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Reglement über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten einzelner Werk- oder Grundeigentümer

Vom 30.03.1961 (Stand 15.05.1961)

Die Landwirtschaftsdirektion des Kantons Aargau,

gestützt auf § 128 der Verordnung über Bodenverbesserungen vom 21. Juni 1957,

erlässt folgendes Reglement:

Art. 1 Subventionierung

Der Staat unterstützt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Bodenverbesserungen sowie die Errichtung berufsbäuerlicher Siedlungen, Kleinsiedlungen, Hof- und Stallsanierungen, Feldscheunen und Wohnungen für landwirtschaftliche Dienstboten einzelner Grund- beziehungsweise Werkeigentümer, soweit die Kosten auch vom Bund als subventionsberechtigt anerkannt werden.

Sofern die Voraussetzungen für eine Beitragsleistung erfüllt sind, können Staatsbeiträge bis zu den in § 109 der Verordnung über Bodenverbesserungen vom 21. Juni 1957 niedergelegten Höchstansätzen ausgerichtet werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach wirtschaftlichen Erwägungen und nach den finanziellen Verhältnissen der Gesuchsteller. Die Beiträge können ganz verweigert werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Bauherrn unter Berücksichtigung der ihm durch das Unternehmen erwachsenden Lasten dies rechtfertigt.

Art. 2 Feststellung der Subventionswürdigkeit

Die Subventionsgesuche sind der Landwirtschaftsdirektion schriftlich einzureichen. Die Landwirtschaftsdirektion klärt in Verbindung mit dem Eidgenössischen Meliorationsamt und wo nötig unter Beizug des landwirtschaftlichen Betriebsberaters die Subventionswürdigkeit ab.

Es ist darauf zu achten, dass die Baukosten mit dem zu schaffenden Werk in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Es werden nur diejenigen Aufwendungen subventioniert, welche unter dem geringsten Aufwand den vollen Zweck erreichen.

Beitragsberechtigt sind

  1. bei Bodenverbesserungen: die in Art. 26 der eidgenössischen Bodenverbesserungsverordnung umschriebenen Massnahmen,

  2. bei berufsbäuerlichen Neusiedlungen und Hofsanierungen: die tatsächlichen Baukosten einschliesslich der Kosten für die Zuleitung von Wasser und elektrischem Strom, der ortsfesten Teile der Güllenverschlauchung, der Abladevorrichtungen sowie der Umgebungsarbeiten,

  3. bei Stallsanierungen: die tatsächlichen Baukosten des Stallteiles, der Futtertenne und der Düngeranlagen,

  4. bei den übrigen Hochbauten: die tatsächlichen Baukosten.

Die Projektierungs- und Bauleitungskosten sind in allen Fällen subventionsberechtigt.

Eigenleistungen an Arbeit und Material sind in allen Fällen subventionsberechtigt, doch müssen die Einheitspreise um die im Baugewerbe übliche Gewinnmarge sowie um die Sozialleistungen niedriger sein.

Art. 3 Nicht subventionsberechtigte Aufwendungen

Nicht subventionsberechtigt sind die Aufwendungen für den Erwerb von Grund und Rechten, die Zinsen und Gebühren, das bewegliche Inventar und überhaupt die Kosten für alle Aufwendungen, die für die Erreichung des Zweckes nicht unbedingt notwendig sind.

Art. 4 Subventionsbedingungen

Der Subventionsempfänger unterzieht sich mit der Annahme der Beiträge den von Bund und Kanton gemachten Bedingungen und Auflagen. Insbesondere verpflichtet er sich, das Werk

  1. vorschriftsgemäss und nach den Weisungen des kantonalen Meliorationsamtes beziehungsweise der von diesem bestimmten Organe zu unterhalten und zu bewirtschaften,

  2. nach einer allfälligen Zerstörung durch Feuer oder Naturereignisse wieder herzustellen,

  3. vor einer Zweckentfremdung und einer Aufteilung zu bewahren.

Art. 5 Arbeitsvergebungen

Die Arbeitsvergebungen unterliegen der Genehmigung durch das kantonale Meliorationsamt. Die Verordnung über die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen vom 16. Juli 1940 ist anwendbar.

Art. 6 Genehmigung der Pläne
Aufsicht

Die Pläne und ihre Abänderung bedürfen der Genehmigung durch das kantonale Meliorationsamt.

Dieses ist ermächtigt, die Bauarbeiten zu beaufsichtigen.

Art. 7 Baubeginn

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Staats- und Bundesbeiträge zugesichert und die Ausführungspläne, die Arbeitsvergebungen und die Schnurgerüsthöhen vom Meliorationsamt genehmigt sind.

Art. 8 Auszahlung der Subventionen

Während der Bauzeit können Teilzahlungen ausgerichtet werden, sofern eine genügende Versicherung gegen Feuer und Elementarschäden abgeschlossen worden ist. Die Teilzahlungen berechnen sich auf Grund der vom Bauherrn bereits geleisteten Zahlungen, welche durch Bankauszüge oder Quittungen auszuweisen sind.

Die Bauabrechnung ist innert der in der Subventionszusicherung des Bundes bestimmten Baufrist dem kantonalen Meliorationsamt einzureichen. Dieses veranlasst die Prüfung der Baurechnung und die Auszahlung der dem Gesuchsteller zukommenden Subventionen.

Nachsubventionsgesuche sind bei Auftreten der Nachsubventionsgründe sofort zu stellen. Sie können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf nicht voraussehbare, ausserordentliche Umstände zurückzuführen sind.

Art. 9 Zweckentfremdung, Unterhalts- und Rückerstattungspflicht

In Bezug auf das Verbot der Zweckentfremdung, die Unterhaltspflicht und die Rückerstattung von Beiträgen gelten die einschlägigen Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Bodenverbesserungsverordnung.

Art. 10 Technische Richtlinien

Das kantonale Meliorationsamt stellt unter Berücksichtigung der Bundesvorschriften und, soweit es sich um landwirtschaftliche Hochbauten handelt, nach Anhören der kantonalen Siedlungskommission technische Richtlinien auf für landwirtschaftliche Hochbauten, Stallsanierungen, Drainagen und Weganlagen.

Art. 11 Administrative Vorschriften

Das kantonale Meliorationsamt erlässt nähere Vorschriften über das administrative Vorgehen bei Einzelmeliorationen.

Art. 12 Kantonale Siedlungskommission

Die kantonale Siedlungskommission ist konsultatives Organ der Landwirtschaftsdirektion im Siedlungswesen. Sie hat die ihr von der Landwirtschaftsdirektion und vom kantonalen Meliorationsamt überwiesenen Projekte in betriebswirtschaftlicher, finanzieller und architektonischer Hinsicht sowie in Bezug auf einen rationellen Betriebsablauf zu überprüfen. Es können ihr von der Landwirtschaftsdirektion und vom kantonalen Meliorationsamt noch andere Aufgaben überbunden werden.

Art. 13 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

Das Reglement über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten einzelner Werk- oder Grundeigentümer vom 7. November 1958 ist aufgehoben.

Aarau, den 30. März 1961

Der Landwirtschaftsdirektor E. Schwarz

Vom Bundesrat genehmigt am 15. Mai 1961.

Bd. 5 S. 167