661.163
Verordnung über die Erhebung von Parkplatzgebühren auf dem Areal des Kantonsspitals Baden
Vom 11.04.2001 (Stand 28.05.2001)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 1 Abs. 2 lit. e und 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung für die Benützung der öffentlich zugänglichen Parkplätze auf dem Areal des Kantonsspitals Baden.
Art. 2 Gebührenfreie Parkplätze
Nicht gebührenpflichtig ist das Parkieren durch:
Notfallpatientinnen und -patienten;
Diensttuende des Freiwilligenfahrdienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes;
Blutspendende;
Gehbehinderte Personen mit Ausweis;
Lieferanten und externe Dienstanbietende.
Art. 3 Gebühren
Parkplatzgebühren werden täglich zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr erhoben.
Sie betragen:
bis 2 Stunden: Fr. 1.00
über 2 bis 3 Stunden: Fr. 3.00
über 3 bis 4 Stunden: Fr. 5.00
ab der 5. Stunde: Fr. 2.50 pro angebrochene weitere Stunde, höchstens jedoch insgesamt Fr. 25.– pro Tag.
Art. 4 Verletzung der Gebührenpflicht
Wer trotz Gebührenpflicht ohne Bezahlung parkiert oder die bezahlte Parkzeit überschreitet, erhält Gelegenheit zur Nachzahlung einer pauschalen Benützungsgebühr von Fr. 30.–.
Bei Nichtbezahlung innert 30 Tagen entfällt sie und es wird das Strafverfahren eingeleitet.
Art. 5 Vollzug
Das Kantonsspital Baden stellt den Vollzug dieser Verordnung sicher.
Art. 6 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung wird in der Gesetzessammlung publiziert. Sie tritt 10 Tage nach der Publikation in Kraft.
Aarau, 11. April 2001
Regierungsrat Aargau Landammann Wernli Staatsschreiber Pfirter
Veröffentlichung: 18. Mai 2001
2001 S. 113