730.111

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung

Vom 18.12.1931 (Stand 01.01.2018)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung1 und der Verordnung des Bundesgerichts vom 22. Mai 1931 über die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 des Enteignungsgesetzes2,

beschliesst:

Art. 1

Zur Beurteilung von Forderungen auf Ersatz des Schadens, der entsteht:

  1. aus Handlungen zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht wird, und

  2. im Verlaufe des Betriebes von elektrischen Stark- und Schwachstromanlagen infolge von Änderungen und Reparaturen an den elektrischen Leitungen,

ist die Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise der Bezirksgerichtspräsident, in deren beziehungsweise dessen Bezirk sich die geschädigte Sache oder bei Grenzgrundstücken der überwiegende Teil des vom Schaden betroffenen Abschnittes derselben befindet, als Einzelrichterin beziehungsweise Einzelrichter zuständig.

Die Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise der Bezirksgerichtspräsident ist befugt, die Bezirksgerichtsschreiberin beziehungsweise den Bezirksgerichtsschreiber zur Protokollführung beizuziehen.

Art. 2

Das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 12 der bundesgerichtlichen Verordnung richtet sich nach dem Zivilprozessrecht.

Die Erteilung aufschiebender Wirkung gemäss Art. 11 derselben Verordnung ist Sache des Obergerichtspräsidenten.

Art. 3

Zur Verteilung der Entschädigung an die Berechtigten gemäss den Art. 96–100 des Gesetzes sind die Grundbuchämter mit dem Vorbehalte zuständig, dass die Anweisung der Auszahlungen nach den Vorschriften über die Finanzverwaltung (§ 13 der Grossratsverordnung vom 4. Oktober 1915) durch die Staatsbuchhaltung und die Finanzkontrolle erfolgt.

Besondere Weisungen des Departements Finanzen und Ressourcen über die rechnungsmässige Behandlung dieser Geschäfte bleiben vorbehalten.

Art. 4

Als kantonale Depositenanstalt im Sinne von Art. 100 Abs. 3 des Gesetzes gilt die Aargauische Kantonalbank. Das Departement Finanzen und Ressourcen ist ermächtigt, auch andere Geldinstitute zu bezeichnen, bei welchen Depositen gemacht werden dürfen.

Art. 5

Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1932 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Aarau, den 18. Dezember 1931

Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Zaugg Der Staatsschreiber Dr. W. Heuberger

Bd. 2 S. 451