Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

3-RV.2007.241 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2008-07-24

Rubrum

2008 Kantonale Steuern 349 24. Juli 2008 in Sachen J. + U.M., 3-RV.2007.241

Regeste

70 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG). - Eine behauptete Schenkung von Bargeld vermag das Finanzierungsmanko des Vermögensvergleiches nicht zu begründen, wenn keine weiteren Hinweise die Schenkung glaubhaft machen.

Erwägungen

2.3. Die Steuerkommission A. erstellte im Veranlagungsverfahren einen Vermögensvergleich. Da sich ein Finanzierungsmanko von CHF 21'641.00 ergab, wurden die Rekurrenten aufgefordert, sich dazu zu äussern. Die Rekurrenten reichten folgende Bestätigung der in Österreich lebenden Schwester des Rekurrenten ein: "Ich, M.V. geb. M., habe am 5.1.2004 meinem Bruder, H.M., ein zinsloses Darlehen in der Höhe von € 11.500.- gegeben. Dieser Betrag war ein Geschenk von mir an meinen Bruder." Die Steuerkommission A. anerkannte die Barzahlung aus dem Ausland nicht und rechnete nach Ermessen CHF 15'000.00 zum steuerbaren Einkommen hinzu. 2.4. Die Rekurrenten belegen die behauptete Schenkung der Schwester des Rekurrenten lediglich mit deren handschriftlichen Bestätigung. Dies reicht nicht aus, um die Schenkung genügend nachzuweisen (vgl. den bereits von der Steuerkommission zitierten RGE vom 21. Oktober 2004 in Sachen B. + E.K. betreffend die behauptete Gewährung von Darlehen). Daran ändert die "Eidesstättige Erklärung" der Schwester des Rekurrenten vom 19. Mai 2008 nichts, da der Notar lediglich die Echtheit der Unterschrift belegt (und belegen kann), und nicht die Schenkung an sich (RGE vom 26. Juni 2008 in

Sachen D.D. + M.M.D.). Ein Zahlungsnachweis kann, da die Schenkung in bar erfolgt sein soll, nicht erbracht werden. Auch der behauptete Bezug der € 11'500.00 von der Postbank durch die Schwester des Rekurrenten kann von der Bank nicht rekonstruiert werden (Schreiben vom 15. Mai 2008). Der Rekurrent, der selbständig erwerbstätig ist, hat die behauptete Schenkung in der Buchhaltung als Privateinlagen erfasst (mit Buchungen vom 30. Januar [CHF 4'623.00], vom 23. März [CHF 6'120.00] und vom 26. April [CHF 6'144.00]). Die gestaffelte Einzahlung aus dem Bankkonto sei unter Rücksicht auf den Wechselkurs und die persönlichen Bedürfnisse der Rekurrenten erfolgt. Aus der Verbuchung der Schenkung können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie spricht im Gegenteil eher gegen die Darstellung der Rekurrenten. Die Behauptung, der Geldbetrag sei mit Rücksicht auf den Wechselkurs gestaffelt gewechselt worden, wirkt nicht glaubwürdig. Die Rekurrenten konnten nicht wissen, wie sich der Kurs entwickelt und ob sich ein Abwarten zu ihren Gunsten auswirkt. Die Steuerkommission A. hat daher die behauptete Schenkung der Schwester des Rekurrenten zu Recht nicht als Begründung für die Finanzierung des Mankos aus dem Vermögensvergleich anerkannt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 191 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.