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Verordnung über die von der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu erhebenden Gebühren

Vom 17.08.1994 (Stand 30.06.2019)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 sowie § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,

beschliesst:

Art. 1

Für die Behandlung eines Baugesuchs wird auf der nach Erfahrungswerten geschätzten Bausumme folgende Gebühr erhoben:

  1. 3 ‰ auf der Bausumme bis Fr. 2 Mio., mindestens aber Fr. 400.–,

  2. zusätzlich 2,5 ‰ auf der Bausumme über Fr. 2 Mio. bis Fr. 5 Mio.,

  3. zusätzlich 1,5 ‰ auf der Bausumme über Fr. 5 Mio. Der Totalbetrag von Fr. 60'000.– darf dabei nicht überschritten werden.

Die Gebühr wird nach dem Behandlungsaufwand sowie der Grösse der Baute oder Anlage berechnet, wenn keine oder nur untergeordnete bauliche Massnahmen (Zweckänderungen usw.) oder der Abbau oder die Ablagerung von Materialien vorgesehen sind. Sie beträgt mindestens Fr. 400.–, höchstens Fr. 60'000.–.

Wo für ein Bauvorhaben mehrere Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller auftreten, wird ihnen die Gebühr zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der minimale Rechnungsbetrag beträgt Fr. 150.– pro Person.

Cità en

Art. 2

Bei Vorentscheiden wird die Gebühr anhand der geschätzten Bausumme der betroffenen Bauteile unter Einbezug des Interessenwerts erhoben.

Die Gebühren werden zusätzlich zu denjenigen für eidgenössische und kantonale Teilbewilligungen erhoben.

Die Gebühren sind auch geschuldet, wenn dem Gesuch nicht zugestimmt oder von der Baubewilligung kein Gebrauch gemacht wird.

Art. 3

Gutachten und Expertisen, insbesondere verkehrstechnische Untersuchungen, Gutachten der Denkmalpflege und landwirtschaftliche Berechnungen, sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller nach Aufwand zu entschädigen.

Von der Gemeinde verlangte Beurteilungen der Ortsbildpflege können der Gemeinde nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Art. 4

Bei geringem Aufwand oder aus Billigkeitsgründen kann die Gebühr angemessen reduziert werden.

Bei ausserordentlich geringfügigen Bauvorhaben und ausserordentlich geringem Bearbeitungsaufwand kann die Minimalgebühr unterschritten werden.

Für Mehraufwand, insbesondere bei mangelhaften Unterlagen, nachträglichen Baugesuchen, Baugesuchen mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder bei Augenscheinen, kann die Gebühr gemäss § 1 angemessen, höchstens aber auf Fr. 60'000.– erhöht werden.

Art. 4a

Die Gebühr für die schriftliche Beantwortung von Anfragen zu Bauvorhaben beträgt

  1. unter Einbezug von bis zu einer Fachstelle Fr. 300.–,

  2. unter Einbezug von zwei Fachstellen Fr. 500.–,

  3. unter Einbezug von mehr als zwei Fachstellen Fr. 800.–.

Für ausserordentlichen Mehraufwand, beispielsweise infolge eines Augenscheins, kann die Gebühr um bis zu Fr. 600.– erhöht werden.

Art. 4b

Die Gebühren für kantonale Stellungnahmen in bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren bestimmen sich nach dem Aufwand. Es gelten die Ansätze gemäss Ziffer 6 des Anhangs zur Verordnung über die beim Vollzug des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes zu erhebenden Gebühren vom 1. Mai 2002.

Art. 5

§ 1 der Verordnung über die Gebühren im Strassenwesen vom 17. April 1972 wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt 8 Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.

Aarau, den 17. August 1994

Regierungsrat Aargau Landammann Pfisterer Staatsschreiber Gut

Veröffentlichung: 26. September 1994

Bd. 14 S. 650