Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RV.2002.50006 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2002-12-12

Rubrum

452 Steuerrekursgericht 2002 12. Dezember 2002 in Sachen W., RV.2002.50006/K 7219

Regeste

115 Ausserordentliche Aufwendungen; Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren (§ 263 Abs. 5 lit. b StG). - Als ausserordentliche Aufwendungen gelten alle Beitragszahlungen, welche über die von allen Versicherten einer Pensionskasse aufgrund deren Vorsorgereglement und unter Berücksichtigung einer allfälligen vom Stiftungsrat beschlossenen Beitragsreduktion geschuldeten Beiträge hinausgehen.

Erwägungen

3. a) Der Rekurrent war in den Jahren 1999 und 2000 bei der X. AG, in A., angestellt. Ihre Pensionskasse hat allen Versicherten die folgenden Kürzungen bei den Beiträgen gewährt, die zulasten der Stiftung gingen: 1.10.1998 - 30.9.1999 50 % 1.10.1999 - 30.9.2000 35 % 1.10.2000 - 30.9.2001 25 % b) Art. 3.05 Abs. 4 des Vorsorgereglementes der Pensionskasse der X. AG lautet wie folgt: "Werden die Beiträge der Versicherten ganz oder teilweise durch die Stiftung übernommen, hat der Versicherte das Recht, einen zusätzlichen freiwilligen Einkauf zu leisten. Dieser Einkauf darf höchstens so hoch sein, wie der Anteil an seinen Beiträgen für das Alter, welcher durch die Stiftung finanziert wird." Gestützt auf diese Bestimmung hat der Rekurrent im Jahr 1999 Fr. 2'490.-- und im Jahr 2000 Fr. 1'770.75 freiwillige Beiträge an die Pensionskasse der X. AG geleistet und beantragt, es seien diese Beiträge als ausserordentlicher Aufwand zu berücksichtigen. Dementsprechend sei die Veranlagung 1999/2000 zu revidieren. 4. ... (vgl. AGVE 2002 114, S. 449 f.) 5. ... (vgl. AGVE 2002 114, S. 450 f.) 6. Die ordentlichen Beitragszahlungen in die Säule 2 fallen in die Bemessungslücke und sind nicht abzugsfähig (Merkblatt "Wechsel der zeitlichen Bemessung bei den natürlichen Personen: Steuerliche Behandlung von Einkommen, Aufwendungen und Einkommensausfällen der Jahre 1999 und 2000" des KStA vom 18. Dezember 1998). Unter "ordentlichen Beitragszahlungen" sind die Beiträge zu verstehen, welche von allen Versicherten der Pensionskasse der X. AG aufgrund deren Vorsorgereglement und unter Berücksichtigung einer allfälligen vom Stiftungsrat beschlossenen Beitragsreduktion in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 geschuldet

sind. Dieser "ordentliche Beitrag" beläuft sich beim Rekurrenten auf Fr. 3'343.-- im Jahr 1999 und auf Fr. 4'251.-- im Jahr 2000 (vgl. Lohnausweise vom 31. Dezember 1999 bzw. 31. Dezember 2000). Die darüber hinausgehenden Beiträge an die Pensionskasse der X. AG, welche im Lohnausweis unter "3. Versicherungsbeiträge / m Berufl. Vorsorge: Einkauf" aufgeführt werden und sich beim Rekurrenten auf Fr. 2'490.-- im Jahr 1999 und auf Fr. 1'771.-- im Jahr 2000 belaufen, stellen freiwillige Beiträge für den "Einkauf von Beitragsjahren" im Sinne von § 263 Abs. 5 lit. b StG dar. Bei diesen Beiträgen handelt es sich nicht um planmässig in das Finanzierungssystem der Vorsorgeeinrichtung einbezahlte Einkaufsbeiträge. Das Steuerrekursgericht kann der Auffassung der Vorinstanz nicht zustimmen, welche das Vorliegen von ausserordentlichen Aufwendungen verneint, weil das Total der vom Rekurrenten in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 geleisteten (obligatorischen und freiwilligen) Pensionskassenbeiträge ähnlich hoch ist wie in den Vorjahren. Es trifft nicht zu, dass mit der Bezeichnung "Einkauf von Beitragsjahren" als "ausserordentliche Aufwendungen" zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich auch in Bezug auf die Höhe um einen ausserordentlichen Aufwand handeln muss (so Aktennotiz des KStA vom 19. März 2001, S. 2). Entscheidend ist vielmehr, dass mit den vom Rekurrenten geleisteten Beiträgen eine bestehende Versicherungslücke verkleinert bzw. geschlossen und eine individuelle Verbesserung der Pensionskassenleistungen erreicht wird. Auch aus dem Umstand, dass der Stiftungsrat der Pensionskasse der X. AG kurz vor dem Beginn der Bemessungslücke eine Beitragsreduktion beschloss und den Versicherten empfahl, "die Beitragsreduktion via Einkauf auf das Alterskapital fliessen zu lassen" (Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 8. September 1999), vermag an der Qualifikation als ausserordentliche Aufwendungen nichts zu ändern. Der Stiftungsrat hat lediglich von seinem ihm statutarisch eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die Beiträge in den Jahren 1999 und 2000 teilweise von der Stiftung übernommen werden. Solange sich der Stiftungsrat einer Pensionskasse an das jeweilige Reglement hält, kann aus steuerlicher Sicht keine Kontinuität der Höhe der obligatorischen Beiträge in den Bemessungslückenjahren 1999

und 2000 verlangt und nur der überschiessende Beitrag als ausserordentlicher Aufwand qualifiziert werden (anders betreffend Höhe der Abschreibungen [vgl. RGE vom 28. Februar 2002 in Sachen H. = AGVE 2002 113, S. 444 ff., wo aber auch in den Jahren, welche keine Bemessungslücke darstellen, ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen keine ausserordentlichen Abschreibungen toleriert werden [vgl. RGE vom 9. August 2001 in Sachen M.]). Der Spielraum für die Festsetzung der Höhe der obligatorischen Beiträge ist für den Stiftungsrat in den Bemessungslückenjahren genau gleich gross, wie in den Jahren davor und danach. 7. Zusammenfassend kommt somit das Steuerrekursgericht zum Schluss, dass die vom Rekurrenten geltend gemachten (in der Höhe unbestrittenen) Fr. 2'490.-- pro 1999 und Fr. 1'771.-- pro 2000 als "Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren" im Sinne von § 263 Abs. 5 lit. b StG zu qualifizieren sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass gemäss Protokoll der Sektionskonferenz natürliche Personen des KStA vom 30. März 2001 die als Einkauf ausgewiesenen Beiträge nicht berücksichtigt werden sollen, weil die durch die Senkung der obligatorischen Beiträge resultierende "geldwerte Leistung" nicht mit einer gesonderten Jahressteuer veranlagt wird. Das Steuerrekursgericht ist nicht an diese Weisung des KStA gebunden. Es ist ausserdem festzuhalten, dass die steuerliche Beurteilung der fraglichen Beiträge unabhängig von der Frage, ob auf der "geldwerten Leistung" (sprich: Erhöhung des Nettolohnes im Umfang der Beitragsreduktion) eine gesonderte Jahressteuer zu erheben ist oder nicht, zu erfolgen hat. "Gesonderte Jahressteuer" und "Revision der Veranlagung 1999/2000" können und dürfen nicht miteinander "verknüpft" werden. Die Frage, ob auf der "geldwerten Leistung" eine gesonderte Jahressteuer zu erheben sei, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen.

II. Bundessteuern

A. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 263 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.