Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RV.2001.50116 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2001-11-22

Rubrum

396 Steuerrekursgericht 2001 22. November 2001 in Sachen B., RV.2001.50116/K 6300

Regeste

87 Abzüge vom Roheinkommen bei Jahressteuer (§ 24 aStG).

  • Abzüge für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Einkünften entstanden sind, welche unter die Jahressteuer fallen.

  • Ausgeschlossen sind nur die besonderen Abzüge und Steuerfreibeträge, nicht aber die für die Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen.

Erwägungen

2. Der Rekurrent hat am 31. Oktober 1997 von der Winterthur Lebensversicherungs-Gesellschaft aus Säule 3a eine Kapitalzahlung von Fr. 363'669.-- erhalten. Es ist unbestritten, dass diese Zahlung (nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 100'000.-- gemäss § 35 Abs. 2 aStG) grundsätzlich der Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 3 lit. b aStG unterliegt. Umstritten ist, ob die zur Durchsetzung der den Risikoteil der Säule 3a-Versicherung (jährliche Erwerbsausfallrente) abdeckenden Kapitalzahlung vom Rekurrenten geltend gemachten Anwaltskosten von Fr. 25'176.30 als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen sind. 3. a) Das steuerbare Einkommen wird wie folgt ermittelt (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 4 zu den Vorbemerkungen zu §§ 22 - 36 aStG): Roheinkommen (Summe aller steuerpflichtigen Einkünfte) § 22 ./. organische Abzüge (die zur Erzielung der Einkünfte unmittelbar notwendigen Aufwendungen sowie Beiträge an die Säulen 2 und 3a) §§ 24 - 26 = Reineinkommen ./. andere steuerliche Abzüge:

  • Freibetrag für Zweitverdiener § 17 Abs. 4 +5

  • Rentenfreibeträge § 28

  • Besitzesdauerabzug § 29

  • besondere Abzüge § 30

  • steuerfreie Beträge § 31 = steuerbares Einkommen b) Bei Einkünften wird zwischen periodischen und einmaligen Einkünften bloss in der Art der Besteuerung unterschieden. § 34 aStG bestimmt, dass gewisse - an sich gemäss § 22 aStG steuerbare - Einkünfte nicht mit der periodisch geschuldeten Einkommenssteuer, sondern mit einer Jahressteuer zu erfassen sind (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 5 zu den Vorbemerkungen zu §§ 22 - 36 aStG). Dabei werden gemäss § 35 Abs. 1 aStG die besonderen Abzüge und die steuerfreien Beträge (§ 26 Abs. 1 und 4 [berufliche Vorsorge], § 30 [besondere Abzüge] und § 31 [steuerfreie Beträge]) nicht berücksichtigt, weil dies bereits bei der ordentlichen Einkommenssteuer geschieht (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuerrecht, 5. Auflage, Muri-Bern 1995, S. 161). c) Die Vorinstanz beruft sich zur Begründung der Abweisung der Einsprache u.a. auf Art. 83 BVG. Danach sind die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 bei den direkten Steuern der Kantone und Gemeinden in vollem Umfang als Einkommen steuerbar. Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen in der vollen Höhe Grundlage für die Besteuerung bilden (Grundsatz der vollen Steuerbarkeit). Das heisst aber nicht, dass die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen auch in der vollen Höhe steuerbar sind. Wenn die Vorinstanz festhält, das BVG kenne keinen Abzug von Gewinnungskosten für Kapitalzahlungen aus der Säule 3a, so ist das zwar zutreffend. Für die Frage, ob bei der Besteuerung einer Kapitalzahlung aus der Säule 3a Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen seien, ist aber ausschliesslich das jeweilige kantonale Steuergesetz massgebend. Die Vorinstanz beruft sich denn auch auf das aStG und verneint gestützt auf den bereits erwähnten § 35 Abs. 1 aStG die Abzugsfähigkeit der zur

Eintreibung der fraglichen Kapitalzahlung aufgewendeten Anwaltskosten. Sie übersieht dabei, dass die Anwaltskosten weder unter die "besonderen Abzüge" noch unter die "steuerfreien Beträge" fallen, welche bei der Jahressteuer beide nicht zu berücksichtigen sind. § 35 Abs. 1 aStG schliesst demgegenüber die Berücksichtigung der Aufwendungen gemäss § 24 aStG und damit die geltend gemachten Anwaltskosten grundsätzlich nicht aus. Für die Nichtberücksichtigung von § 24 aStG bei der Jahressteuer sprechen auch keine steuersystematischen Überlegungen. Es handelt sich zwar bei den in § 24 aStG explizit aufgeführten Aufwendungen um solche, die von den der periodischen Einkommenssteuer unterliegenden Einkünften abgezogen werden können. Da die Aufzählung in § 24 aStG jedoch nicht abschliessend ist, ist auch die Gewährung von Abzügen für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Einkünften, welche unter die Jahressteuer fallen, möglich. Das gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. zum Begriff: BGE vom 13. Juni 2000 in Sachen Z.). Somit ist das steuerbare Einkommen auch bei Einkünften, die gemäss § 34 aStG einer Jahressteuer (statt der ordentlichen Einkommenssteuer) unterliegen, grundsätzlich nach dem unter Ziff. 3a dargelegten Schema, also unter Berücksichtigung der Aufwendungen gemäss § 24 aStG, aber ohne Berücksichtigung der "besonderen Abzüge" und der "steuerfreien Beträge" gemäss § 35 Abs. 1 aStG, zu ermitteln. Es lässt sich entgegen der Auffassung des Rechtsdienstes des Kantonalen Steueramtes aus dem RGE vom 22. April 1999 in Sachen O. nicht ableiten, dass bei den Jahressteuern nach § 34 aStG keine Gewinnungskosten berücksichtigt werden. Es werden vielmehr auch bei den Jahressteuern gemäss § 34 Abs. 1 lit. c aStG auf Liquidationsgewinnen im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a aStG die im Zusammenhang mit der Liquidation entstandenen Aufwendungen gewinnmindernd berücksichtigt. Auch der Umstand, dass Kapitalabfindungen aus der Säule 3a durch die Erhebung einer Jahressteuer zu 40 % des Tarifs (mindestens aber zum Satz von 4 %) steuerlich privilegiert werden, schliesst die Berücksichtigung von Gewinnungskosten nicht aus.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il provediment professiunal per vegls, survivents ed invaliditad, Art. 83 — der Erlass wurde am 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. August 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 26. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.