755.111

Verordnung über die Steuern und Abgaben im Strassenverkehr

Vom 05.11.1984 (Stand 01.07.2024)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 19841 sowie die §§ 15 und 17 des Dekretes über die Steuern im Strassenverkehr vom 18. Oktober 19772,

beschliesst:

1.

Art. 1

Art. 1a Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen

Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

2.

Art. 7

Art. 8

3.

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

3bis. Ermächtigungen zur Durchführung von Verkehrskontrollen

Art. 14a

4. Abgaben für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte

Art. 15 Berechnungsgrundlagen

Für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, die in mehrfacher Hinsicht die zulässigen Höchstwerte (Länge, Breite, Höhe und Gewicht) überschreiten, ist die höchste Abgabe der in Frage kommenden Kategorie zu entrichten.

Bei den Ausnahme-Anhängerzügen werden für die Berechnung des abgabepflichtigen Gesamtgewichtes das Gewicht des Anhängers und das Gewicht des Zugfahrzeuges mit dem zulässigen Höchstwert berücksichtigt.

In der Einzelbewilligung sind im gleichen Streckenverhältnis folgende Leer- beziehungsweise Rückfahrten innert einem Monat enthalten:

  1. bei Sachentransporten die dazugehörende Leerfahrt,

  2. bei Arbeitsmotorwagen und Arbeitsanhängern die dazugehörende Rückfahrt,

  3. bei Transporten von Arbeitsmotorwagen und -anhängern die dazugehörende Rück- beziehungsweise Leerfahrt.

Bezieht sich eine Streckendauerbewilligung auf mehrere, nicht zusammenhängende Strecken, so werden die Abgaben für jede bewilligte Strecke erhoben.

Für interkantonale Sonderbewilligungen, die von einem anderen Kanton oder vom Bund erteilt werden (Art. 79 der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 19623), sind keine Abgaben zu entrichten.

Für die übrigen vom Bund erteilten Sonderbewilligungen werden die kantonalen Abgaben gemäss den nachfolgenden Ansätzen ebenfalls erhoben.

Art. 16

Art. 17 Überschreiten der zulässigen Länge

Die Abgabe für die Sonderbewilligung für das Überschreiten der zulässigen Länge beträgt:

  • a) Einzelbewilligung

  • 1. bis 30 m Fr. 30.–

  • 2. über 30 m Fr. 45.–

  • 3. vorderer Überhang über 3 m Fr. 30.–

  • 4. hinterer Überhang über 5 m Fr. 30.–

  • b) Dauerbewilligung

  • 1. bis 30 m Fr. 300.–

  • 2. vorderer Überhang über 3 m Fr. 300.–

  • 3. hinterer Überhang über 5 m Fr. 300.–

  • c) Streckendauerbewilligung über 30 m Fr. 450.–

Art. 18 Überschreiten der zulässigen Breite

Die Abgabe für die Sonderbewilligung für das Überschreiten der zulässigen Breite beträgt:

  • a) Einzelbewilligung

  • 1. bis 2,5 m auf den für 2,5 m breite Fahrzeuge geöffneten Strassen abgabenfrei

  • 1bis. bis 2,5 m auf dem übrigen Strassennetz Fr. 10.–

  • 2. bis 3 m Fr. 30.–

  • 3. bis 3,5 m Fr. 60.–

  • 4. bis 4 m Fr. 120.–

  • 5. bis 5 m Fr. 240.–

  • 6. über 5 m Fr. 360.–

  • b) Dauerbewilligung

  • 1. bis 2,5 m Fr. 50.–

  • 2. bis 3 m Fr. 300.–

  • c) Streckendauerbewilligung

  • 1. bis 2,5 m Fr. 50.–

  • 2. bis 3 m Fr. 300.–

  • 3. bis 3,5 m Fr. 600.–

  • 4. bis 4 m Fr. 1'200.–

  • 5. bis 5 m Fr. 2'400.–

  • 6. über 5 m Fr. 3'600.–

Art. 19 Überschreiten der zulässigen Höhe

Die Abgabe für die Sonderbewilligung für das Überschreiten der zulässigen Höhe beträgt:

  • a) Einzelbewilligung

  • 1. bis 4,5 m Fr. 30.–

  • 2. über 4,5 m Fr. 60.–

  • b) Dauerbewilligung bis 4,5 m Fr. 300.–

  • c) Streckendauerbewilligung

  • 1. bis 4,5 m Fr. 300.–

  • 2. über 4,5 m Fr. 600.–

Art. 20 Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes

Die Grundabgabe für eine Einzelbewilligung zum Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes beträgt:

  1. bei einem Gesamtgewicht bis 30 t Fr. 60.–

  2. für je weitere angebrochene 10 t Fr. 20.–

Zur Grundabgabe wird ein Achslastzuschlag erhoben von:

  1. bis 12 t Achslast kein Zuschlag

  2. bis 14 t Achslast 100 % der Grundabgabe

  3. bis 16 t Achslast 200 % der Grundabgabe

  4. bis 18 t Achslast 300 % der Grundabgabe

  5. bis 20 t Achslast 400 % der Grundabgabe

  6. bis 22 t Achslast 500 % der Grundabgabe

  7. bis 24 t Achslast 600 % der Grundabgabe

  8. bis 26 t Achslast 700 % der Grundabgabe

  9. bis 28 t Achslast 800 % der Grundabgabe

  10. über 28 t Achslast 900 % der Grundabgabe

Die Abgabe für eine Dauerbewilligung zum Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes beläuft sich auf den zehnfachen Betrag der Einzelbewilligung.

Für eine Streckendauerbewilligung zum Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes ist eine Abgabe in der Höhe des zwanzigfachen Betrages der Einzelbewilligung zu bezahlen.

Die Abgabe für eine Dauer- oder Streckendauerbewilligung für ausschliesslich Leerfahrten mit Ausnahmeanhängern, die im Kanton Aargau immatrikuliert sind, beläuft sich auf den fünffachen Betrag der Einzelbewilligung.

Art. 21 Ermässigung

Die Abgaben für die Bewilligung zum Überschreiten der zulässigen Länge, Breite, Höhe und des zulässigen Gesamtgewichtes werden ermässigt:

  1. um ⅔ bei Einzelbewilligungen bis 15 km (Luftlinie) und bei Dauer- oder Streckendauerbewilligungen bis 3 Monate,

  2. um ⅓ bei Einzelbewilligungen bis 30 km (Luftlinie) und bei Dauer- oder Streckendauerbewilligungen bis 6 Monate.

Art. 22 Landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge

Die Einzelbewilligung für landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge ist abgabenfrei.

Die Abgabe für die Dauerbewilligung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen beträgt:

  1. landwirtschaftliche Zusatzgeräte abgabenfrei

  2. landwirtschaftliche Arbeitskarren pauschal Fr. 50.–

  3. landwirtschaftliche Arbeitsanhänger pauschal Fr. 50.–

Art. 23 Übrige Sonderbewilligungen

Für die übrigen nicht ausdrücklich genannten Sonderbewilligungen betragen die Abgaben bis Fr. 500.–.

Für Fahrten im Zusammenhang mit einer amtlichen Fahrzeugprüfung im Kanton Aargau werden ausschliesslich die Ausstellgebühren in Rechnung gestellt.

5.

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 26a

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 32a

Art. 32b

6. Erlass oder Ermässigung der Abgaben

Art. 33 Erlass und Ermässigung

Der Regierungsrat kann bei Katastrophen, Notlagen oder vergleichbaren ausserordentlichen Ereignissen in Abwägung aller Interessen ausnahmsweise die Abgaben erlassen oder ermässigen.

7. Bezug der Verkehrssteuern und Abgaben

Art. 34 Tagesbesteuerung

Die Verkehrssteuer wird nach der Zahl der Tage der Verkehrszulassung bemessen. Davon ausgenommen sind die Verkehrssteuern mit dem Zusatz «pauschal».4

Art. 35 Beendigung der Steuerpflicht bei der Tagesbesteuerung

Setzt der Halter sein Fahrzeug ausser Verkehr, so hat er die Verkehrssteuer noch für den Tag zu entrichten, an dem er die Kontrollschilder zurückgibt.5

Erfolgt die Rückgabe der Kontrollschilder am Ende des Kalenderjahres bis am 5. Januar, so sind für diese Tage unter Vorbehalt von Absatz 3 keine Verkehrssteuern zu entrichten.6

Bei der vorzeitigen Rückgabe der Kontrollschilder ist die Verkehrssteuer für mindestens 15 Tage zu entrichten.7

Art. 36 Auf- und Abrundung

Bruchteile von Franken werden auf- oder abgerundet.

Art. 37 Bezug

Die Verkehrssteuern und Abgaben können durch Vorauszahlung, Barzahlung oder durch Zustellung einer Rechnung oder Nachnahme erhoben werden. Bei Nachnahmen werden die Postspesen in Rechnung gestellt.

Die Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 30 Tage. In besonderen Fällen kann die Frist erstreckt werden.

Art. 38 Verrechnung

Beim Wechsel des Fahrzeuges oder der Kontrollschild-Nummer werden dem gleichen Halter die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern angerechnet.

Beim Halterwechsel erfolgt eine Verrechnung nur mit schriftlicher Zustimmung des bisherigen Halters.

Die Wechselschilderpauschale kann weder auf einen anderen Halter noch auf eine andere Kontrollschild-Nummer übertragen werden, ausgenommen bei Verlust der Kontrollschilder oder eines Fahrzeugausweises.

Pauschalsteuern werden unter sich und mit nach Tagen oder Kalendermonaten geschuldeten Verkehrssteuern verrechnet, ausgenommen bei Kontrollschilderdeponierungen oder Wechselkontrollschilderauflösungen.

Art. 39 Rückerstattung, Gutschrift

Werden die Kontrollschilder hinterlegt, so werden die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern dem Halter mit einer Anzeige gutgeschrieben oder zurückerstattet. Gutschriften sind auf Verlangen zurückzuerstatten.

Gutschriften werden bei einer Mutation verrechnet.

Vom Rückerstattungsbetrag werden die Spesen abgezogen. Verbleibende Restbeträge bis Fr. 5.– verfallen und werden nicht angewiesen.

Art. 40 Pauschale Schwerverkehrsabgabe des Bundes

Der Bezug der pauschalen Schwerverkehrsabgabe des Bundes gemäss Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) vom 6. März 20008 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Die Zahlungsfrist für die pauschale Jahresschwerverkehrsabgabe läuft längstens bis zum 30. April. Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen erstreckt werden.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41 Besteuerung nach Kalendermonaten

Bis zum Inkrafttreten der Tagesbesteuerung gemäss §§ 34 und 35 dieser Verordnung ist die Verkehrssteuer nach Kalendermonaten zu entrichten. Angebrochene Kalendermonate werden unter Vorbehalt von Absatz 2 voll berechnet.

Bei Inverkehrsetzung des Fahrzeuges auf den Beginn eines Kalendermonates können der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder ohne Erhebung einer zusätzlichen Verkehrssteuer schon an den letzten drei Arbeitstagen des Vormonates ausgegeben werden.

Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr und unter den gleichen Kontrollschildern im gleichen Monat ein neues Fahrzeug in Verkehr gesetzt, so ist für diesen Kalendermonat die Verkehrssteuer für das Fahrzeug mit dem höheren Steuertarif zu entrichten.

Art. 42

Art. 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt, mit Ausnahme der §§ 34 und 35, am 1. Januar 1985 in Kraft.

Die §§ 34 und 35 treten am 1. Januar 1986 in Kraft.

Aarau, den 5. November 1984

Regierungsrat Aargau Landammann Lareida Staatsschreiber Sieber

Bd. 11 S. 413