Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RV.50020 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2004-03-15

Rubrum

2004 Kantonale Steuern 295 25. März 2004 in Sachen J.K., RV.50020/K 8346

Regeste

80 Abzüge vom Roheinkommen; Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts (§ 35 Abs. 1 lit. c StG; § 14 StGV).

  • Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können nur dann als Berufskosten abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort unmöglich oder unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist.

  • Bei einer Fahrzeit von rund 70 Minuten von Tür zu Tür ist die tägliche Rückkehr zumutbar.

Erwägungen

2. Der Rekurrent arbeitet in G.. Sein Hauptsteuerdomizil befindet sich in F.. An den Wochentagen wohnt er an der S.strasse in Zürich. Der Rekurrent führt aus, durch den Wochenaufenthalt habe er eine Zeitersparnis von über zwei Stunden pro Tag und über 500 Stunden im Jahr. Dies sei der Hauptgrund, weshalb er ein Zimmer in Zürich bezogen habe. Streitig ist vorab, ob der Rekurrent die Kosten

für den Wochenaufenthalt in Zürich als Berufskosten in Abzug bringen kann. 3. a) Steuerpflichtige, die sich während der Woche notwendigerweise am Arbeitsort aufhalten, jedoch an arbeitsfreien Tagen regelmässig nach Hause zurückkehren und deshalb da steuerpflichtig bleiben (Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter), können für die Mehrkosten der Unterkunft die Kosten eines Zimmers als Berufsauslagen abziehen (§ 35 Abs. 1 lit. c StG in Verbindung mit § 14 StGV). b) Die Regelung der Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt in § 14 StGV lautet inhaltlich gleich wie die bis 31. Dezember 2000 gültige Regelung gemäss § 12 aStGV. Die dazu ergangene Rechtsprechung kann also zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden. c) Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes können nur dann als Berufsauslagen abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort (Hauptsteuerdomizil) unmöglich oder unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen sind die Mehrkosten des Wochenaufenthaltes am Arbeitsort oder in einer umliegenden Gemeinde, wenn dieser lediglich der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen dient (StE 1998 B 22.3 Nr. 62 = ASA 66 S. 632 = StR 52 S. 304; VGE vom 14. Dezember 1999 in Sachen R.F.; RGE vom 1. März 2001 in Sachen J.W., mit weiteren Hinweisen = AGVE 2001 S. 411). 4. a) Der Rekurrent begründet die Miete der Wohnung in Zürich mit einer täglichen Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag. Diese Zeitersparnis sagt indes nichts darüber aus, ob dem Rekurrenten die tägliche Fahrt vom Hauptsteuerdomizil in F. an den Arbeitsort zumutbar ist oder nicht. Zur Prüfung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort ist, anders als bei den Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (vgl. RGE vom 19. Juni 2003 in Sachen J.S.), nur auf die effektive Fahrzeit abzustellen, nicht aber auf die tägliche Zeitersparnis. Diese Unterscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass bei den Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte die Notwendigkeit der Fahrt zur Berufsausübung unumstritten

ist und lediglich das Transportsmittel zur Diskussion steht, während bei den Wochenaufenthaltskosten die Erforderlichkeit der Wohnungsmiete zur Berufsausübung zu prüfen ist. b) aa) Der Rekurrent benötigt nach eigenen Angaben für die Fahrt vom Wohnort in F. an den Arbeitsplatz von Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmitteln morgens 1 Stunde 11 Minuten bei Abfahrt um 7.48 Uhr und abends 1 Stunde 12 Minuten bei Abfahrt um 18.00 Uhr. bb) Das Steuerrekursgericht erachtete in anderen Fällen eine Fahrdauer mit dem Zug an zwei Abenden pro Woche und an den Samstagen von über 90 Minuten (RGE vom 1. März 2001 in Sachen J.W.) und allgemein von 54 Minuten (RGE vom 13. April 2000 in Sachen G.R.) als grundsätzlich zumutbar. Dabei handelt es sich im zweiten Fall nur um die Fahrzeit vom Hauptbahnhof in Zürich nach Z., ohne das erforderliche Tram in Zürich und den Fussmarsch in Z.. Daher ist auch dem Rekurrenten bei einer Fahrzeit von rund 70 Minuten pro Weg von Tür zu Tür die tägliche Rückkehr nach F. zumutbar. Hinzu kommt, dass zwischen F. und G. morgens und abends je eine andere Verbindung zur Verfügung steht, bei denen die Fahrdauer 17 bzw. 16 Minuten kürzer sind als bei den vom Rekurrenten berücksichtigten Verbindungen, und bei denen die Ankunft morgens und die Abfahrt abends je eine halbe Stunde früher sind. Damit würden die Fahrten von Tür zu Tür bei gleich langer Arbeitszeit lediglich 54 bzw. 56 Minuten betragen. cc) Die Wohnungsmiete in Zürich ist somit nicht beruflich bedingt, sondern dient aufgrund der täglichen Zeitersparnis den persönlichen Vorteilen des Rekurrenten. Damit sind die Voraussetzungen für den Abzug der Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt nicht erfüllt.

81 Abzüge vom Roheinkommen; nebenamtliche Tätigkeit (§ 35 Abs. 1 lit. c StG i.V.m. § 15 StGV). - Abgrenzung von Haupterwerb und nebenamtlicher Tätigkeit bei Stadtschreiber-Stellvertreter.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 35 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2003; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.