953.311

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit

Vom 19.11.2003 (Stand 01.07.2024)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 20011 sowie § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Bewilligungserteilung für die Kreditgewährung und Kreditvermittlung gemäss der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit.

Art. 2 Zuständigkeit

Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

Dieses kann zur Mitwirkung weitere staatliche Organe beiziehen.

Art. 3 Anerkennung von Bewilligungen

Bei einer Sitzverlegung in den Kanton Aargau wird die vom früheren Sitzkanton erteilte Bewilligung bis zu deren Ablauf anerkannt.

Art. 4 Gesuche

Die Gesuche sind mit den erforderlichen Beilagen dem AWA einzureichen.

Ein Gesuch um Erneuerung der Bewilligung ist dem AWA mindestens drei Monate vor Ablauf der gültigen Bewilligung einzureichen.

Art. 5 Einzureichende Unterlagen

Einem Gesuch um eine Bewilligung für die Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten sind beizulegen:

  1. Auszug aus dem Strafregister;

  2. Auszug aus dem Betreibungsregister. Bei Domizilwechsel auch die Auszüge früherer Standorte;

  3. für juristische Personen ein Auszug aus dem Handelsregister;

  4. für natürliche Personen die Kopie eines rechtsgültigen Personenausweises inkl. Fotografie;

  5. Belege über die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen nach Art. 6 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) vom 6. November 20022;

  6. der Nachweis, dass für die Dauer der Bewilligung eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit gemäss Art. 7 VKKG vorhanden ist.

Einem Gesuch um eine Bewilligung für die Gewährung von Konsumkrediten sind zudem Auszüge beizulegen, die den Stand des Eigenkapitals der juristischen Person beziehungsweise das Nettovermögen der natürlichen Person belegen.

Art. 6

Art. 7

Art. 8 Folgen der Nichtbezahlung

Nichtbezahlung der ausstehenden Bewilligungsgebühr zieht den Entzug der Bewilligung nach sich.

Art. 9 Verfahren und Rechtsschutz

Für die Verfahren und den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 10 Information

Bewilligungen werden in eine öffentlich zugängliche Liste aufgenommen und der Informationsstelle gemäss Art. 23 KKG gemeldet.

Art. 11 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Aarau, 19. November 2003

Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber Pfirter

2003 S. 365