodisch geschuldeten Steuern der früheren Steuerjahre gilt das bisherige Recht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Aarau, 6. November 2013
Regierungsrat Aargau Landammann Hürzeler Staatsschreiber Grünenfelder
2013/7-26