Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

3-RV.2013.67 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2014-03-20

2014 Abteilung Steuern 361

kann allenfalls eine sogenannte à conto-Dividende vorliegen. Bei einer solchen handelt es sich rechtlich um ein Darlehen der Aktiengesellschaft an den Aktionär, welches bei Vorliegen des (späteren) Generalversammlungsbeschlusses mit dem dann entstandenen Anspruch des Aktionärs auf die Dividende verrechnet wird (Peter Böckli, a.a.O., § 12 N 533). 4.3.7. Die als Darlehen zu qualifizierende à conto-Dividende kann demnach kein steuerbares Einkommen darstellen. Eine vor dem Generalversammlungsbeschluss erfolgte Auszahlung der Dividende hat somit keinen Einfluss auf die nach Steuerrecht vorzunehmende zeitliche Zurechnung. Auch dann gilt die Dividende erst im Zeitpunkt des Beschlusses als realisiert.

71 Gewinnungskosten bei unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 35 Abs. 1 StG; § 36 Abs. 1 StG) Die für die unselbständige (Haupt-)Erwerbstätigkeit notwendigen Berufsauslagen sind losgelöst von einem allfälligen Nebenerwerb zu beurteilen. Die im Zusammenhang mit der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit anfallenden Gewinnungskosten sind unter diesem Titel abschliessend geltend zu machen.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 20. März 2014 in Sachen N.R. (3-RV.2013.67).

72 Untersuchungsgrundsatz; Nachsteuer; neue Tatsache (§ 206 Abs. 1 StG) Verfügen die Steuerbehörden in der Steuererklärung über Anhaltspunkte für eine mögliche andere steuerliche Qualifikation (Einkommens- statt Schenkungssteuer), so haben sie dies abzuklären. Wird die erforderliche Abklärung unterlassen, liegt keine neue Tatsache vor.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 35, Art. 36 und Art. 206 — gelesen in der Fassung vom 28. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.