851.215
Verordnung über den Betrieb des Informationssystems CaseNet im Bereich der häuslichen Gewalt
Vom 17.11.2010 (Stand 01.01.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 46a Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 20011,
beschliesst:
1. Datenbearbeitung
Art. 1 Datenbekanntgabe durch die Polizeistellen
In Fällen häuslicher Gewalt geben die Polizeistellen (Kantonspolizei beziehungsweise Regionalpolizei) die erforderlichen Personendaten der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt (AHG) bekannt.
Die Polizeistellen verwenden dafür ein Web-Formular, in dem sie folgende Personendaten (Stammdaten) erfassen:
Personalien der von Gewalt betroffenen Person: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, Wohnort, Beruf, Telefonnummer, Aufenthaltsstatus,
Personalien der Gewalt ausübenden Person: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, Wohnort, Beruf, Telefonnummer, Aufenthaltsstatus, Beziehung zur von Gewalt betroffenen Person,
Personalien der minderjährigen Kinder von betroffenen Personen: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Name und Vorname der Mutter und des Vaters, Heimatort, Adresse, Wohnort, Schule/Beruf, Telefonnummer, Aufenthaltsstatus,
Ereignis und dessen Folgen: Ort und Zeit des Polizeieinsatzes, zuständige Polizeikraft, Schilderung des Vorgangs und Aussagen der betroffenen Personen, Angaben über Verletzungen und Allgemeinzustand der von Gewalt betroffenen Person sowie der minderjährigen Kinder, durchgeführte Alkohol- und Drogentests, Angaben über Verhalten der Beteiligten während der Intervention, erfolgte Strafanzeige, erfolgter Strafantrag, Information über Wiederholungsfall, getroffene Massnahmen wie Inhaftierung, Wegweisung, Einweisung oder Sicherstellung von Waffen, Information der Gemeinde und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Angaben über im gleichen Haushalt lebende minderjährige Personen, Zustimmung der von Gewalt betroffenen Person zur Übermittlung der Daten an die Opferhilfestelle, Personalien und Kontaktdaten der meldenden Person, Zeitpunkt der Meldung, Beziehung der meldenden Person zur gewaltausübenden und gewaltbetroffenen Person,
weitere für die Fallbearbeitung notwendige Personendaten.
Art. 2 Datenbearbeitung durch die AHG
Die AHG führt im Informationssystem CaseNet für jede durch häusliche Gewalt betroffene Person ein elektronisches Dossier mit einer Fallnummer.
Sie ergänzt das elektronische Dossier mit weiteren für die Fallbearbeitung erforderlichen Personendaten (Zusatzdaten).
Art. 3 Datenbekanntgabe an beteiligte Fachstellen
Die AHG entscheidet fallweise über die Freigabe der gemäss § 2 erfassten Personendaten an folgende am Informationssystem CaseNet beteiligten Fachstellen:
…
Kinderschutzgruppe Kantonsspital Aarau,
Kinderschutzgruppe Kantonsspital Baden,
Frauenhaus Aargau,
Schulpsychologischer Dienst Aargau,
Jugendpsychologischer Dienst Aargau.
Sie räumt den Mitarbeitenden der beteiligten Fachstellen personenbezogen den Zugriff auf diejenigen im Informationssystem CaseNet erfassten Personendaten ein, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 4 Datenerfassung durch die beteiligten Fachstellen
Die am Informationssystem CaseNet beteiligten Fachstellen sind berechtigt, weitere erforderliche Personendaten als Zusatzdaten im Informationssystem CaseNet zu erfassen.
Die von den beteiligten Fachstellen erfassten Personendaten werden lediglich der AHG bekannt gegeben.
Die beteiligten Fachstellen sind für die Richtigkeit der von ihnen im Informationssystem CaseNet erfassten Personendaten zuständig. Sie können diese Erfassungen abändern.
Art. 5 Verantwortliche Stelle
Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes beim Betrieb des Informationssystems CaseNet im Bereich der häuslichen Gewalt liegt bei der AHG.
Sie kann das Hosting einem externen privaten Anbieter übertragen.
Für die Datenverwaltung im Informationssystem CaseNet ist die AHG zuständig.
Art. 6 Rechte der betroffenen Personen
Die Auskunfts-, Einsichts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte der betroffenen Personen richten sich nach den kantonalen Datenschutzbestimmungen2.
Hat das Verfahren zu einem Freispruch geführt oder wurde es eingestellt, ist im Dossier der betroffenen Person auf Gesuch hin ein entsprechender Vermerk anzubringen.
Art. 7 Statistik
Die AHG ist berechtigt, die im Informationssystem CaseNet erfassten Personendaten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken zu verwenden.
Nicht anonymisierte Daten dürfen nur für interne Geschäftskontrollen und für die interne Geschäftsplanung verwendet werden.
2. Datensicherheit und Datenlöschung
Art. 8 Datensicherheit
Die beteiligten Fachstellen treffen je für ihren Bereich die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Daten vor Einsicht- und Kenntnisnahme durch Unberechtigte.
Die elektronische Datenübermittlung erfolgt verschlüsselt.
Art. 9 Kopieren von Daten
Die Personendaten aus dem Informationssystem CaseNet dürfen von den beteiligten Fachstellen nicht in andere Datensammlungen kopiert werden.
Art. 10 Löschung
Die im Informationssystem CaseNet erfassten Personendaten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der angeschlossenen Stellen nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Datum des Ereignisses im Sinne von § 1 Abs. 2 lit. d. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Archivwesen.
Wird während dieser Frist ein weiteres Ereignis im Sinne von § 1 Abs. 2 lit. d gemeldet, verlängert sich die Dauer der Eintragung auf zehn Jahre nach Datum des ersten Ereignisses.
Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, werden lediglich jene Daten gelöscht, deren Aufbewahrungsdauer abgelaufen ist.
Die Löschung der im Informationssystem CaseNet erfassten Personendaten erfolgt ausschliesslich durch die AHG.
3. Schlussbestimmung
Art. 11 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Aarau, 17. November 2010
Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2010/5-37