Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

4-BE.2007.8 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2007-12-21

Rubrum

2007 Umlegungsrecht 297

II. Umlegungsrecht

75 Notwendige Streitgenossenschaft - Ein einzelner Gesamteigentümer ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Landumlegungsbeschwerde

Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 21. Dezember 2007 in Sachen A.S. gegen Einwohnergemeinde W.

Aus den Erwägungen

2.3

Die vorliegende Beschwerde gegen den Einbezug der Parzelle 28 in den Landumlegungsperimeter wurde nur von A. S. eingereicht. Mit der geplanten Landumlegung soll eine Verbesserung der Bebaubarkeit und der Erschliessungsmöglichkeiten der einbezogenen Parzellen erreicht werden (...). Aufgrund der ungünstigen Form der Parzelle 28 und der damit verbundenen erschwerten Bebaubarkeit im Fall einer Umnutzung oder Abparzellierung zu einem späteren Zeitpunkt bringt die Landumlegung den Grundeigentümern der Parzelle 28 somit Vorteile. Zudem soll mit der Renaturierung des Grenzbaches die Hochwassersicherheit verbessert werden, was auch die Parzelle 28, welche an die Gewässerparzelle angrenzt, betrifft und somit ihren Einbezug in den Landumlegungsperimeter bedingt (...). Dass die Landumlegung als enteignungsähnlicher Eingriff dabei in die Eigentumsfreiheit eingreift, ist unvermeidbar. Die einfache Gesellschaft bzw. H. S. als Gesamteigentümerin könnte somit Interesse am Einbezug des Grundstücks in die Landumlegung haben. Die Interessen der Gesamteigentümer stimmen damit nicht notwendigerweise überein, so dass ein gemeinsames Handeln aller Gesamteigentümer zwingend ist. Dies ist vorliegend nicht gegeben.

2007 Erschliessungsabgaben 299

III. Erschliessungsabgaben

76 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitimation - Ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.)

Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 27. Februar 2007 in Sachen M.N.K. gegen Einwohnergemeinde O.

Aus den Erwägungen

3.1.3

Eine Erbengemeinschaft ist ein Gesamthandschaftsverhältnis und als solches nicht parteifähig (Art. 602 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Die beteiligten Personen bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, die grundsätzlich mit einer Stimme aufzutreten hat. Eine selbstständige Anfechtungsbefugnis eines einzelnen Streitgenossen wird in der Rechtsprechung nur anerkannt, soweit das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine ausschliesslich belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden und wo davon auszugehen ist, dass die Anfechtung notwendigerweise im Interesse aller Gesamteigentümer liegt (Bundesgerichtsentscheid vom 23. Juni 1997 in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1998, S. 388 mit Hinweis; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997 S. 293 f. mit Hinweisen; Jürg Wichtermann in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 653 N 24). In Verfahren, wo die Zonenzuweisung eines Grundstücks strittig ist, ist die Beschwerdeführung eines einzelnen Erben nicht zulässig (vgl. AGVE 1997 S. 295; AGVE 1994 S. 175 f.). Entschädigungsbegehren

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 602 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.