913.711
Regierungsbeschluss zur Verordnung über Bodenverbesserungen
Vom 30.03.1961 (Stand 01.01.2009)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) vom 3. Oktober 1951,
beschliesst:
Art. 1
Als zuständige kantonale Behörde im Sinne des Art. 80 des Landwirtschaftsgesetzes wird für die Bewilligung von Anschlüssen der Regierungsrat, für die Festsetzung der Vergütung die kantonale Bodenverbesserungskommission bestimmt.
Art. 2
Als zuständige kantonale Behörde im Sinne der Art. 85 und 86 des Landwirtschaftsgesetzes wird die Landwirtschaftsdirektion bezeichnet. Die Wiederaufforstung gerodeten Landes ist als Rückerstattungsfall zu behandeln.
Art. 3 …
Art. 4
Das kantonale Meliorationsamt sorgt dafür, dass bei Teilzahlungen von Bundesbeiträgen nach Art. 18 der Verordnung des Bundesrates über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten (Bodenverbesserungsverordnung) vom 29. Dezember 1954 verfahren wird.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
Der Regierungsbeschluss vom 14. November 1958 zur Verordnung über Bodenverbesserungen ist aufgehoben.
Aarau, den 30. März 1961
Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Dr. P. Hausherr Der Staatsschreiber Dr. W. Baumann
Vom Bundesrat genehmigt am 15. Mai 1961.
Bd. 5 S. 160