995.150
Dekret über die Beteiligung von Kanton und Gemeinden an den Kosten des öffentlichen Verkehrs
Vom 11.03.1997 (Stand 29.04.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 12 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) vom 2. September 1975,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Dekret regelt die Beteiligung des Kantons und der Gemeinden an den Kosten des öffentlichen Verkehrs in den Regionen und Agglomerationen.
Art. 2 Bundesrecht
Auf die Abgeltung der ungedeckten Kosten von Verkehrsangeboten, die der Kanton allein bestellt, sind ohne abweichende kantonale Regelung die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts anwendbar.
…
Art. 3 …
Art. 4 Beiträge an Abgeltungen
Die Beiträge der Gemeinden an das allgemeine Angebot sind dem Kanton jährlich geschuldet. Sie berechnen sich auf Grund des Fahrplanjahrs, das im Beitragsjahr endet.
2. …
Art. 5 …
3. …
3.1. …
Art. 6 Abgrenzung
Das allgemeine Angebot umfasst diejenigen Angebote des öffentlichen Verkehrs, welche eine gute Erschliessung aller Gebiete sicherstellen und eine im Sinne von § 1 Abs. 3 ÖVG genügende Auslastung und Kostendeckung aufweisen.
Sonderleistungen umfassen Angebote des öffentlichen Verkehrs, die das allgemeine Angebot übersteigen.
3bis. Beteiligung der Gemeinden an den Abgeltungen des Kantons
Art. 7 …
Art. 8 Verteilzahl
Die Verteilzahl bestimmt die Beteiligung einer einzelnen Gemeinde am Gemeindeanteil.
Die Verteilzahl ergibt sich aus der Multiplikation des Bedienungsfaktors mit dem Einwohnerfaktor: Verteilzahl (V) = Bedienungsfaktor (A) × Einwohnerfaktor (Y)
Art. 9 Bedienungsfaktor
Der Bedienungsfaktor wird definiert als: A = 1/q² × Dlogq.
Die Anzahl der nach dem Verkehrsmittel gewichteten Abfahrten (D) einer Gemeinde entspricht allen fahrplanmässigen Kursabfahrten von Verkehrsmitteln des allgemeinen Angebots des öffentlichen Verkehrs, die innerhalb einer Woche das Gebiet einer Gemeinde bedienen. D beträgt mindestens 150.
Bahnkurse werden zweifach, Buskurse einfach gezählt.
Eine 10-fache Erhöhung von D erhöht den Bedienungsfaktor A um das q-fache; q beträgt 6.
Art. 10 Aufteilung von Bahnstationen
Wohnen im Umkreis von 1 km einer Bahnstation einer Gemeinde mehr als 10 % der Einwohnerinnen und Einwohner einer anderen Gemeinde, wird die Anzahl der Bahnabfahrten nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen im Umkreis auf diese Gemeinden verteilt. Ausgenommen sind Gemeinden, die mit denselben Kursen an einer eigenen Station bedient werden.
Art. 11 Einwohnerfaktor
Der Einwohnerfaktor wird definiert als: Y = 1/p² × Elogp
E ist die Einwohnerzahl einer Gemeinde am 31. Dezember des zweiten dem Beitragsjahr vorausgehenden Jahres.
Eine 10-fache Erhöhung der Einwohnerzahl E erhöht den Einwohnerfaktor Y um das p-fache; p beträgt 8.
Art. 12 Beitragssatz
Das Verhältnis der Verteilzahl einer Gemeinde zur Summe der Verteilzahlen aller Gemeinden ergibt den Beitragssatz einer Gemeinde.
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Art. 12a Beitragsregelung bei Gemeindezusammenschlüssen
Der Beitrag zusammengeschlossener Gemeinden ergibt sich in den ersten acht Jahren nach dem Zusammenschluss aus der Summe der für die zusammengeschlossenen Gemeinden errechneten Beiträge.
Art. 13 …
3ter. Beteiligung des Kantons an den Sonderleistungen
Art. 14 Finanzierung
Sonderleistungen werden linien- oder streckenweise finanziert.
Die Beteiligung des Kantons an den ungedeckten Kosten aus Sonderleistungen richtet sich nach dem Nutzen, den die Sonderleistungen in Ergänzung zum allgemeinen Angebot darstellen.
Der Regierungsrat setzt den Kantonsanteil linien- oder streckenweise fest.
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Art. 15 Abgrenzung
Kosten und Erträge der Sonderleistungen werden nach durchschnittlichen Kosten- und Ertragssätzen vom allgemeinen Angebot abgegrenzt, soweit nicht Sondertarife zur Anwendung gelangen.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 16 Beginn der Beitragspflicht
Die Beiträge sind erstmals per 1999 geschuldet.
Die Berechnungsweise gemäss der Dekretsänderung vom 28. Juni 2005 erfolgt erstmals für die Beiträge des Jahres 2006.
Art. 17 Allgemeines Angebot und Sonderleistungen
Angebote des öffentlichen Verkehrs, die bis anhin als Sonderleistungen finanziert worden sind, gelten bis zu einer anderen Festlegung weiterhin als Sonderleistungen. Der Kanton legt seine Beiträge an die Sonderleistungen per 1. Januar 2006 neu fest.
…
Per 1. Januar 1999 treten alle diesem Dekret widersprechenden Beschlüsse des Grossen Rates ausser Kraft, insbesondere:
Beschluss des Grossen Rates vom 20. Oktober 1987 über die Festlegung von Gemeindebeiträgen an das Buslinienkonzept «Rund um das Gebenstorferhorn» (Verlängerung der bestehenden RVBW-Linien nach Turgi-Gebenstorf und Birmenstorf sowie PTT-Linien Brugg-Mülligen und Brugg-Gebenstorf-Birmenstorf-KSB);
Beschluss des Grossen Rates vom 17. Oktober 1989 über die Festlegung von Gemeindebeiträgen an die Buslinien Muri-Buttwil, Aarau-Barmelweid, (Magden)-Olsberg-Giebenach und von Beiträgen Dritter an die Buslinien Brugg-Döttingen-Klingnau und Aarau-Barmelweid;
Beschluss des Grossen Rates vom 15. Mai 1984 über die Festlegung von Gemeindebeiträgen für die Buslinie (Zofingen)-Rothrist-Murgenthal-Glashütten;
Beschluss des Grossen Rates vom 27. November 1979 über die Festlegung von Gemeindebeiträgen für die Buslinie Schöftland-Schiltwald;
Beschluss des Grossen Rates vom 18. September 1979 über die Festlegung von Gemeindebeiträgen für die Buslinien Baden-Dättwil-Rütihof und Baden-Würenlos.
Das Angebot des Regional- und Agglomerationsverkehrs, welches der Kanton im Fahrplanjahr 2005 als abgeltungsberechtigt anerkannt hat, gilt als Grundlage für die Festlegung des allgemeinen Angebots ab 1. Januar 2006.
Art. 18
Art.
19 Investitionsvereinbarungen
für Nebenbahnen
Investitionsbeiträge von Gemeinden an Nebenbahnen auf Grund vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossener und vom Grossen Rat genehmigter Vereinbarungen bleiben mit Ausnahme der teuerungsbedingten Mehrkosten weiterhin geschuldet.
Art. 20
Art. 21 Inkrafttreten
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
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Aarau, 11. März 1997
Präsident des Grossen Rates i.V. Brunner Staatsschreiber Pfirter
Inkrafttreten: 1. April 1998
1998 S. 69