851.251
Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung
Vom 12.03.2003 (Stand 01.01.2007)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Zweck dieser Richtlinien ist die einheitliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Verwandtenunterstützungspflicht durch die Gemeinden, welche Sozialhilfe gewähren.
Diese Richtlinien sollen der Gemeinde als Hilfestellung für die Berechnung des geltend zu machenden Verwandtenunterstützungsbeitrags dienen. Die Beurteilung durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Soweit diese Richtlinien keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gilt Kapitel F.4 der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom 18. September 1997 mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen.
Art. 2 Leistungsumfang; Grundsatz
Der geltend zu machende Verwandtenunterstützungsbeitrag besteht höchstens im Umfang der gewährten materiellen Hilfe.
Art. 3 Einkünfte
Als Verwandtenunterstützungsbeitrag aus den Einkünften soll höchstens die Hälfte der Differenz zwischen den anrechenbaren Einkünften gemäss Absatz 2 und dem anrechenbaren Bedarf gemäss Absatz 3 geltend gemacht werden.
Die Bestimmung der anrechenbaren Einkünfte richtet sich nach § 11 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002.
Der anrechenbare Bedarf setzt sich wie folgt zusammen:
doppelter Grundbedarf I (inklusive Zuschlag) und II gemäss § 10 Abs. 2, 2bis und 3 SPV;
Wohnkosten (inklusive Wohnnebenkosten);
Versicherungskosten;
Krankheitskosten;
Erwerbsunkosten;
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
Steuern;
Schuldzinsen und Schuldentilgungen;
Liegenschaftsunterhalt;
Motorfahrzeugskosten.
Die Berücksichtigung situationsbedingter Aufwendungen richtet sich nach dem Einzelfall.
Art. 4 Vermögen
Als Verwandtenunterstützungsbeitrag aus dem Vermögen gemäss Absatz 2 soll höchstens der jährliche Vermögensverzehr gemäss Absatz 3 geltend gemacht werden.
Massgebliche Grundlage für die Berechnung des Vermögensverzehrs ist das steuerbare Vermögen.
Der jährliche Vermögensverzehr beträgt:
Alter der verwandtenunterstützungspflichtigen Person | Vermögensverzehr |
|---|---|
vom 18. bis zum vollendeten 30. Altersjahr | 1/60 des Vermögens |
vom 31. bis zum vollendeten 40. Altersjahr | 1/50 des Vermögens |
vom 41. bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 1/40 des Vermögens |
vom 51. bis zum vollendeten 60. Altersjahr | 1/30 des Vermögens |
ab dem 61. Altersjahr | 1/20 des Vermögens |
Art. 5 Publikation und Inkrafttreten
Diese Richtlinien sind in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie treten 10 Tage nach der Publikation in Kraft.
Aarau, 12. März 2003
Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Pfirter
Veröffentlichung: 19. Mai 2003
2003 S. 113