Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

3-RV.2015.109 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2016-02-25

Rubrum

2016 Steuern 347 Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 25. Februar 2016 in Sachen R.B. (3-RV.2015.109).

Regeste

59 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Realisation durch Tausch; Erlös (§ 27 Abs. 2 StG) Der Tausch eines Grundstücks des Geschäftsvermögens gegen ein anderes Grundstück gilt als Realisation. Als Erlös gilt der Verkehrswert des erhaltenen Grundstücks.

Erwägungen

2.1. Der Rekurrent ist selbständig erwerbender Landwirt. Mit öffentlicher Urkunde vom 26. Februar 2010 tauschte er mit B.H. einen Abschnitt von 13.00 a des Grundstücks GB S. Parzelle X. gegen das Grundstück GB S. Parzelle Y. mit einer Fläche von 22.00 a. Der Rekurrent und B.H. erachteten die Grundstücke als gleichwertig und haben keine Ausgleichszahlung vereinbart. (…) 5. 5.1. Wie der LE KStA korrekt ausführt, gilt beim Tausch der Verkehrswert des erhaltenen Grundstücks als Verkaufspreis (vgl. AGVE 1986 S. 430). Im vorliegenden Fall ist dementsprechend als Erlös der Verkehrswert der Parzelle Y. massgebend. Der Verkehrswert der Parzelle Y. wurde vom KStA, Abteilung Grundstückschätzungen, auf CHF 22'000.00 festgesetzt. Weshalb der LE KStA und die Steuerkommission S. davon abweichend auf den Verkehrswert der eingetauschten, also abgegebenen Parzelle X. von

CHF 140'000.00 abgestellt haben, bleibt unklar. Dies kann aber offen bleiben. Der Rekurrent äussert sich nicht zum Verkehrswert der Parzelle Y. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser anerkannt wird. Dies zu Recht. Der geschätzte Verkehrswert von CHF 10.00/m² für das Landwirtschaftsland erscheint dem Spezialverwaltungsgericht als angemessen und es ist kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen. 5.2. Der Erlös des Rekurrenten aus dem Tausch der Grundstücke ist damit auf CHF 22'000.00 festzusetzen. Nach Abzug des anteiligen Buchwertes der Parzelle X. von CHF 1'000.00 ergibt sich ein Kapitalgewinn von CHF 21'000.00.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 27 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.