693.100
Gesetz III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
Vom 22.02.2005 (Stand 01.01.2006)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 5 Abs. 2, 106 sowie 116 Abs. 2 und 3 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Änderung geltenden Rechts
Art. 1 Gesetzesänderungen
Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:
Gesetz über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen vom 10. November 1919 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Gesundheitsgesetz (GesG) vom 10. November 1987 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Schulgesetz vom 17. März 1981 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 8. November 1983 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 1983 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 15. März 1994 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz) vom 14. Juni 1966 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Gesetz über die Leistung von Staatsbeiträgen an Altersheime (Altersheimgesetz, AHG) vom 8. Oktober 1974 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 2 Wirkungsberichte; Kostenneutralität
Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat im zweiten und vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über den Vollzug und die Wirkung der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden vor.
Ist die Kostenneutralität nicht mehr gegeben, legt der Grosse Rat den Gemeindeanteil im Dekret über die Gemeindebeteiligung am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten vom 22. Februar 2005 gestützt auf die Wirkungsberichte neu fest.
Die Gemeinden stellen dem Kanton die erforderlichen Daten zur Verfügung, um die Kostenentwicklung von Aufgaben zu untersuchen, die von den Gemeinden erfüllt werden.
Art. 3 Erster Wirkungsbericht; Ausgleich der Kostenentwicklung
Der Wirkungsbericht im zweiten Jahr nach Inkrafttreten gibt insbesondere Aufschluss über die Kostenentwicklung.
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat die zum Ausgleich der Kostenentwicklung erforderliche Anpassung des Gemeindeanteils am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten.
Die Berechnung des Prozentsatzes erfolgt nach Massgabe der Kostenentwicklung bei folgenden Aufgaben:
Sozialhilfe;
Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten;
Vollzugskosten strafrechtlicher Massnahmen;
AHV/IV-Grundleistungen und -Ergänzungsleistungen.
Weisen andere von der Aufgabenteilung erfasste Aufgaben eine hohe Kostenentwicklung auf, berücksichtigt der Regierungsrat diese bei der Berechnung des neuen Prozentsatzes.
Art. 4 Zweiter Wirkungsbericht; Ausgleich der Kostenentwicklung; Verlängerung der Übergangsregelung
Der Wirkungsbericht im vierten Jahr nach Inkrafttreten gibt insbesondere Aufschluss über
die Erreichung der Ziele;
die Umsetzung des Grundsatzes der Kostenneutralität gemäss § 2 lit. f des Gesetzes I zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002;
die Kostenentwicklung;
die Wirkung der Übergangsregelung gemäss § 7.
Der Regierungsrat stellt dem Grossen Rat Antrag betreffend
Anpassung des Gemeindeanteils am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten gemäss § 3 Abs. 3 und 4;
weitere Berichterstattung über die Wirkungen der Aufgabenteilung;
Verlängerung der Übergangsregelung gemäss § 7.
Art.
5 Übernahme von Anstellungsverhältnissen;
vorsorgerechtliche Übergangsbestimmungen
Soweit der Kanton Aufgaben übernimmt, die bisher andere Trägerschaften erfüllt haben, führt er die Anstellungsverhältnisse weiter.
Die bisherige Trägerschaft hat die Arbeitsverträge auf den Zeitpunkt der Kantonalisierung zu künden. Der Kanton schliesst auf diesen Zeitpunkt neue Arbeitsverträge ab und erlässt Lohnverfügungen gemäss kantonaler Personalgesetzgebung.
Die Weiterführung der Anstellungsverhältnisse gilt nur im Umfang der vom Regierungsrat bisher bewilligten Stellen.
Die Gemeinden tragen den Arbeitgeberanteil für den reglementarischen Höhereinkauf der berufliche Vorsorge ihrer Angestellten, der sich im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus der Überführung der Löhne gemäss Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004 ergibt.
Im Sinne der Gleichstellung mit den bereits bei der Aargauischen Pensionskasse (APK) versicherten Personen tragen die nicht der APK angeschlossenen Gemeinden einen dem Höhereinkauf gemäss Absatz 4 entsprechenden Anteil. Dieser wird den Angestellten beim Wechsel zur APK gutgeschrieben.
Im Falle einer kapitalmässigen Ausfinanzierung einer Unterdeckung bei der beruflichen Vorsorge des vom Kanton übernommenen Personals tragen die einzelnen Gemeinden die Kosten für ihr vor der Übernahme bei der APK versichertes Personal. Diese Gemeinden zahlen höchstens den Fehlbetrag, der im Jahr vor der Übernahme des Personals bestand.
Für die Gemeinden, deren Personal nicht bei der APK versichert war, entfällt die Kostentragung.
Im Falle einer Ausfinanzierung mit höheren Arbeitgeberbeiträgen werden den Gemeinden nach Absatz 7 die höheren Arbeitgeberbeiträge in ihrem Gemeindeanteil am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten in Abzug gebracht.
Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten.
Art. 6 Beiträge an den Bau von Altersheimen
Für die im Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über die Leistung von Staatsbeiträgen an Altersheime (Altersheimgesetz, AHG) vom 8. Oktober 1974 vom Kanton bewilligten Vorprojekte werden die Beiträge nach bisherigem Recht ausgerichtet.
Art. 7 Übergangsbeiträge und -abgaben
Die finanziellen Auswirkungen von Aufgabenteilung sowie neuem Finanz- und Lastenausgleich werden während vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wie folgt ausgeglichen:
Übergangsbeiträge an belastete Gemeinden;
Übergangsabgaben von entlasteten Gemeinden.
Ein Übergangsbeitrag wird gewährt, wenn die Mehrbelastung 5 % des auf 100 % umgerechneten Ertrags der ordentlichen Gemeindesteuer (einschliesslich Quellensteuer) übersteigt.
Eine Übergangsabgabe wird gefordert, wenn die Minderbelastung 10 % des auf 100 % umgerechneten Ertrags der ordentlichen Gemeindesteuer (einschliesslich Quellensteuer) übersteigt.
Die Mehr- oder Minderbelastung durch die Aufgabenteilung wird anhand der errechneten Auswirkungen im zweiten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses festgelegt. Sie wird neu berechnet, wenn der Grosse Rat den Gemeindeanteil am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten anpasst.
Die Mehr- oder Minderbelastung durch den Finanz- und Lastenausgleich wird auf Grund der Differenz zwischen altem und neuem Recht nach dem jeweiligen Basisjahr ermittelt.
Übergangsbeiträge und -abgaben gehen zulasten beziehungsweise zugunsten des Finanzausgleichsfonds.
Der Grosse Rat kann die Übergangsregelung auf Grund des Wirkungsberichts im vierten Jahr nach Inkrafttreten ganz oder teilweise verlängern.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz II zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT II) vom 20. Mai 2003 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 9 Publikation und Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten nach Annahme der Änderung der Kantonsverfassung vom 22. Februar 2005.
Aarau, 22. Februar 2005
Präsident des Grossen Rats i.V. Eichenberger Staatsschreiber i.V. Meier
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 Inkrafttreten: 1. Januar 2006
2005 S. 565