961.111

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

Vom 18.08.1966 (Stand 01.01.2011)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964,

beschliesst:

1. Vollziehungsbehörden

Art. 1 Im Kanton und in den Gemeinden

Der Vollzug des Arbeitsgesetzes obliegt dem Departement Volkswirtschaft und Inneres. Für die Durchführung seiner Aufgaben steht ihm das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zur Verfügung.

Zur Mitwirkung beim Vollzug können weitere staatliche Organe und selbständige Anstalten beigezogen werden.

In den Gemeinden ist der Vollzug des Arbeitsgesetzes im Rahmen dieser Verordnung den Gemeinderäten überbunden.

Art. 1a Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2 Gemeinderäte

Dem Gemeinderat kommen folgende Verrichtungen zu:

  1. laufende Ermittlung der dem Arbeitsgesetz unterstehenden industriellen und nichtindustriellen Betriebe in der Gemeinde,

  2. Führung von gesonderten Verzeichnissen über die dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen und nichtindustriellen Betriebe und die Meldung aller Änderungen,

  3. Weiterleitung der beim Gemeinderat eingehenden Plangenehmigungsgesuche für industrielle und allenfalls nichtindustrielle Betriebe,

  4. Aufsicht darüber, dass kein plangenehmigungspflichtiger Betrieb errichtet oder umgestaltet oder in Betrieb genommen wird, bevor die Plangenehmigung erteilt wurde, unabhängig davon, ob dafür eine Baubewilligung erforderlich ist oder nicht,

  5. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den Betrieben und unverzügliche Mitteilung von Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz, die Ausführungsbestimmungen und behördliche Verfügungen,

  6. zweijährige Berichterstattung bis zum 15. Februar des entsprechenden Jahres.

Der Gemeinderat hat seine Wahrnehmungen und Mitteilungen im Sinne von Absatz 1 an das AWA zu richten.

Das AWA unterstützt den Gemeinderat bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit Schulungen und Dokumentationsmaterial.

Art. 3 Gemeinderäte, Gemeindebetriebsaufseher

Der Gemeinderat hat für die Durchführung seiner Aufgaben eine geeignete Person als Betriebsaufseherin oder Betriebsaufseher zu bestimmen, die ihm zuhanden der kantonalen Behörden jeweils Bericht und Antrag vorlegen muss.

Mit Genehmigung des Departements Volkswirtschaft und Inneres können die Gemeinderäte mehrerer benachbarter Gemeinden die ihnen überbundenen Vollzugsaufgaben durch die gleiche Person ausüben lassen. Die beteiligten Gemeinderäte haben sich über die Aufteilung der Kosten zu einigen.

Art. 4 Departement Volkswirtschaft und Inneres

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ordnet den Vollzug. Es ist insbesondere befugt, für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit sowie über den Sonderschutz der jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmer Inspektionskreise festzulegen.

Es überwacht die Tätigkeit des Gemeinderats beim Vollzug des Arbeitsgesetzes und übt durch das AWA die Oberaufsicht über sämtliche dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe aus.

2. Vollziehungsvorschriften

Art. 5 Betriebe mit Plangenehmigungspflicht

Gesuche um Genehmigung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht sind mit den durch Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung) vom 18. August 1993 vorgeschriebenen Unterlagen im Doppel dem AWA einzureichen.

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9 Feiertage

Folgende Feiertage sind im Sinne von Art. 20a Abs. 1 des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt:

  • a) In den Bezirken Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnacht, Stephanstag.

  • b) Im Bezirk Baden:

  • 1. in der Gemeinde Bergdietikon: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnacht, Stephanstag;

  • 2. in den übrigen Gemeinden: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Weihnacht, Stephanstag.

  • c) Im Bezirk Bremgarten: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnacht, Stephanstag.

  • d) In den Bezirken Laufenburg und Muri: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnacht.

  • e) Im Bezirk Rheinfelden:

  • 1. in den Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart, Stein und Wegenstetten: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnacht;

  • 2. in den Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zuzgen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Allerheiligen, Weihnacht, Stephanstag.

  • f) Im Bezirk Zurzach: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Allerheiligen, Weihnacht, Stephanstag.

Fallen der Weihnachtstag und der Neujahrstag auf einen Freitag oder Montag, so gelten der Stephanstag und der Berchtoldstag als Werktage.

Art. 10

Art. 11 Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat die Eröffnung, die Verlegung, die Übergabe, die Namensänderung, die Schliessung seines Betriebes sowie die Änderung der Betriebsart dem Betriebsaufseher der Gemeinde mitzuteilen.

Art. 12 Gesuche, Anzeigen

Bewilligungs- und Genehmigungsgesuche sowie Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Arbeitsgesetzes, einer diesbezüglichen Verordnung oder Verfügung sind, soweit nach den eidgenössischen Vorschriften oder dieser Verordnung nichts anderes gilt, dem AWA einzureichen.

Art. 13 Gebühren

Für die Erteilung, die Erneuerung, den Widerruf und den Entzug von Bewilligungen und Genehmigungen gemäss den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes werden Gebühren im Rahmen des Gebührentarifs zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Arbeit (Arbeitsgesetz) vom 9. März 1981 erhoben.

3. Beschwerde- und Strafbestimmungen

Art. 14

Art. 15 Strafverfolgung

Das Strafverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung.

4. Schlussbestimmungen

Art. 16

Art. 17 Aufgehobene kantonale Vorschriften

Es sind aufgehoben:

  1. die Verordnung über die Feiertage gemäss Fabrikgesetz vom 11. Februar 1898,

  2. § 35 des Gesetzes über das Wirtschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken vom 2. März 1903,

  3. das Gesetz über den Schutz der Arbeiterinnen vom 26. Mai 1903, die dazugehörige Vollziehungsverordnung vom 11. Mai 1904 sowie die Ergänzungsverordnung vom 26. April 1918,

  4. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Beschäftigung von jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben vom 26. Oktober 1923,

  5. die Vollziehungsverordnung zum Fabrikgesetz vom 22. März 1920 sowie die Abänderungsbeschlüsse hiezu vom 26. März 1932 und 6. September 1946,

  6. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die wöchentliche Ruhezeit vom 17. August 1934,

  7. § 14 lit. b des Gesetzes über den Ladenschluss vom 14. Februar 1940,

  8. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Mindestalter der Arbeitnehmer vom 14. Juni 1940,

  9. § 6 Abs. 1 des Gebührentarifs zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 9. März 1981.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. September 1966 in Kraft.

Aarau, den 18. August 1966

Im Namen des Regierungsrates Der Landstatthalter Richner Der Staatsschreiber Dr. Suter

Bd. 6 S. 370