Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RV.2000.50223 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2001-03-01

Rubrum

2001 Kantonale Steuern 411 1. März 2001 in Sachen W., RV.2000.50223/K 7060

Regeste

92 Abzüge vom Roheinkommen; Weiterbildungskosten (§ 24 lit. c Ziff. 5 aStG). - Kosten für die auswärtige Unterkunft sind zum Abzug zuzulassen, wenn sie für die Weiterbildung des Steuerpflichtigen unumgänglich sind.

Erwägungen

3. a) Kosten für die auswärtige Unterkunft sind zum Abzug zuzulassen, wenn sie für die Weiterbildung des Steuerpflichtigen unumgänglich sind (vgl. Zehnder, Die Behandlung der Kosten für Ausbildung und berufliche Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S. 75). Gemäss VGE vom 6. März 1995 in Sachen V. können bei einem Studierenden die Kosten für die Miete eines Zimmers im Sinne von Ausbildungskosten abgezogen werden, wenn dieser seinen Wohnsitz beispielsweise bei seinen Eltern hat, aber durch sein Studium gezwungen wäre, sich während der Woche am Studienort aufzuhalten. Dies entspricht der Situation eines Steuerpflichtigen, der sich während der Woche notwendigerweise am Arbeitsort aufhält, jedoch an arbeitsfreien Tagen regelmässig nach Hause zurückkehrt und deshalb da steuerpflichtig bleibt (Wochenaufenthalter) und darum für die Mehrkosten der Unterkunft die Kosten eines Zimmers als Berufsauslagen abziehen kann (§ 12 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984). Darum ist im

vorliegenden Fall die Situation der Rekurrentin mit derjenigen einer Wochenaufenthalterin zu vergleichen. b) Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können nur dann als Berufsauslagen abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort (Hauptsteuerdomizil) unmöglich oder unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen sind die Mehrkosten des Wochenaufenthaltes am Arbeitsort oder in einer umliegenden Gemeinde, wenn dieser lediglich der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen dient (RGE vom 11. Februar 1999 in Sachen I.; ASA 66 S. 632; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 70 ff. zu § 24 aStG; Kommentar zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Thurgau, Ergänzungsband, 1991, S. 111; Schweiz. Steuerlexikon, Band 1: Grundbegriffe des Steuerrechts, Zürich 1989, S. 401). Vorliegend bedeutet dies, dass die Rekurrentin die Kosten für das auswärtige Wohnen abziehen kann, wenn die tägliche Rückkehr nach A. wegen der Weiterbildung unmöglich oder unzumutbar ist.