Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

3-RV.2010.56 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2011-08-25

Rubrum

2011 Kantonale Steuern 267 Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 25. August 2011 in Sachen E.M. und Erben des B.M. (3-RV.2010.56).

Regeste

63 Gewinnungskosten; Anwaltskosten (§ 24 aStG) Aufteilung der Anwaltskosten für die Erstreitung einer Gesamtentschädigung, welche u.a. Genugtuung, Verdienstausfall und Rentenschaden umfasst, in abziehbare Gewinnungskosten und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten

Erwägungen

3. 3.1. Gemäss rechtskräftigem Bundesgerichtsurteil wurden B.M. infolge ungerechtfertigter Verurteilung folgende Zahlungen zugesprochen: Verdienstausfall (netto) CHF 102'500.00 Reisekosten CHF 400.00 Rentenschaden (gerundet) CHF 20'100.00 Anwaltskosten CHF 9'000.00 Genugtuung CHF 95'000.00 Zins Rentenschaden CHF 2'000.00 Zwischentotal CHF 229'000.00 abzüglich Verrechnung CHF 109'000.00 Total CHF 120'000.00 3.2. 3.2.1. Das KStA und die Rekurrenten erachten übereinstimmend folgende Zahlungen als steuerfrei: Reisekosten CHF 400.00

Anwaltskosten CHF 9'000.00 Genugtuung CHF 95'000.00 3.2.2. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass folgende Zahlungen von insgesamt CHF 124'600.00 zum steuerbaren Einkommen des Bemessungsjahres 1998 gehören: Verdienstausfall CHF 102'500.00 Rentenschaden CHF 20'100.00 Zins Rentenschaden CHF 2'000.00 Die Rekurrenten anerkennen grundsätzlich, dass diese Zahlungen der Steuerpflicht unterliegen. 3.3. 3.3.1. Strittig ist die Höhe der als Gewinnungskosten anrechenbaren Anwaltskosten. Die Rekurrenten bringen folgende Auslagen der Vertretung vor: Probeweiser Aufschub Landesverweisung CHF 6'747.00 Wiederaufnahmeverfahren I CHF 39'630.00 Begnadigungsgesuch CHF 3'607.00 Wiederaufnahmeverfahren II CHF 5'269.00 Privatdetektiv CHF 14'214.00 Gutachten/Übersetzungen CHF 5'723.00 Wiederaufgenommenes Strafverfahren CHF 3'729.00 Allgemeine anwaltliche Beratung CHF 13'031.00 Vertretung gegen C. (geschätzt) CHF 5'000.00 Kontakt/Instruktion Rundschau SF CHF 4'000.00 Zinsen für 3 J. 5 % CHF 15'000.00 Verfahren Bundesgericht CHF 30'000.00 Verfahren EGMR CHF 6'000.00 Allgemeine Rechtsberatung der Familie CHF 10'000.00 Total CHF 161'950.00 (…) 4. 4.1 (…)

Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) sind in der Regel Lebenshaltungskosten. Die Anerkennung von Aufwendungen als Gewinnungskosten setzt voraus, dass der Vermögensabgang wesentlich durch den Bereich der Einkommenserzielung verursacht wird. Gewinnungskostencharakter kommt mithin bloss jenen Auslagen zu, welche einem Steuerpflichtigen erwachsen, um während eines bestimmten Zeitraumes ein Einkommen zu erzielen und die in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Begriffsnotwendig ist, dass sie erfolgen, um gerade die Einkünfte herbeizuführen, die in dem betreffenden Steuerjahr als Einkommen erfasst werden sollen. Die Auslagen für private Verfahren, wie grundsätzlich auch jene für Strafprozesse, sind nicht zu den Gewinnungskosten zu zählen, da diese Kosten primär die Person des Steuerpflichtigen und nicht oder nur mittelbar dessen Berufstätigkeit betreffen (AGVE 2001 S. 400; Bundesgerichtsurteil vom 16. Dezember 2008 VGE vom 6. März 2009 in Sachen P.J. [WBE.2008.118], mit Hinweisen; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri- Bern 2009, § 34 StG N 18). 4.2. 4.2.1. Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass die Rekurrenten Anwaltskosten in Abzug bringen können. Strittig ist, inwiefern den einzelnen Aufwendungen Gewinnungskostencharakter zukommt; dies ist nachfolgend zu prüfen. 4.2.2. Gemäss Bundesgerichtsurteil bezieht sich die Zahlung von insgesamt CHF 102'500.00 für den Verdienstausfall auf die Zeitspanne vom 1. Juli 1983 – 30. September 1986 (39 Monate). Während dieser Zeit war B.M. aufgrund der Verhaftung bzw. der Landesverweisung nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzugehen. Die aufgrund der Landesverweisung im Ausland verbrachte Zeit war nach Auffassung des Bundesgerichts so kurz, dass B.M. trotz seiner Schadenminderungspflicht eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar war. Ebenfalls für den Zeitraum vom 1. Juli 1983 – 30. September 1986

wurde der B.M. entstandene Rentenschaden (Beitragslücken) von gesamthaft CHF 20'100.00 berechnet. 4.2.3. Bei der Frage der abziehbaren Anwaltskosten sind nicht nur die Kosten vom 1. Juli 1983 – 30. September 1986 (Erw. 4.2.2) zu betrachten, sondern auch die danach entstandenen Aufwendungen, da ohne weiteres Vorgehen des Rekurrenten keine Rehabilitierung bzw. kein Freispruch – welcher seinerseits zu den Entschädigungen für Verdienstausfall und Rentenschaden geführt hat – ergangen wäre. 4.2.4. 4.2.4.1. Zu den angeführten Anwaltskosten (Erw. 3.3.1) ist vorab Folgendes festzuhalten: Bei den im Zusammenhang mit dem Begnadigungsgesuch geltend gemachten Kosten von CHF 3'607.00 handelt es sich nicht um solche zwecks Erstreitung einer Entschädigung bzw. Erzielung von steuerbaren Einkünften. Sie sind daher zum vornherein nicht als Gewinnungskosten zu berücksichtigen. Weiter ist nicht erkennbar, wofür die Kosten für "(a)llgemeine anwaltliche Beratung" von CHF 13'031.00 in Rechnung gestellt wurden. Es ist darauf abzustellen, dass alle ursächlich und direkt im Zusammenhang mit den steuerbaren Einkünften angefallenen Anwaltskosten in der Aufstellung (Erw. 3.3.1) bereits den einzelnen aufgeführten Positionen zugeordnet und unter diesen abgerechnet wurden. Für eine nicht näher spezifizierte "Auffangrubrik" bleibt kein Raum. Diese Auslagen sind daher nicht als Gewinnungskosten zu berücksichtigen. Betreffend die Kosten von CHF 4'000.00 für "Kontakt/Instruktion" des Schweizer Fernsehens haben die Rekurrenten auch nach expliziter Einforderung keine detaillierte Aufstellung beigebracht. Die Vorbringen beschränken sich auf den Ablauf des Verfahrens. Es ist nicht erkennbar, welcher Aufwand dem damaligen Vertreter entstanden ist bzw. welche Kosten verrechnet worden sind. Ob allenfalls für die Herstellung des Kontaktes sowie der Sachverhaltsdarstellung gegenüber dem Schweizer Fernsehen Aufwendungen zu akzeptieren wären, kann infolge fehlenden Nachweises offen bleiben.

Worin die Aufwendungen für das "Verfahren vor der europäischen Kommission / dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" über CHF 6'000.00 bestehen, wird nicht substanziiert. Dies kann allerdings offen bleiben, denn es steht fest, dass diese Bemühungen zu keinen weiteren (steuerlich zu berücksichtigenden) Zahlungen an B.M. geführt haben und damit keine Gewinnungskosten darstellen. Die Kosten sind daher ohnehin nicht zum Abzug zuzulassen. Die Kosten für "(a)llgemeine Rechtsberatung der Familie" von CHF 10'000.00 stellen keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstreitung der steuerbaren Einkünfte dar. Sie können nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, dies wird zumindest teilweise auch vom damaligen Vertreter anerkannt. 4.2.4.2. Es ergibt sich, dass folgenden Anwaltskosten von vornherein kein Gewinnungskostencharakter zukommt: Begnadigungsgesuch CHF 3'607.00 Allgemeine anwaltliche Beratung CHF 13'031.00 Kontakt/Instruktion Rundschau SF CHF 4'000.00 Verfahren EGMR CHF 6'000.00 Allgemeine Rechtsberatung der Familie CHF 10'000.00 Total CHF 36'638.00 Zu beurteilen sind demnach Anwaltskosten von CHF 125'312.00 (CHF 161'950.00 ./. CHF 36'638.00), welche in direktem Zusammenhang mit der Gesamtentschädigung von CHF 229'000.00 (Erw. 3.1) stehen. 4.2.5. Zu beachten ist, dass derjenige Teil der anwaltlichen Aufwendungen, der die (steuerfreie) Genugtuung betrifft, keine Gewinnungskosten darstellen kann, da diese Kosten nicht zur Erzielung steuerbarer Einkünfte dienten. Dennoch musste auch die Zahlung einer Genugtuung seitens der staatlichen Behörden erstritten werden. Es ist realitätsfremd, darauf abzustellen, dass freiwillig eine Genugtuung über CHF 95'000.00 geleistet worden wäre. Die diesbezügliche Argumentation der Rekurrenten geht in ihrer Absolutheit fehl.

Es ist daher ein Teil der angeführten Anwaltskosten als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten auszuscheiden. Das KStA hat einen pauschalen Schlüssel für die Aufteilung der Anwaltskosten in abziehbare Gewinnungskosten und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten gewählt. Massgebend war dafür das Verhältnis von steuerbaren und nicht steuerbaren Leistungen. Fraglich könnte indes sein, ob bei der Berechnung der abziehbaren Gewinnungskosten die Genugtuungssumme – wie vom KStA vorgenommen – 1:1 berücksichtigt werden kann. Andererseits ist zu Gunsten der Aufteilung durch das KStA festzuhalten, dass gewisse geltend gemachte Auslagen der Vertretung gar keine Gewinnungskosten darstellen (Erw. 4.2.4). Da eine direkte, betragsmässige Zuordnung der Anwaltskosten zu den einzelnen Positionen der Gesamtentschädigung nicht möglich ist, ist mit der Vorinstanz auf einen pauschalen Verteilschlüssel abzustellen. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheinen die vom KStA gewährten Gewinnungskosten von CHF 64'800.00 als angemessen. Dies entspricht mehr als der Hälfte der in Betracht zu ziehenden Anwaltskosten (Erw. 4.2.4). Die vom KStA vorgenommene Aufteilung beruht auf einem sachlich vertretbaren Schlüssel. Dies gilt insbesondere, als die Rekurrenten keine sachgerechtere Verteilung aufzeigen und nicht ausweisen, inwieweit die Anwaltskosten tatsächlich in ihrer ganzen Höhe zur Erstreitung der steuerbaren Einkünfte notwendig waren. 4.3. Als Gewinnungskosten werden gesamthaft CHF 64'800.00 gewährt. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2010; der Erlass wurde am 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.