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Dekret über den Beitritt des Kantons Aargau zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

Vom 14.01.1975 (Stand 23.02.1975)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 11 und 18 der Verordnung des Bundesrates über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom 22. März 1972 sowie Art. 33 Abs. 1 lit. c und e der Staatsverfassung,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Aargau tritt dem Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951/27. November 1972 bei.

Art. 2

Gesuche für bewilligungspflichtige Anlagen werden in den Gemeinden, in denen die Anlagen errichtet und betrieben werden sollen, während 20 Tagen öffentlich aufgelegt und publiziert. Einsprachen sind innert der Auflagefrist beim Baudepartement einzureichen.

Das Baudepartement entscheidet über Erteilung, Änderung, Erneuerung und Widerruf der Bewilligungen sowie die Einsprachen als einzige kantonale Instanz.

Art. 3

Die Gebühr für die Erteilung oder Übertragung einer Bewilligung von Luftseilbahnen und Skiliften beträgt Fr. 75.– bis 1'500.–.

Die von Konkordatsbehörde und Kontrollstelle nach Konkordatsgebührenordnung dem Kanton verrechneten Kosten werden dem Bewilligungsnehmer belastet, der zusätzlich einen Beitrag von maximal 20 % dieser Kosten für den Aufwand der kantonalen Verwaltung zu bezahlen hat.

Art. 4

Dieses Dekret ist mit dem Konkordat sowie dem Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 18. Oktober 1954 in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt 8 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Aarau, den 14. Januar 1975

Der Präsident des Grossen Rates Weber Staatsschreiber Suter

Veröffentlichung: 15. Februar 1975

Bd. 9 S. 8