673.155
Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Elementarschäden
Vom 02.05.2007 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf §§ 37 Abs. 3 und 41 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006,
1. Allgemeines
Art. 1 Beitrag der Fahrhabeversicherungen
Die Versicherungsunternehmen, die im Kanton Aargau Fahrhabe gegen Feuer versichern, haben einen jährlichen Beitrag von 0,01 ‰ des Versicherungskapitals in den Elementarfonds zu bezahlen.
Art. 2 Gesuch
Beitragsgesuche sind zeitlich so einzureichen, dass die Mitwirkung der Gebäudeversicherung bei der Projektierung sichergestellt ist.
Art. 3 Beitragsleistung
Die Beitragsleistung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Mittel und setzt die Zusicherung der Beiträge durch die Gebäudeversicherung vor Beginn der Projektrealisierung voraus.
Die Zuständigkeit zum Beschluss über die Beitragszusicherung richtet sich nach dem Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung.
Art. 4 Auszahlung
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt aufgrund der Prüfung der eingereichten Abrechnung über die unterstützten Raumplanungsgrundlagen beziehungsweise Objektschutzmassnahmen.
Auf Gesuch können Teilzahlungen geleistet werden.
Art. 5 Untergang beziehungsweise Kürzung des Beitragsanspruchs
Die Beitragszusicherung verfällt, wenn nicht innert drei Jahren die unterstützte Planung oder Schutzmassnahme erstellt und die Abrechnung der Gebäudeversicherung eingereicht wird.
Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist angemessen verlängert werden.
Der Beitrag wird in dem Masse gekürzt, als die Planung beziehungsweise die Schutzmassnahme der Beitragszusicherung nicht entspricht.
2. Unterstützung von Grundlagen der Raumplanung
Art. 6 Beitragsvoraussetzungen und -höhe
Als unterstützungswürdige Grundlagen der Raumplanung gelten grundlegende Untersuchungen wie Risikokataster und Gefahrenkarten.
Die Beitragsleistung richtet sich danach, in welchem Mass die Grundlagen der Verringerung des Elementarrisikos dienen, und beträgt höchstens 30 % des Aufwands.
3. Unterstützung des Objektschutzes
Art. 7 Beitragsvoraussetzungen
Unterstützt werden Objektschutzmassnahmen,
für die aufgrund der Lage der zu schützenden Objekte ein erhöhter Bedarf besteht,
die von der Gebäudeversicherung als technisch geeignet anerkannt sind, Objekte weitgehend vor drohenden Elementarschäden zu schützen, insbesondere Massnahmen, die sich an den Wegleitungen «Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren» (Fassung 2005) oder «Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren» (Fassung 2007) der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen orientieren,
die wirtschaftlich sind.
Art. 8 Ausschluss
Keine Beiträge werden ausgerichtet an Kosten für
…
Objektschutz, wenn koordinierte Objektschutzmassnahmen oder Massnahmen des übergeordneten Elementarschadenschutzes zweckmässiger sind beziehungsweise innert nützlicher Frist realisiert werden,
Unterhalt und Reparatur von Schutzmassnahmen.
Art. 9 Bemessung der Beiträge
Der Beitrag wird bemessen nach
dem Verhältnis der Kosten für die Schutzmassnahme zum Schadenrisiko,
…
der Höhe von Beiträgen Dritter.
Er darf 40 % der Kosten für die Schutzmassnahme nicht übersteigen.
In begründeten Fällen kann die Gebäudeversicherung einen höheren Beitrag ausrichten.
Art. 10 Gesuchsunterlagen
Das Beitragsgesuch muss enthalten:
Name der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise des Gebäudeeigentümers und Bezeichnung des Gebäudes beim Objektschutz beziehungsweise der betroffenen Gebäude bei einer koordinierten Objektschutzmassnahme,
Beschrieb der Schutzmassnahme mit Planunterlagen,
Kostenvoranschlag. Im Falle einer koordinierten Objektschutzmassnahme können zusätzlich Kostenvoranschläge der die einzelnen Gebäude betreffenden Objektschutzmassnahmen eingefordert werden.
3bis. Unterstützung von Wasserbauprojekten
Art. 10a Wasserbauprojekte
An Wasserbauprojekte, die den koordinierten Objektschutz in der Bauzone bezwecken, werden Beiträge in Höhe von 5 % der Projektkosten ausgerichtet.
Das Beitragsgesuch muss eine Kostenübersicht, einen Beschrieb des Projekts sowie eine Bestätigung enthalten, dass die Voraussetzungen für die Beitragsleistung erfüllt sind.
3ter. Übergangsbestimmung
Art. 10b Übergangsbestimmung
Wasserbauprojekte gemäss § 10a, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung vom 9. Dezember 2015 bereits bewilligt sind, sind beitragsberechtigt, wenn die Bauabnahme noch nicht erfolgt ist.
4. Schlussbestimmungen
Art. 11 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Aarau, 2. Mai 2007
Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2007 S. 189