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Verordnung über die Erhebung von Parkplatzgebühren auf dem Areal des Kantonsspitals Baden

Vom 11.04.2001 (Stand 28.05.2001)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 1 Abs. 2 lit. e und 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung für die Benützung der öffentlich zugänglichen Parkplätze auf dem Areal des Kantonsspitals Baden.

Art. 2 Gebührenfreie Parkplätze

Nicht gebührenpflichtig ist das Parkieren durch:

  1. Notfallpatientinnen und -patienten;

  2. Diensttuende des Freiwilligenfahrdienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes;

  3. Blutspendende;

  4. Gehbehinderte Personen mit Ausweis;

  5. Lieferanten und externe Dienstanbietende.

Art. 3 Gebühren

Parkplatzgebühren werden täglich zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr erhoben.

Sie betragen:

  1. bis 2 Stunden: Fr. 1.00

  2. über 2 bis 3 Stunden: Fr. 3.00

  3. über 3 bis 4 Stunden: Fr. 5.00

  4. ab der 5. Stunde: Fr. 2.50 pro angebrochene weitere Stunde, höchstens jedoch insgesamt Fr. 25.– pro Tag.

Art. 4 Verletzung der Gebührenpflicht

Wer trotz Gebührenpflicht ohne Bezahlung parkiert oder die bezahlte Parkzeit überschreitet, erhält Gelegenheit zur Nachzahlung einer pauschalen Benützungsgebühr von Fr. 30.–.

Bei Nichtbezahlung innert 30 Tagen entfällt sie und es wird das Strafverfahren eingeleitet.

Art. 5 Vollzug

Das Kantonsspital Baden stellt den Vollzug dieser Verordnung sicher.

Art. 6 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung wird in der Gesetzessammlung publiziert. Sie tritt 10 Tage nach der Publikation in Kraft.

Aarau, 11. April 2001

Regierungsrat Aargau Landammann Wernli Staatsschreiber Pfirter

Veröffentlichung: 18. Mai 2001

2001 S. 113