Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RV.2003.50348 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2004-01-28

Rubrum

2004 Kantonale Steuern 305 28. Januar 2004 in Sachen A.K., RV.2003.50348/K 8303

Regeste

83 Rückstellung für Sozialversicherungsbeiträge (§ 36 Abs. 1 StG). - Es besteht handelsrechtlich die Pflicht, für die in der Bemessungsperiode der Steuern geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, soweit diese noch nicht definitiv abgerechnet sind, eine Rückstellung zu bilden. In der Praxis werden jedoch üblicherweise auch später bezahlte Beiträge, für die keine Rückstellung gebildet wurde, zum Abzug zugelassen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob allenfalls auf Grund besonderer Umstände eine Aufrechnung periodenfremder Sozialversicherungsbeiträge angezeigt ist.

Erwägungen

2. a) Der Rekurrent ist Inhaber der Einzelfirma „K.“ in A. In der Erfolgsrechnung 2001 verbuchte er im Konto „4070 AHV/IV/EO-Beiträge“ neben den Akontozahlungen für das Jahr 2001 von Fr. 3'540.-- (und einer Mahngebühr von Fr. 20.--) eine Nachtragszahlung für die AHV-Beitragsperioden 1997 bis 2000 von Fr. 12'731.75. b) Im Einspracheverfahren beantragte der Rekurrent, der Abzug der AHV-Nachtragszahlung sei zu gewähren. Die Vorinstanz gewährte diesen nicht, da Aufwendungen in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen seien, in dem sie zu Kosten würden, insbesondere wenn die Ausgabenverpflichtung entstünde oder die Wertverminderung ein-

trete. Die Sozialleistungen seien aufgrund ihrer gesetzlich festgelegten, prozentualen Höhe mit grosser Genauigkeit zu errechnende Kosten, für die am Ende des Geschäftsjahres Rückstellungen zu bilden seien. In der Vernehmlassung führt das Gemeindesteueramt A. ergänzend aus, der Entscheid beruhe nicht in erster Linie auf der Tatsache, dass es sich „nur“ um periodenfremden Aufwand handle, sondern, was viel bedeutender sei, um Aufwand der, was die Jahre 1999 und 2000 betreffe, in die Bemessungslücke falle. c) (...) 3. a) Wie der Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes korrekt ausführt, sind „(...) die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, auch wenn diese noch nicht definitiv sind, als Verbindlichkeit (wenn ihre Höhe schon feststeht), als transitorisches Passivum oder als Rückstellung zu bilanzieren“. Mit anderen Worten, es besteht handelsrechtlich die Pflicht, für die in der Bemessungsperiode der Steuern geschuldeten AHV-Beiträge, soweit diese noch nicht definitiv abgerechnet sind, eine Rückstellung zu bilden (die neue Steuerpraxis 2000 S. 57; StE 2001 B 23.44.2 Nr. 3). Dabei ist zu beachten, dass die AHV/IV/EO-Beiträge seit dem Jahr 2001 aufgrund der Gegenwartsbemessung festgesetzt werden (Art. 22 Abs. 1 AHVV; Art. 3 Abs. 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 EOG). Das bedeutet, dass der AHV/IV/EO-Beitrag von selbstständig Erwerbenden eines Jahres aufgrund des in diesem Jahr erzielten Einkommens bemessen wird. Während unter dem alten System der Vergangenheitsbemessung bei der AHV (bei dem das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode als Bemessungsgrundlage dienten) die Höhe des Einkommens der Bemessungsperiode in der Beitragsperiode in der Regel bereits feststand, und somit in der Regel kein Rückstellungsbedarf bestand, muss neu die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge vom selbstständig Erwerbenden aufgrund seines Ergebnisses berechnet und eine entsprechende Rückstellung (unter Abzug der Akontozahlungen) gebildet werden. Entsprechend wäre der Sozialversicherungsaufwand durch die Steuerbehörde anzupassen und eine zusätzliche Rückstellung zu bilden, wenn sie Aufrechnungen vornimmt. Soweit für den Sozialversicherungsaufwand in der Bemessungsperiode von der steuerpflichti-

gen Person keine Rückstellung gebildet worden ist, wäre dieser bei späterer Bezahlung nicht mehr zum Abzug zuzulassen. b) Eine Anfrage beim Leiter der Abteilung für natürliche Personen des Kantonalen Steueramtes ergab jedoch, dass in der Praxis üblicherweise auch später bezahlte Sozialversicherungsbeiträge, für die keine Rückstellung gebildet wurde, zum Abzug zugelassen werden. Dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob allenfalls auf Grund besonderer Umstände eine Aufrechnung periodenfremder Beiträge angezeigt sei. So etwa, wenn im Jahr 2001 Nachtragszahlungen der Bemessungslückenjahre 1999 und 2000 bezahlt und verbucht worden seien, für die in den Jahren 1999 und 2000 keine Rückstellungen gebildet wurden. Bei Aufrechnungen durch die Steuerbehörde werde (im neu geltenden System der Gegenwartsbemessung bei den Sozialversicherungen) auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Rückstellung für die entsprechenden Beiträge zugelassen. Diese Praxis ist, obwohl sie nicht im Einklang mit dem Handelsrecht steht, aufgrund des provisorischen Charakters von Rückstellungen und da sie der Pflicht zur erfolgswirksamen Auflösung einer überhöhten Rückstellung für Sozialversicherungsbeiträge entspricht, angemessen (so auch Zürcher Steuerpraxis 2003 S. 217 betreffend Steueraufwand einer juristischen Person). 4. Die Vorinstanz rechnete die Nachtragszahlungen der AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1997 bis 2000 auf. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erfolgte diese Aufrechnung betreffend der Bemessungslückenjahre 1999 und 2000 zu Recht. Dagegen sind die Nachtragszahlungen für die Jahre 1997 und 1998 in der Steuerperiode 2001 zum Abzug zuzulassen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 22 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2004; der Erlass wurde am 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Januar 2012, 30. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Juni 2016, 1. September 2016, 1. Januar 2017, 5. September 2017, 1. Juni 2018, 1. Januar 2019, 1. Mai 2019, 1. Januar 2020, 21. März 2020, 16. Juni 2020, 21. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Erwerbsersatz, Art. 27 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2003; der Erlass wurde am 1. Juli 2005, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. April 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2015, 1. Februar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 28. Januar 2025 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2004; der Erlass wurde am 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2003; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.