Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RV.2000.50268 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2000-12-14

Rubrum

428 Steuerrekursgericht 2000 14. Dezember 2000 in Sachen F., RV.2000.50268/K 7067

Regeste

100 Abzüge vom Roheinkommen; Schuldzinsen (§ 24 lit. c Ziff. 1 StG). - Ein Konkubinatspartner, welcher gestützt auf eine interne Abmachung die Hypothekarzinsen einer gemeinsamen Liegenschaft vollumfänglich begleicht, kann diese im vollen Umfang abziehen, sofern beide Konkubinatspartner gegenüber der Hypothekargläubigerin solidarisch haften.

Erwägungen

2. Der Rekurrent und seine Lebenspartnerin sind je zur Hälfte Miteigentümer der von ihnen bewohnten Liegenschaft in F. Die Hypothekarzinsen dieser Liegenschaft betrugen im Jahr 1997 Fr. 17'599.-- und im Jahr 1998 Fr. 15'771.30. Da diese Hypothekarzinsen unbestrittenermassen vollumfänglich vom Rekurrenten beglichen wurden, will er auch entsprechende Schuldzinsabzüge machen. Die Vorinstanz hat jedoch lediglich die Hälfte zum Abzug zugelassen mit der Begründung, die Lebenspartnerin des Rekurrenten habe als Gegenleistung den gemeinsamen Haushalt betreut. Die Kostenübernahme stelle Naturaleinkommen dar, welches nach der neueren Rechtsprechung des StRG von der Lebenspartnerin des Rekurrenten nicht zu versteuern sei. Daher könne der Rekurrent auch nicht die vollen Schuldzinsen abziehen. Im folgenden ist zu prüfen, wie es sich diesbezüglich verhält. 3. a) Gemäss § 24 lit. c Ziff. 1 StG können die Schuldzinsen vom Roheinkommen abgezogen werden. Es können jedoch nur Schuldzinsen für eigene Schulden abgezogen werden (RGE vom 28. Dezember 1994 in Sachen G.; RGE vom 2. Juli 1997 in Sachen F., bestätigt durch VGE vom 14. Dezember 1999). b) Nach der Rechtsprechung des StRG kann ein Konkubinatspartner, welcher gestützt auf eine interne Abmachung die vollen Hypothekarschuldzinsen einer gemeinsamen Liegenschaft begleicht,

diese auch im vollen Umfang abziehen, sofern beide Konkubinatspartner gegenüber der Hypothekargläubigerin solidarisch haften. Es wird nicht auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse der betreffenden Liegenschaft abgestellt und der Schuldzinsenabzug entsprechend auf die Konkubinatspartner aufgeteilt (RGE vom 11. August 1993 in Sachen T.). Daran vermag auch der von der Vorinstanz zitierte RGE vom 22. Dezember 1993 in Sachen M. nichts zu ändern, wonach Leistungen, die ein Konkubinatspartner dem anderen in Form von Naturalien (Unterkunft, Verpflegung etc.) erbringt, bei diesem nicht zu steuerbarem Einkommen führen, es sei denn, es liege ein eigentliches Arbeitsverhältnis vor (vgl. dazu auch StR 2000 S. 340, wonach Naturaleinkünfte, welche ein Konkubinatspartner für die Besorgung des Haushaltes erhält, kein steuerbares Einkommen darstellen). Der Schuldzinsenabzug funktioniert nicht nach dem Prinzip der Spiegelbildlichkeit, d.h. Schuldzinsen können auch abgezogen werden, wenn ihnen unmittelbar keine (steuerbaren) Einkünfte gegenüberstehen. Dieser bedingungslose Abzug von Schuldzinsen hat die Nebenwirkung, dass indirekt Lebenshaltungskosten abgezogen werden können (RGE vom 25. Mai 1994 in Sachen S.). Dies wird jedoch in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung (trotz § 27 lit. a StG, aber unter Vorbehalt von Steuerumgehungen) hingenommen (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 214 zu § 24 StG). Selbst wenn Lebenshaltungskosten durch ein Darlehen finanziert werden, sind die dafür geschuldeten Zinsen abzugsfähig (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 16 zu § 31 StG). Im übrigen wird bestritten, dass die Lebenspartnerin des Rekurrenten den gemeinsamen Haushalt alleine besorgt, wie dies die Vorinstanz annimmt. Die Hausarbeit wird unter den beiden Konkubinatspartnern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Unter diesen Umständen, welche von den Steuerbehörden zu widerlegen wären, ist "Naturallohn" wegen Haushaltführung kein Thema. Die Frage, ob die Lebenspartnerin des Rekurrenten finanziell

überhaupt in der Lage wäre, einen Teil der Hypothekarschuldzinsen zu übernehmen, kann offen gelassen werden, denn sie hat keinen Einfluss auf die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen beim Rekurrenten. Solange letzterer die Hypothekarschuldzinsen vollumfänglich bezahlt, kann er sie auch in diesem Umfang abziehen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 24 und Art. 27 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.