Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

3-RV.2014.82 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2015-04-23

Rubrum

364 Spezialverwaltungsgericht 2015

Den materiellen Erwägungen der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz in der Empfehlung vom 19. Dezember 2014 ist nichts beizufügen. Zur Zeit ist von einer Pflicht zur Aufbewahrung der Akten während zehn Jahren auszugehen. Die Frage, ob sich diese Frist bei Übernahme der Verfahrensakten durch das Staatsarchiv und unter den in der Eingabe des Spezialverwaltungsgerichts an die Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz vom 13. Oktober 2014, Ziff. 4, erwähnten Umständen allenfalls verlängern wird, braucht aktuell nicht entschieden zu werden. 3.3. Das Gesuch um Aktenvernichtung ist abzuweisen.

68 Ermessensveranlagung; pflichtgemässes Ermessen (§ 191 Abs. 3 StG, § 193 Abs. 3 StG)

  • Die erhöhten Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung gelten nur, wenn die Ermessensausübung durch die Steuerkommission pflichtgemäss war.

  • Die Ermessensveranlagung durch die Steuerkommission ist nicht pflichtgemäss, wenn bei einer neu ausgebildeten Fitness-Instruktorin für die ersten zehn Monate ihrer Tätigkeit ein Gewinn von CHF 200'000 festgesetzt wird.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. April 2015 in Sachen D.D. (3-RV.2014.82).

Aus den Erwägungen

2.

2.1

Die Rekurrentin lebt mit ihrem Lebenspartner und dem gemeinsamen Kind in A. Im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit

2015 Abteilung Steuern 365

betreibt sie das Schönheitsstudio X, verkauft Y-Produkte, gibt (seit März 2011) Fitness-Stunden und veräussert Fitness-Kleidung. (…)

3.

3.1

Die Rekurrentin wurde wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2011 von der Steuerkommission A nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 288'000.00 veranlagt. (…)

4.2

Die Erfordernisse an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung gelten gemäss § 193 Abs. 3 StG nur, wenn diese nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2011 [2C_279/2011] = StE 2012 B 93.5 Nr. 26 = StR 2012 S. 59; SGE vom 21. Februar 2013 in Sachen E. + H.B.).

4.3

In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Ermessensausübung durch die Steuerkommission A pflichtgemäss war. Die Rekurrentin begann im März 2011, Fitness-Stunden anzubieten. Die Steuerkommission A konnte daher zur Ermittlung der Einkünfte aus den Fitness-Stunden nicht auf Vorjahreszahlen abstellen. Stattdessen wurde – grundsätzlich zu Recht – das Einkommen behelfsweise aufgrund von im Internet gefundenen Angaben der Rekurrentin berechnet. Indes wurden dabei einerseits der Stundenplan des Jahres 2013 (mit mehr angebotenen Stunden pro Woche als im Jahr 2011) berücksichtigt und andererseits die Besucherzahlen der einzelnen Kurse, insbesondere da die Rekurrentin die Tätigkeit als Fitness-Instruktorin erst im März des Bemessungsjahres 2011 aufnahm, viel zu hoch angesetzt. Zudem wurden die Einnahmen ab März 2011 für 45 Wochen, und damit jede Woche bis zum Ende des Jahres, ohne Berücksichtigung von Ferien und sonstigen Abwesenheiten, berechnet. Es erscheint denn auch gesamthaft mehr als unrealistisch, dass eine Fitness-Instruktorin direkt nach der Ausbildung innerhalb der ersten 10 Monate einen Gewinn von CHF 260'000.00 mit Fitness-Kursen erzielen kann. Offenbar hat auch die Steuerkommission A dies im Einspracheverfahren erkannt, wurde doch der

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ermessensweise festgesetzte Gewinn aus den Fitnessstunden im Einspracheentscheid um rund CHF 100'000.00 reduziert. (…) Die Steuerkommission A hat ihr Ermessen damit nicht pflichtgemäss ausgeübt. Somit gelten vorliegend die erhöhten Anforderungen an eine Einsprache (und den Rekurs) gegen eine Ermessensveranlagung nicht.

69 Verletzung von Verfahrenspflichten; Betätigung aufrichtiger Reue (§ 235 Abs. 1 StG, Art. 48 lit. d StGB) Wird die Steuererklärung nach der Eröffnung des Strafbefehls wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch eingereicht, ist darin keine Betätigung aufrichtiger Reue zu sehen.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 4. Mai 2015 in Sachen J.D. (3-BU.2015.49).

Aus den Erwägungen

3.3

3.3.1

Der Angeklagte macht geltend, er habe nach Erhalt des Strafbefehls seinen "Fehler zu beheben" versucht und die Steuererklärung 2013 sofort nachgereicht. Zudem habe er sich bei der Post in X. wegen des fehlgeschlagenen ersten Versands erkundigt sowie beim Gemeindesteueramt Z. vorgesprochen.

3.3.2

Bleibt damit zu überprüfen, ob das Verhalten des Angeklagten einen Strafmilderungsgrund darstellt und eine Strafminderung bewirkt. Das verspätete Einreichen der Steuererklärung könnte allenfalls den Milderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue erfüllen (Art. 48 lit. d StGB). Für die Annahme eines solchen wird gefordert, dass Einsicht in die Schwere der Verfehlung besteht. Es müssen zu-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 48 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 191, Art. 193 und Art. 235 — gelesen in der Fassung vom 28. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.