Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

3-RV.2009.151 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2011-01-20

Rubrum

274 Steuerrekursgericht 2011 Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 20. Januar 2011 in Sachen W. + H.B. (3-RV.2009.151).

Regeste

65 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; bedingter Forderungsverzicht (§ 27 StG) Einkommen aus einem Forderungsverzicht wird erst realisiert, wenn die vereinbarten Bedingungen erfüllt worden sind.

Erwägungen

2. 2.1. Der Rekurrent führt(e) eine Bauunternehmung in Form einer Einzelfirma. Insbesondere im Zusammenhang mit der Renovation der in den Jahren 1986 bzw. 1992 erworbenen privaten Liegenschaft

ergaben sich Finanzierungsschwierigkeiten (unvorhergesehene Baukosten aufgrund der schlechten Bausubstanz). Die private Liegenschaft wurde mit einer Hypothek der X-Bank von CHF 692'000.00 (Stand 30. Dezember 2006) belastet. Die geschäftliche Tätigkeit der Einzelunternehmung wurde dagegen bei der Y-Bank finanziert, wobei sich bei dieser eine Schuldposition von CHF 493'341.00 ergab (Angaben im Rekurs). In der Folge handelten die Rekurrenten mit der Y-Bank einen Schulderlass mit Forderungsverzicht aus. Die Rekurrenten verkauften mit Kaufvertrag vom 8. November 2005 die Geschäftsliegenschaft an A. Damit wurde eine Voraussetzung für den Forderungsverzicht erfüllt. (…) 3. 3.1. Der Forderungsverzicht betrifft vorliegend den Geschäftsvermögensbereich der Rekurrenten. Die Rekurrenten sind selber von einer ausschliesslichen Finanzierung des Geschäftsbereiches durch die Y-Bank ausgegangen. Dementsprechend betrifft die Schuldenregulierung mit der Y-Bank eine Geschäftsschuld. Die Bankbeziehungen zur die Privatliegenschaft hypothezierenden X-Bank blieben unberührt. Auch die Sicherstellung geschäftlicher Kredite mit einer privaten Liegenschaft kann daran nichts ändern. Sie ist als Widmung von Privatvermögen zu geschäftlichen Zwecken zu verstehen. (…) 5.2. Die im Schreiben der Y-Bank vom 25. November 2005 erwähnte Schuldanerkennung lautet wie folgt: (…) "Die Ehegatten

  • W.B. und

  • H.B. anerkennen hiermit den Pfandausfall von CHF 287'000.00 und übernehmen eine Schuld von CHF 50'000.00 (fünfzigtausend Franken). Es gelten dabei die folgenden Bedingungen:

Zinssatz 0.00 % bei fristgerechter Tilgung dieser Darlehensschuld, ansonsten wird ein Zins von 7,5 % p.a. netto ab 1. Januar 2006 für den Pfandausfall von CHF 287'000.00 geschuldet, zahlbar vierteljährlich, d.h. per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember Abzahlungen - Monatsraten von mind. CHF 500.00, zahlbar jeweils bis zum 2. des Monats, erstmals bis spätestens 2. Februar 2006 - wird die Schuld nicht vollständig und fristgerecht zurückbezahlt, gilt der gesamte Pfandausfall von CHF 287'000.00 als geschuldet und ist zur Zahlung fällig" (…) 5.3. Der Forderungsverzicht wird vorliegend erst nach vollständiger Bezahlung der anerkannten Schuld von CHF 50'000.00 definitiv. Bis zu diesem Zeitpunkt steht der Forderungsverzicht unter einer aufschiebenden Bedingung (was ebenfalls bei einer privaten Schuld gelten müsste). Allein aus dem Verkauf der Geschäftsliegenschaft kann nicht abgeleitet werden, sämtliche Bedingungen für den Forderungsverzicht seien bereits erfüllt worden (zumal die Geschäftstätigkeit weiter geführt wurde). Somit wird ein Einkommen aus Forderungsverzicht erst mit der Bezahlung der letzten Rate gemäss Schuldanerkennung vom 25. November 2005 realisiert.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 27 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2010; der Erlass wurde am 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.