Liegenschaftsunterhaltskosten (LUK) [ab StP 2020] (PDF, 49 Seiten, 959 KB)
Band / Register Ausgabedatum Bd. I Reg. 5.3 30. September 2001
DEPARTEMENT Stand Gültig ab FINANZEN UND RESSOURCEN 1. Juli 2020 1.1.2020 Kantonales Steueramt
MERKBLATT
Liegenschaftsunterhalt (LUK)
Inhalt
1. Einleitung / Gegenstand .....................................................................3
2. Gesetzliche Grundlagen .....................................................................3
2.1 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (StHG) .......................................................3
2.2 Direkte Bundessteuer .........................................................................4
2.3 Kantons- und Gemeindesteuern.........................................................8
3. Allgemeines zu den Liegenschaftsunterhaltskosten ...........................9
3.1 Grundsatz ...........................................................................................9
3.2 Werterhaltende Aufwendungen ........................................................10
3.3 Wertvermehrende Aufwendungen und Investitionen ........................10
3.4 Ersatz neuwertiger, intakter Gebäudeteile und Einrichtungen ..........12
3.5 Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentumseinheiten .....................12
3.6 Behebung von Baumängeln .............................................................12
4. Energiesparende und dem Umweltschutz dienende Massnahmen ..13
4.1 Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau ..........................14
4.2 Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare
Kosten ..............................................................................................15
4.3 Abgrenzung von Neubauten zu bestehenden Bauten ......................17
4.4 Beispiele ...........................................................................................18
4.5 Sitzplatzverglasungen, Wintergärten und Wohnraumerweiterungen 19
5. Pauschalabzug .................................................................................21
6. Nachweis der selbst getragenen Kosten ..........................................22
7. Nachweis des ursprünglichen Zustands ...........................................22
8. Belege in Fremdwährungen .............................................................23
9. Abzugsberechtigte Personen ...........................................................23
www.ag.ch/steuern 1 von 49
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10. Zeitpunkt des Abzugs ...................................................................... 23
Anhang Tabelle ............................................................................................ ab Seite 25
Verzeichnis .......................................................................................................... 49
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Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
1. Einleitung / Gegenstand
Dieses Merkblatt behandelt die Voraussetzungen für die Gewährung und den Umfang des Abzugs der Unterhaltskosten, der Versicherungsprämien und der Kosten der Ver- waltung durch Dritte, bei Liegenschaften des Privatvermögens (Liegenschaftsunter- haltskosten).
Liegenschaftsunterhaltskosten werden bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer unter denselben Voraussetzungen zum Abzug zugelas- sen. Dieses Merkblatt bezieht sich daher auf die Kantons- und Gemeindesteuern so- wie auf die direkte Bundessteuer.
2. Gesetzliche Grundlagen
2.1 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan- tone und Gemeinden (StHG) Art. 9 Allgemeines 3 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der In- standstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kos- ten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Zudem können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen. Bei den drei letztgenann- ten Abzügen gilt folgende Regelung: a. Bei den Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen, welche Investitionen den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können; den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. b. Die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind ab- ziehbar, sofern der Steuerpflichtige solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vor- schriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenom- men hat. 3bis Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Absatz 3 Buchstabe a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
Datum: 30. September 2001 3 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
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2.2 Direkte Bundessteuer
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2019)
4. Abschnitt: Privatvermögen
Art. 32 2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der In- standstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kos- ten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Das EFD bestimmt, wieweit Investitio- nen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleich- gestellt werden können. 3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren An- ordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind. 4 Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.
Verordnung des Bundesrates über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Pri- vatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung) vom
9. März 2018
Art. 1 Dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitionen 1 Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwen- dungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneu- erbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralte- ten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden. 2 Werden die Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, so kann die steuerpflichtige Person nur die Kosten abziehen, die sie selbst trägt. 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement bezeichnet in Zusammenarbeit mit dem Eidge- nössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die den Unter- haltskosten gleichgestellten Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien im Einzelnen. Art. 2 Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau 1 Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. 2 Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
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3 Die steuerpflichtige Person hat der zuständigen Steuerbehörde die abziehbaren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten, in einer se- paraten Abrechnung auszuweisen. 4 Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuer- pflichtige Person vorgenommen wird. Art. 3 Ersatzneubau Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nutzung aufweist. Art. 4 Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten 1 Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionskosten o- der die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau im Jahr der angefallenen Auf- wendungen nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden. 2 Können die übertragenen Kosten auch in dieser Steuerperiode nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden. 3 Der Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist. 4 Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steu- erperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden. 5 Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder eine Eigentumsübertragung der Liegenschaft, so behält die steuerpflichtige Person das Recht, die verbleibenden übertragbaren Kosten abzuziehen. Dies gilt auch bei Wegzug ins Ausland, wenn die Liegenschaft im Eigentum der steuerpflichtigen Person verbleibt. Art. 5 Pauschalabzug 1 Die steuerpflichtige Person kann einen Pauschalabzug geltend machen anstelle der tat- sächlichen Kosten: a. des Unterhalts; b. der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften; c. der Verwaltung durch Dritte; d. der Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen; e. der Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau; f. der Versicherungsprämien. 2 Der Pauschalabzug beträgt: a. wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist: 10 Prozent des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Eigenmietwerts; b. wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode mehr als zehn Jahre alt ist: 20 Pro- zent des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Eigenmietwerts. 3 Ein Pauschalabzug ist ausgeschlossen, wenn die Liegenschaft von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt wird.
Datum: 30. September 2001 5 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
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4 Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwi- schen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Liegenschaftskostenverordnung vom 24. August 1992 wird aufgehoben. Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes über die Massnahmen zur ra- tionellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24. August 1992 (Stand am 1. Januar 2010) Art. 1 Massnahmen Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind insbesondere: a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie:
1. Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima,
unbeheizte Räume oder Erdreich; 2. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend; 3. Anbringen von Fugendichtungen; 4. Einrichten von unbeheizten Windfängen; 5. Ersatz von Jalousieläden, Rollläden; b. Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie z. B.: 1. Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch ortsfeste elektri- sche Widerstandsheizungen;
2. Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen der Ersatz von Durchlauferhitzern
durch zentrale Wassererwärmer; 3. Anschluss an eine Fernwärmeversorgung; 4. Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nut- zung erneuerbarer Energien;
Als zur fördernde erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Bio- masse (inkl. Holz oder Biogas). Die Nutzung der Wasserkraft wird im Rahmen des DBG nicht gefördert.
5. Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienut- zung dienen, wie:
Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ventilatoren,
Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heizkessels,
Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsoptimierung,
Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warm- wasserkostenabrechnung;
6. Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers; 7. Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z. B. bei Lüftungs- und Klimaanlagen; c. Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte;
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Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
d. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochher- den, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Be- leuchtungsanlagen usw., die im Gebäudewert eingeschlossen sind.
Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom
24. August 1992 (Stand am 1. Januar 2010)
Art. 1 Abziehbare Kosten 1 Abziehbar sind insbesondere die folgenden Kosten/Investitionen a. Unterhaltskosten 1. Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwen- dungen darstellen; 2. Einlagen in den Reparatur oder Erneuerungsfonds (Art. 712l ZGB) von Stockwer- keigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhalts- kosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;
3. Betriebskosten: Wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung (nicht aber
Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip erhoben werden), Abwasserentsor- gung, Strassenbeleuchtung und -reinigung; Strassenunterhaltskosten; Liegen- schaftssteuern, die als Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den Hauswart; Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hausei- gentümer hierfür aufzukommen hat. b. Versicherungsprämien Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen). c. Kosten der Verwaltung Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse, Entschädi- gungen an Liegenschaftsverwalter usw. (nur die tatsächlichen Auslagen, keine Entschä- digung für die eigene Arbeit des Hauseigentümers). 2 Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Unterhaltskosten a. Aufgehoben durch Ziff. I der V der ESTV vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1519) b. Einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen, Wer- kleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw. c. Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, ins- besondere Energiekosten. d. Wasserzinsen sind grundsätzlich nicht abziehbare Unterhaltskosten. 3 Abziehbar sind jedoch diejenigen Wasserzinsen, die der Grundeigentümer für vermietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt. Art. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Datum: 30. September 2001 7 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
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2.3 Kantons- und Gemeindesteuern
§ 39 Abs. 2 – 6 StG 2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der In- standstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kos- ten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. 2bis Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau gemäss Absatz 2 sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig be- rücksichtigt werden können. 3 … 4 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflich- tige Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind. 5 Für Grundstücke des Privatvermögens können an Stelle der tatsächlichen Kosten und Prämien folgende Pauschalabzüge geltend gemacht werden:
a) für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode oder beim Eintritt in die aargauische Steu- erpflicht bis und mit 10 Jahre alt sind: 10 % des gesamten Mietrohertrages;
b) für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode oder beim Eintritt in die aargauische Steu- erpflicht über 10 Jahre alt sind: 20 % des gesamten Mietrohertrages.
6 Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. § 41 lit. a und d StG 1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere
a) die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand;
d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermö- gensgegenständen.
§ 24 StGV 1 Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Auf- wendungen. 2 … 3 … 4 Die bundesrätliche Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Pri- vatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung) vom
9. März 2018 ist mit Ausnahme von deren Art. 5 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
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Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
3. Allgemeines zu den Liegenschaftsunterhaltskosten
3.1 Grundsatz
Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften können nur die werterhaltenden, nicht aber die wertvermehrenden Aufwendungen vom Einkommen abgezogen werden (§ 24 Abs. 1 StGV). Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Ener- giesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (§ 39 Abs. 2 StG).
Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung der werterhaltenden und wertvermehrenden Auf- wendungen aufgrund einer Einzelbetrachtung der getätigten baulichen Massnahmen. Läuft die Instandstellung, Nutzungsänderung, Umgestaltung oder Modernisierung ei- ner Liegenschaft jedoch auf eine grundlegende Neugestaltung der Liegenschaft hin- aus, die einer eigentlichen Neuerstellung gleichkommt, so erfolgt eine Gesamtbetrach- tung und es gelten die dafür aufgewendeten Kosten in ihrer Gesamtheit als wertver- mehrende Aufwendungen.
Der Nachweis für steuermindernde Tatsachen obliegt den Steuerpflichtigen.
Sofern sich die Instandstellungsarbeiten über mehrere, aufeinanderfolgende Jahre er- strecken, werden diese zur steuerlichen Würdigung gesamthaft betrachtet.
Die im Zusammenhang mit Liegenschaften anfallenden Kosten, werden in verschie- dene Kategorien aufgeteilt:
Unterhaltskosten Die werterhaltenden Kosten werden bei der Einkommenssteuer als Gewinnungs- kosten zum Abzug zugelassen.
Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen Diese Kosten werden bei der Einkommenssteuer den Unterhaltskosten gleichge- stellt und als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen.
Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten Diese Kosten werden bei der Einkommenssteuer als Gewinnungskosten zum Ab- zug zugelassen, wenn die Arbeiten aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einver- nehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen wurden.
Investitionen, die eine Wertvermehrung zur Folge haben Diese Kosten gelten bei der Grundstückgewinnsteuer als gewinnmindernde Anla- gekosten.
Investitionen, die keine Wertvermehrung nach sich ziehen (z. B. Umbaukosten) Diese Kosten gelten bei der Grundstückgewinnsteuer als gewinnmindernde Anla- gekosten.
Datum: 30. September 2001 9 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
Lebenshaltungskosten Die Lebenshaltungskosten werden weder bei der Einkommenssteuer noch bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt (z.B. Mobiliar und Reinigungskosten).
Abzugsberechtigt können nur Kosten für den gleichwertigen Ersatz von Bauteilen, Ge- räten und kleineren untergeordneten Gebäudeteilen sein, die sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befinden. Kosten für gemietete Bauteile und gemietete Geräte wie z. B. Backöfen, Kühlschränke, Waschmaschinen, Tumbler, Entkalkungsanlagen oder Wärmeerzeuger können grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen werden.
3.2 Werterhaltende Aufwendungen
Werterhaltend und daher abziehbar sind Aufwendungen, welche der Erhaltung der Liegenschaft in dem Zustand dienen, in dem sie die steuerpflichtige Person erworben bzw. errichtet hat. Dazu gehören insbesondere an Dritte bezahlte Verwaltungskosten, Betriebskosten, Abgaben, periodisch anfallende Instandhaltungskosten und Aufwen- dungen zur Beseitigung von Beschädigungen oder Abnützungen, die seit dem Erwerb durch die steuerpflichtige Person entstanden sind. Ferner sind grundsätzlich die soge- nannten Instandstellungskosten abziehbar. Darunter werden – im Gegensatz zu den periodisch anfallenden Instandhaltungskosten – Unterhaltsarbeiten verstanden, die nur in einem grösseren zeitlichen Abstand anfallen. Dies sind insbesondere Aufwen- dungen für die von Zeit zu Zeit erforderlichen Renovationen sowie für den zeitgemäs- sen, gleichwertigen und gleichen Komfort bietenden Ersatz von unbrauchbar gewor- denen, mit dem Gebäude verbundenen Einrichtungen.
Das Wesen der Modernisierung, welche noch als Instandstellung bezeichnet werden kann, besteht darin, dem Gebäude mit partiellen Massnahmen den zeitgemässen Komfort wiederzugeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fort- schritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten jedoch verloren hatte. Die Auf- wendungen für die Instandstellung oder Modernisierung einer Liegenschaft, welche einer eigentlichen Neuerrichtung gleichkommt, sind dagegen nicht als Unterhaltskos- ten abzugsfähig.
3.3 Wertvermehrende Aufwendungen und Investitionen
Werden im Zuge von Instandstellungsarbeiten oder auch bei anderer Gelegenheit Ver- besserungen an einer Liegenschaft vorgenommen, oder werden alte Einrichtungen durch solche mit vergleichsweise höherem Komfort oder grösserer Leistungsfähigkeit ersetzt, so können nicht die gesamten Aufwendungen als Unterhaltskosten qualifiziert werden. Ein durch Schätzung zu ermittelnder Teil der Aufwendungen hat wertvermeh- renden bzw. Investitionscharakter und ist nicht abzugsfähig. Die Tabelle im Anhang enthält Richtwerte von denen nur in begründeten Einzelfällen abzuweichen ist.
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Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
Bei den Kosten für den Erwerb von Bauten und Einrichtungen sowie für bauliche Ver- änderungen (Um-, Ein-, Anbauten) handelt es sich um Investitionen, die nicht abzugs- fähig sind. Zu den nicht abzugsberechtigten Umbaukosten gehören auch die Kosten für Grundrissveränderungen, wie zum Beispiel der Rückbau oder die Ergänzung von Wänden und Überdachungen, oder das Versetzen und Verändern von Türen und Fenstern. Die Kosten für den Rückbau von bestehenden Gebäudeteilen und den Neu- aufbau an einem anderen Standort gelten ebenfalls als Anlagekosten.
Bei den Kosten für eine umfassende Instandstellung, in deren Rahmen sämtliche we- sentlichen Bereiche einer Liegenschaft betroffen sind, handelt es sich in ihrer Gesamt- heit um wertvermehrende Investitionen, weil dadurch der Nutzwert im Vergleich zum Standard beim Erwerb erheblich verbessert, respektive erhöht wird. Bei solchen neu- bauähnlichen Renovationen dominiert die neu geschaffene Bausubstanz die verblie- bene Altsubstanz derart, dass nicht mehr von Unterhalt im oben beschriebenen Sinne gesprochen werden kann. Diese Kosten werden behandelt wie die Kosten von Neu-, Um-, Ein- und Ausbauten. Sie sind nicht - auch nicht teilweise - abziehbar. Diese Praxis gilt auch bei der Nutzungsänderung oder Umgestaltung einer Liegenschaft, welche auf eine grundlegende Neugestaltung hinausläuft.
Die Feststellung, ob es sich bei einem sanierten Objekt aus steuerlicher Sicht "prak- tisch" um einen Neubau handelt, wird anhand folgender Kriterien entschieden (es ge- nügt, wenn ein Kriterium erfüllt ist):
Es wird mit hohen Kosten eine umfassende Instandstellung vorgenommen, bei wel- cher die wesentlichen Bereiche der Liegenschaft betroffen sind. Nebst der Erneue- rung der Oberflächen werden beispielsweise auch Installationen, Fenster, Beda- chungen oder die Fassaden erneuert. Sind bei einer umfassenden Instandstellung die wesentlichen Bereiche der Liegenschaft betroffen, bedarf es nicht zusätzlich noch wesentlicher Veränderungen der Raumaufteilung oder einer Nutzungsände- rung, damit die Gesamtbetrachtung Platz greift.
Es wird mit hohen Kosten eine grundlegende Nutzungsänderung vorgenommen. Nach der Renovation liegt eine anders nutzbare Liegenschaft vor als vor der Reno- vation.
Es liegt eine Gebäudeauskernung vor, bei der lediglich die Gebäudehülle bestehen bleibt.
Ein Gebäude oder ein Gebäudeteil wird bis auf den Keller abgebrochen und an- schliessend neu erstellt.
Im Zuge einer Totalsanierung wird nebst dem gesamten Ausbau mehr als die Hälfte der bestehenden Gebäudekonstruktion abgebrochen oder umgebaut.
Die vorstehend beschriebene Gesamtbetrachtung gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (auch im Hinblick auf bestehend gebliebene Gebäudeteile) auch für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen.
Datum: 30. September 2001 11 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
Bei den Kosten für Rückbau, Teilrückbau, Ersatzbauten und Teilersatzbauten handelt es sich um Investitionen, die nicht abzugsfähig sind. Nach dem Willen des Eigentü- mers werden dabei die alten Bauten abgebrochen. Durch die Errichtung neuer Bauten wird ein neuer Wert geschaffen. Der Eigentümer will gar nichts unterhalten, sondern bestehende Wirtschaftsgüter durch neue ersetzen. Vorbehalten bleiben die Aufwen- dungen gemäss Ziffer 4.1.
Kosten für Umgestaltungen der Gebäudeumgebung (Terrainveränderungen, Wege, Gartengestaltungen) sind ebenfalls nicht abzugsfähig.
3.4 Ersatz neuwertiger, intakter Gebäudeteile und Einrichtungen
Wird ein Gebäudeteil oder eine Einrichtung schon nach vergleichsweise kurzer Zeit und ohne sachlichen Grund ersetzt, spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass per- sönliche Gründe den Ausschlag für den Ersatz gegeben haben. Rein oder hauptsäch- lich persönlich motivierte Massnahmen ohne sachlichen Grund stellen keine Liegen- schaftsunterhaltskosten dar, sondern sind den privaten Lebenshaltungskosten zuzu- weisen. Der Nachweis, dass der Ersatz infolge sachlicher Gründe (Funktionsunfähig- keit eines Geräts, Verschleiss der Bodenbeläge, Schäden an Gebäudeteilen usw.) er- folgte, obliegt dem Steuerpflichtigen. Werden im Zuge des persönlich motivierten Er- satzes wertvermehrende Auslagen getätigt, kann der wertvermehrende Anteil als An- lagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden.
3.5 Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentumseinheiten
Beiträge in den Erneuerungsfonds für Liegenschaften im Stockwerkeigentum (nach Art. 712a-t ZGB) sind als Liegenschaftsunterhaltskosten abziehbar, sofern reglemen- tarisch und tatsächlich jede andere Verwendung als zur Deckung von abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten ausgeschlossen ist. Der Abzug von Liegenschaftsun- terhaltskosten, die dem Erneuerungsfonds belastet wurden, ist ausgeschlossen.
Ist eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen, gelten die Beiträge als Rückstellung und sind im Zeitpunkt der Zuweisung nicht abziehbar. In diesem Fall ist ein Abzug erst dann möglich, wenn der Erneuerungsfonds zur Deckung von Unter- haltskosten beansprucht wird. Die Stockwerkeigentümer können die Gesamtaufwen- dungen nach Massgabe der Eigentumsanteile abziehen.
3.6 Behebung von Baumängeln
Aufwendungen zur Behebung konstruktiver Mängel sind nicht Unterhaltskosten, son- dern nicht abzugsfähige Investitionen. Ebenfalls nicht zu den Liegenschaftsunterhalts- kosten zählen Aufwendungen für die Behebung von verborgenen Mängeln, d. h. erst nach dem Erwerb oder nach der Erstellung entdeckter Mängel. Sie dienen dazu, der Liegenschaft den Wert zu geben, den sie nach Ansicht des Erwerbers im Zeitpunkt der
12 von 49 Datum: 30. September 2001 Änderungen: 1. Juli 2020
Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
Fertigstellung oder des Kaufs haben sollte, aber wegen des Mangels nicht hatte. Un- terhaltskosten dienen dazu, einen bereits bestehenden Wert zu erhalten oder wieder- herzustellen.
Kosten für die Beseitigung von Schäden, welche die Folge von verborgenen Mängeln der Liegenschaft sind, stellen dagegen Unterhaltskosten dar, sofern damit weder der Wert der Liegenschaft erhöht, noch deren Zustand gegenüber demjenigen im Zeit- punkt des Kaufs verbessert wird.
4. Energiesparende und dem Umweltschutz dienende Massnahmen
Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (§ 39 Abs. 2 StG). Die Abzugsfähigkeit von solchen Investitionen richtet sich daher nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (vgl. vorne Ziffer 2.1), und der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24.8.1992 (vgl. vorne Ziffer 2.2). Investitionen, die dem Energiesparen und dem Um- weltschutz dienen, beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden (Art. 1 Satz 1 der bundesrätlichen Verordnung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaf- ten des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 9. März 2018).
Energiesparende Bauteile oder Installationen, die in Zusammenhang mit einer Erwei- terung des Gebäudevolumens stehen oder die in oder an Erweiterungsbauten respek- tive im oder am zusätzlichen Gebäudevolumen angebracht werden, gelten nicht als energiesparende Massnahmen an bestehenden Gebäuden.
Energiesparende Bauteile oder Installationen, die in Zusammenhang mit dem Einbau von Zimmern oder Wohnungen in bisher nicht ausgebauten und nicht beheizten Räu- men (z. B. in Dachgeschossen, Kellern, Veranden usw.) stehen, kommen wirtschaft- lich betrachtet den vorerwähnten An- oder Aufbauten gleich. Alle unmittelbar mit dem Ausbau verbundenen Kosten, inklusive der energiesparenden Massnahmen, gelten als Anlagekosten und sind nicht abzugsberechtigt.
Bei Rückbau mit nachfolgendem Ersatzbau sowie Teilrückbau mit nachfolgendem Tei- lersatzbau gelten energiesparende Bauteile oder Installationen an neu erstellten Ge- bäuden oder Gebäudeteilen nicht als energiesparende Massnahmen an bestehenden Gebäuden, auch wenn sie aufgrund der neuzeitlichen Baustoffe bessere Wärmedäm- meigenschaften aufweisen als die abgebrochenen Bauteile.
Datum: 30. September 2001 13 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
4.1 Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau
Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des vollständigen Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abzieh- bar sind die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschie- bungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Die steuerpflichtige Person hat der zuständigen Steuerbehörde die ab- ziehbaren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsor- gungskosten, in einer separaten Abrechnung auszuweisen und zu belegen.
Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird.
Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäu- des oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem glei- chen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nutzung aufweist. Analog der Veranlagungspraxis zur Ersatzbeschaffung gilt als «angemessene Frist» eine Zeit- spanne von drei Jahren.
Gleichartige Nutzung wird unter folgenden Prämissen erfüllt:
Nutzung vorbestehendes Gebäude Nutzung Ersatzneubau
Beheiztes oder klimatisiertes Wohnge- Beheiztes oder klimatisiertes Wohnge- bäude bäude. Die Integration eines gewerb- lich genutzten Liegenschaftsteils ist ebenfalls zulässig.
Gemischt genutztes Gebäude (Anteil Gemischt genutztes Gebäude (Anteil Wohnen und Anteil Gewerbe) Wohnen und Anteil Gewerbe). Ein ausschliesslich beheiztes oder klimati- siertes Wohngebäude ist ebenfalls zu- lässig.
Keine gleichartige Nutzung liegt vor, wenn ein vorbestehendes, unbeheiztes Ge- bäude (beispielsweise ein Stall, eine Scheune oder ein Autounterstand), durch ein beheiztes oder klimatisiertes Wohngebäude ersetzt wird. Entsprechende Rückbau- kosten berechtigen somit nicht zum Abzug. Das gilt auch für ein früher gewerblich genutztes Gebäude (beispielsweise ein Lagerraum), auf dessen Grundstück neu ein ausschliesslich beheiztes oder klimatisiertes Wohngebäude errichtet wird. Auch bei diesem Beispiel fehlt die gleichartige Nutzung.
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Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
Erstmals können Rückbaukosten in der Steuerperiode 2020 geltend gemacht wer- den, wenn die Arbeiten im Jahr 2020 stattgefunden haben und danach verrechnet wurden. Eine Rückwirkung auf das Jahr 2019 und früher ist ausgeschlossen.
4.2 Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten
Die Übertragsmöglichkeit beschränkt sich auf die energiesparenden und umweltscho- nenden Investitionskosten sowie die Rückbaukosten, die im Hinblick auf einen Ersatz- neubau anfallen, sofern diese im Jahr, in welchem sie getätigt worden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Der übrige Liegenschaftsunterhalt be- rechtigt nicht zum Übertrag. Diese Kosten können nur im Jahr, in dem sie angefallen sind, geltend gemacht werden.
Verbleiben übertragbare Aufwendungen aus der ersten Steuerperiode, so können diese in der nachfolgenden Steuerperiode geltend gemacht werden. Verbleiben in der zweiten Steuerperiode weitere übertragbare Kosten, so sind diese in der nachfolgen- den dritten Steuerperiode geltend zu machen. Ein weiterer Übertrag ist ausgeschlos- sen.
Für die Ermittlung eines allfälligen Übertrags ist das Reineinkommen (§ 34 StG) der steuerpflichtigen Person massgebend. Dieses setzt sich zusammen aus den steuer- baren Roheinkünften (Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbs- tätigkeit, Einkünfte auf beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Einkünfte aus Vorsorge sowie übrige Einkünfte), vermindert um die zur Erzielung der Einkünfte not- wendigen Aufwendungen (Gewinnungskosten) und um die allgemeinen Abzüge. Zu Letzteren gehören auch die ausserfiskalisch motivierten Abzüge wie die energiespa- renden und umweltschonenden Investitionskosten sowie die Rückbaukosten im Hin- blick auf den Ersatzneubau.
Die Sozialabzüge sind nicht Teil der übertragbaren Kosten. Erzielt eine steuerpflichtige Person ein Reineinkommen, das geringer ist als die Summe der Sozialabzüge, dann können gemäss geltendem Recht solch unausgeschöpfte Abzüge nicht vorgetragen werden.
Die vom Parlament beschlossene Übertragsmöglichkeit von energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten sowie von Rückbaukosten, im Hinblick auf den Ersatzneubau, auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden entspricht der geltenden Festsetzung des Verlustvortrags bei selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dabei sind jene übertragbaren Kosten als Erstes zu berücksichtigen, die zuerst verfallen.
Datum: 30. September 2001 15 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
Der konkrete veranlagungstechnische Ablauf im Zusammenspiel mit mehreren über- tragbaren Kosten lässt sich für das Steuerjahr 2020 anhand des nachfolgenden Bei- spiels wie folgt abbilden:
Ziffer | Beschrieb/Bezeichnung | Betrag Übertragbar- keit ja/nein | Ende Ablauf der Übertrag- | |
barkeit | ||||
1.1 | Unselbstständiges Einkommen | 70 000 | ||
2.1 | Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit | -5 000 | ja | 2027 |
6.1 | Eigenmietwert Eigenheim | 15 000 | ||
6.7 | Liegenschaftskosten: Energiesparmassnahmen Liegenschaftskosten: übrige | -45 000 -50 000 | ja nein | 2022 |
7 | Total Einkünfte | -15 000 | ||
10 | Berufsauslagen | -9 000 | nein | |
11 | Schuldzinsen | -6 000 | nein | |
13.2 | Beiträge Säule 3a | -2 500 | nein | |
14 | Versicherungsabzug | -4 000 | nein | |
15.6 | Verlustvortrag aus dem Jahr 2014 Reineinkommen | - 3 000 -39 500 | ja | 2021 |
Da vorliegend ein negatives Reineinkommen resultiert, sind die Abzüge in der Rei- henfolge des Ablaufs der Übertragbarkeit zu berücksichtigen. Zuerst sind die nicht auf das Folgejahr übertragbaren Abzüge geltend zu machen, anschliessend die über- tragbaren Abzüge. Für diese ergibt sich von der Reihenfolge her folgender Ablauf:
Ziffer | Beschrieb/Bezeichnung | Betrag Übertragbar- keit ja/nein | Ende Ablauf der Übertrag- | |
barkeit | ||||
1.1 | Unselbstständiges Einkommen | 70 000 | ||
6.1 | Eigenmietwert Eigenheim | 15 000 | ||
6.7 | Liegenschaftskosten: übrige | -50 000 | nein | |
10 | Berufsauslagen | -9 000 | nein | |
11 | Schuldzinsen | -6 000 | nein | |
13.2 | Beiträge Säule 3a | -2 500 | nein | |
14 | Versicherungsabzug Reineinkommen vor Berücksichtigung der übertragbaren Abzüge | -4 000 13 500 | nein | |
15.6 | Verlustvortrag aus dem Jahr 2014 | - 3 000 | ja | 2021 |
6.7 | Liegenschaftskosten: Energiesparmassnahmen | -45 000 | ja | 2022 |
2.1 | Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Reineinkommen | -5 000 -39 500 | ja | 2027 |
Gemäss Beispiel kann der Verlustvortrag aus dem Steuerjahr 2014 (Ende Ablauf der Übertragbarkeit: 2021) in der Höhe von 3 000 Franken vollständig berücksichtigt wer- den, womit ein Zwischentotal von 10 500 Franken resultiert. Von den Energiespar- massahmen in der Höhe von 45 000 Franken können 10 500 Franken berücksichtigt werden. Somit werden von den 2020 getätigten Energiesparmassnahmen 34 500 Franken auf das nächstfolgende Steuerjahr vorgetragen (Ende Ablauf der Übertrag-
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Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
barkeit: 2022). Ebenfalls vorgetragen wird der Verlust aus selbstständiger Erwerbstä- tigkeit von 5 000 Franken aus dem Steuerjahr 2020 (Ende Ablauf der Übertragbarkeit: 2027). Das ergibt ein Total von übertragbaren Kosten in der Höhe von 39 500 Franken für das nächste Steuerjahr.
Die übertragbaren Aufwendungen sind im Rahmen der tatsächlichen Kosten geltend zu machen. Das hat zur Folge, dass auch die übrigen Grundstückskosten effektiv zu deklarieren sind. Der Pauschalabzug für die betroffene Liegenschaft entfällt somit in der entsprechenden Steuerperiode. Will die steuerpflichtige Person in der Steuerperi- ode, in welcher der Übertrag anfällt, den Pauschalabzug geltend machen, dann verlie- ren die übertragbaren Kosten, die nur effektiv deklariert werden können, ihre Abzugs- berechtigung und können nicht weiter vorgetragen werden.
Wird das Wohneigentum verkauft oder erfolgt ein Wohnsitzwechsel in der Schweiz, so bleiben die übertragbaren Kosten innerhalb der maximal zulässigen Zeitspanne von drei Jahren abzugsfähig.
4.3 Abgrenzung von Neubauten zu bestehenden Bauten
Ein Abzug von energiesparenden Investitionen ist nur möglich beim Ersatz von veral- teten sowie bei der erstmaligen Anbringung von neuen Bauteilen in bestehenden Ge- bäuden. Bei einem Neubau oder bei einer Totalsanierung, welche einem Neubau gleichkommt, handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich um nicht ab- zugsfähige Anlagekosten (siehe auch Ziffer 3.3).
Bezüglich der Abgrenzung zwischen einem Neubau und einer bestehenden Baute ist zu beachten, dass der Sinn und Zweck der Regelung darin besteht, energietechnisch schlechte Bausubstanz beziehungsweise energietechnisch veraltete Geräte möglichst auf den heutigen Stand der Technik zu bringen. In einem Entscheid hat das Bundes- gericht festgehalten, dass Energiesparmassnahmen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie einen Mischcharakter haben, d. h. den Wert der betroffenen Baute nur teil- weise vermehren. Führe die Zusatzinvestition zu einer integralen (vollumfänglichen) Wertvermehrung, berechtige diese nicht zum Steuerabzug. Erfolgt die Investition in eine energiesparende Massnahme zeitnah zur Erstellung der Liegenschaft, so ist der Abzug der Aufwendungen in der Regel infolge des fehlenden Mischcharakters zu ver- weigern. Fünf Jahre nach Erstellung der Liegenschaft dürften die meisten Auslagen für energiesparende Massnahmen jedoch den geforderten Mischcharakter aufweisen.
Im Sinne einer einheitlichen Praxis, werden deshalb die Kosten für energiesparende Massnahmen zum Abzug zugelassen, wenn die Arbeiten frühestens fünf Jahre nach Erstellung des Gebäudes ausgeführt wurden. Weitergehende Informationen finden sich in der "Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umwelt- schonende Technologien wie Photovoltaikanlagen" der Schweizerischen Steuerkon- ferenz SSK (publiziert unter http://www.steuerkonferenz.ch > Dokumente > Analysen).
Datum: 30. September 2001 17 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
4.4 Beispiele
Die prinzipielle Ausscheidung in werterhaltende Aufwendungen, Investitionen sowie energiesparende und dem Umweltschutz dienende Massnahmen kann mit den folgen- den Zeichnungen illustriert werden:
Sanierung des bestehenden Steildaches mit zusätzlicher Isolation, ohne zusätzlichen Ausbau Bedachungen + Unterhalt Spengler
Dachkonstruktion Unterhalt
Isolation inkl. Energiespar- Dampfsperre massnahme
Sanierung und zusätzliche Isolation des bestehenden Daches mit zusätzlichem Ausbau Bedachungen + Investition Spengler
Dachkonstruktion Investition
Isolation inkl. Investition Dampfsperre Lattenrost und Investition Täferverkleidung
18 von 49 Datum: 30. September 2001 Änderungen: 1. Juli 2020
Gültig ab: 1.1.2020 | MERKBLATT | ||
Liegenschaftsunterhalt (LUK) | |||
Vergrösserung und | Ausbau des | ||
Dachraumes mit zusätzlicher Isolation | |||
Bedachungen + | Investition | ||
Spengler | |||
Dachkonstruktion | Investition | ||
Isolation inkl. | Investition | ||
Dampfsperre | |||
Lattenrost und | Investition | ||
Täferverkleidung | = Rückbau des alten Daches | ||
Steildach mit zusätzlicher Isolation | |||
anstelle Flachdach | |||
< 180 cm | |||
Bedachungen + | 75 % Unterhalt | ||
Spengler | 25 % Investition | kein nutzbarer Dachraum | |
75 % Unterhalt | |||
Dachkonstruktion | 25 % Investition | ||
Isolation inkl. | Energiespar- | = Rückbau des alten Flachdaches | |
Dampfsperre | massnahme | ||
Steildach mit zusätzlicher Isolation | |||
anstelle Flachdach | |||
180 cm | |||
Bedachungen + | Investition | ||
Spengler | nutzbarer Dachraum | ||
Dachkonstruktion | Investition | ||
Isolation inkl. | Investition | ||
Dampfsperre | = Rückbau des alten Flachdaches | ||
4.5 Sitzplatzverglasungen, Wintergärten und Wohnraumerweiterungen | |||
Sitzplatz- und Balkonverglasungen gelten in | der Regel soweit als abzugsberechtigte | ||
Energiesparmassnahmen, als diese im Bereich | der bestehenden gedeckten Sitzplatz- | ||
grösse oder im Bereich der bestehenden Balkongrösse erstellt werden. Darüber hin- | |||
ausgehende Erweiterungen gelten als Um- und | Anbauten, die wie andere Erweiterun- | ||
gen von Gebäuden nicht abzugsberechtigt sind. Bei allen neuen wintergartenähnlichen | |||
Verglasungen, die als Ersatz von offenen Bauteilen wie Pergola, Pergolastore, Wind- | |||
schutzwänden oder ähnlichem erstellt werden, sowie bei Erweiterungen von Sitzplatz- | |||
verglasungen über das bestehende Volumen oder die die bestehende Fläche hinaus, | |||
gelten die Kosten als Investitionen und werden nicht zum Abzug zugelassen. | |||
Datum: | 30. September 2001 | 19 von 49 | |
Änderungen: | 1. Juli 2020 | ||
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
Die Unterscheidung zwischen Investitions- und Unterhaltskosten bei Sitzplatzvergla- sungen, Wintergartenanbauten und Wohnraumerweiterungen kann aufgrund der fol- genden Beispiele vorgenommen werden: abzugsberechtigt nicht abzugsberechtigt
Grundriss Balkon- verglasung Schnitt
Sitzplatz- Best. verglasung Balkon
Grundriss
Grundriss Wintergartenanbau
Best. Balkon Schnitt
Abzugs- berechtigter Anteil
Bestehender Balkon wird Balkon- neu zu beheizter verglasung Wohnraumerweiterung
Schnitt Schnitt
20 von 49 Datum: 30. September 2001 Änderungen: 1. Juli 2020
Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
5. Pauschalabzug
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Steuerpflichtigen in jeder Steuer- periode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Unterhalts- kosten und dem Pauschalabzug wählen (§ 39 Abs. 6 StG). Bei Liegenschaften im Ge- schäftsvermögen werden nur die tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten zum Abzug zugelassen. Gemischt genutzte Liegenschaften sind einheitlich dem Ge- schäfts- oder dem Privatvermögen zuzuordnen. In der Regel sind für die Zuordnung von gemischt genutzten Liegenschaften zum Privat- oder zum Geschäftsvermögen die Ertragsverhältnisse massgebend.
Für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode oder beim Eintritt in die aargauische Steuerpflicht bis und mit 10 Jahre alt sind, beträgt der Pauschalabzug 10 % des Miet- rohertrages*. Bei älteren Gebäuden können 20 % des Mietrohertrages* abgezogen werden.
Erläuterungen zur Berücksichtigung der Nebenkosten bei vermieteten Liegenschaften Es gibt zwei Möglichkeiten die Mietzinseinnahmen und die damit zusammenhän- genden Kosten zu deklarieren. Dies sind die Netto-Variante und die Brutto-Variante:
Netto-Variante Erhebt und verrechnet der Vermieter die Nebenkosten aufgrund einer detaillier- ten, jährlichen Abrechnung, so sind lediglich die Mietzinseinnahmen als Einkom- men zu deklarieren ("Mietzins netto" gemäss der Bezeichnung in den Mietverträ- gen des HEV Aargau, andernorts auch als "Mietrohertrag" bezeichnet). Von die- sen Einnahmen können die Unterhaltskosten, die Verwaltungskosten an Dritte und jene Betriebskosten (sog. Eigentümerlasten) abgezogen werden, welche den Mietern nicht im Rahmen der Nebenkostenabrechnung direkt weiterverrech- net werden. Anstelle der effektiv angefallenen Kosten kann bei Liegenschaften im Privatvermögen ein Pauschalabzug geltend gemacht werden.
Brutto-Variante Erfolgt die Vermietung inklusive sämtlicher Nebenkosten, so sind die gesamten Einnahmen als Einkommen zu deklarieren ("Mietzins brutto" gemäss der Be- zeichnung in den Mietverträgen des HEV Aargau). Von diesen Einnahmen kön- nen sämtliche Unterhaltskosten, Verwaltungskosten, Nebenkosten und Eigentü- merlasten abgezogen werden, welche dem Vermieter in Zusammenhang mit der Liegenschaft entstehen (ausgenommen sind natürlich immer die wertvermehren- den Investitionen).
* Bruttomieterträge reduziert um die Nebenkosten wie Warmwasser, Heizung, Hauswartung usw.
Datum: 30. September 2001 21 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
Werden die Nebenkosten separat pauschal verrechnet, ohne dass eine Abrechnung erstellt wird, erfolgt steuerlich die gleiche Behandlung wie bei der Brutto-Variante. Es sind die Einnahmen inklusive der Nebenkosten zu deklarieren und es können die Kosten gemäss der Brutto-Variante zum Abzug gebracht werden.
Bei der Brutto-Variante können von den gesamten effektiven Einnahmen inkl. Ne- benkosten zuerst die zulässigen Nebenkosten in Abzug gebracht werden, welche gemäss Mietrecht dem Mieter weiterverrechnet werden können. Anschliessend kann, bei Liegenschaften im Privatvermögen, vom Restbetrag die Unterhaltspau- schale in Abzug gebracht werden.
Erläuterungen zur Berücksichtigung der Leerstände Leerstände führen zu einer Reduktion der effektiven Einnahmen und folglich auch zu einer Reduktion der Unterhaltspauschale.
6. Nachweis der selbst getragenen Kosten
Die von der steuerpflichtigen Person geltend gemachten Kosten sind belegmässig nachzuweisen. Nur belegte Liegenschaftsunterhaltskosten können zum Abzug zuge- lassen werden. Die Steuerbehörde kann den Zahlungsnachweis verlangen.
Ein Abzug ist nur in dem Umfang möglich, in welchem die Kosten nicht von Dritten übernommen oder ersetzt werden (z. B. durch Leistungen von Versicherungsgesell- schaften, Subventionen oder dgl.). Wurden die Bruttokosten in Abzug gebracht und erfolgt eine Rückvergütung Dritter erst im Folgejahr, sind diese Beiträge als "übrige Einkünfte" zu deklarieren.
Es können nur die netto (nach Abzug von Rabatt und Skonto) angefallenen Liegen- schaftskosten zum Abzug zugelassen werden.
7. Nachweis des ursprünglichen Zustands
Ist unklar, ob es sich bei den Kosten für ein Bauteil um erstmalige Anschaffungskosten (Anlagekosten) oder um den Ersatz eines bereits bestehenden Bauteils (Unterhalts- kosten) handelt, so liegt es an der steuerpflichtigen Person den entsprechenden Nach- weis zu erbringen.
Dieser Nachweis kann z.B. durch Fotos oder Pläne über den Bestand vor und nach der Neumontage erfolgen. Ein Abstellen auf unbelegte Angaben der steuerpflichtigen Person reicht für den entsprechenden Nachweis nicht aus.
22 von 49 Datum: 30. September 2001 Änderungen: 1. Juli 2020
Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
8. Belege in Fremdwährungen
Bei belegten Kosten in Fremdwährungen wird immer der Fremdwährungsbetrag vor dem Mehrwertsteuerzuschlag in Schweizerfranken umgerechnet. Ausgewiesene Kos- ten für die Schweizer Mehrwertsteuer und die Verzollung sind zu berücksichtigen. Ob die ausländische Mehrwertsteuer tatsächlich zurückgefordert wurde oder nicht, ist da- bei nicht von Belang. Entscheidend ist, dass der Eigentümer die Möglichkeit hatte, die ausländische Steuer zurückzufordern.
Wird der effektive Wechselkurs nicht belegmässig nachgewiesen, so wird der Wechselkurs mit dem durchschnittlichen Jahresmittelkurs gemäss der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV berechnet → http://www.ictax.admin.ch/de/index.html; wählen Sie in der Navigation (links) ein Jahr, z. B. Kurslisten 31.12.2019 und öffnen Sie das pdf-Dokument "Devisen-Jahresmittel- kurs in der Schweiz".
9. Abzugsberechtigte Personen
Unterhaltskosten können nur die Eigentümer oder die Nutzniessungs- und Wohn- rechtsberechtigten einer Liegenschaft abziehen. Den Mietern, die z. B. auch Repara- turen oder den Unterhalt des Gartens zu ihren Lasten ausführen, steht kein Abzug zu.
Steht eine Liegenschaft im gemeinschaftlichen Eigentum mehrerer Personen (Mit- oder Gesamteigentum), so sind die Unterhaltskosten durch diese Personen anteilmäs- sig (im Ausmass ihres Eigentumsanteils respektive ihrer Eigentumsquote gemäss Grundbucheintrag) geltend zu machen. Ein Mit- oder Gesamteigentümer ist bezüglich des seine Eigentumsquote übersteigenden Anteils weder Eigentümer noch Nutznies- ser oder Wohnberechtigter, weshalb die die Eigentumsquote übersteigenden Kosten nicht zum Abzug zugelassen werden können.
10. Zeitpunkt des Abzugs
Für den Abzug der Unterhaltskosten ist entweder der Zeitpunkt der Zahlung der Rech- nung oder der Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend.
Die Kosten sind in der Regel nach derselben Abzugsmethode geltend zu machen. Än- derungen der Abzugsmethode stehen unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben.
Bei Akontozahlungen wird auf das Datum der Rechnungsstellung bzw. Bezahlung ab- gestellt, sofern die Akontozahlungen dem Arbeitsfortschritt bis Ende der Steuerperiode entsprechen. Akontozahlungen für Material gelten als Vorauszahlungen, wenn die Montage erst im Folgejahr erfolgt; der Abzug kann erst im Folgejahr gewährt werden.
Datum: 30. September 2001 23 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
Tabelle (auf den Folgeseiten)
Bei der Anwendung der Tabelle zu beachten:
Es handelt sich um unverbindliche Richtwerte, von denen nur in begründeten Ein- zelfällen abzuweichen ist.
Bei umfangreichen Renovationsarbeiten ist in jedem Fall eine detaillierte Abklärung der konkreten Umstände notwendig.
Die Werte gelten in der Regel nur für den Ersatz bestehender alter Bauteile und Einrichtungen durch solche von gleicher Qualität und gleichem Komfort.
Bei der Aufteilung der Liegenschaftsunterhaltskosten ist eine einheitliche Bezeich- nung der Kostengliederung notwendig. In der nachfolgenden Tabelle werden die einzelnen Spalten wie folgt bezeichnet:
N Diese Positionen sind nicht Bestandteil der Liegenschaftskosten sondern Lebenshaltungskosten respektive Einkommensverwendung I Investitionskosten respektive Anlagekosten U Liegenschaftsunterhaltskosten E/R Investitionen in Energiesparmassnahmen und Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau
24 von 49 Datum: 30. September 2001 Änderungen: 1. Juli 2020
Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden Positionen Anteil vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe sind Le- in % auch Ziffer 4.3). benshal- tungs- I U E/R kosten Investiti- Liegen- Investitio- resp. onskosten schafts- nen in Einkom- resp. unterhalts- Energie- mensver- Anlage- kosten sparmass- wendung kosten nahmen
Aufzüge (BKP 261) - Ersatz, Reparaturen, Serviceabonnement 0 100 0 - Beiträge an die Alarmzentrale bei selbst genutzten Liegen- X schaften - Beiträge an die Alarmzentrale bei vermieteten Liegenschaften 0 100 0 (sofern die Kosten nicht auf die Mieter überwälzt werden)
Baumeisterarbeiten (BKP 211) - Reparatur- und Flickarbeiten, Beton-, Sichtbeton- und Sicht- 0 100 0 backsteinmauerwerksanierungen, Sanierungen von Kunst- steinarbeiten - Arbeiten in Zusammenhang mit Umbauten, Anpassungen, 100 0 0 Leitungsänderungen und dgl.
Bedachungsarbeiten (BKP 224) | |||
Steildach (Dachhaut inkl. Lattungen) | |||
- Ersatz in gleichwertiger Ausführung | 0 | 100 | 0 |
Zementfaserplatten, Zement- oder Tonziegel gelten als | |||
gleichwertig | |||
- Ersatz in höherwertiger Ausführung z. B. Biberschwanz-Dop- | 50 | 50 | 0 |
peldeckung oder Naturstein | |||
- Beschichtung von Steildächern anstelle von Neueindeckung | 0 | 100 | 0 |
(inkl. Reinigung und Vorarbeiten) z. B. «GERULAN 2000» | |||
Unterdach | |||
- Neues Unterdach aus Hartplatten, vorher kein Unterdach | 100 | 0 | 0 |
- Ersatz von Unterdach aus Hartplatten | 0 | 100 | 0 |
- Neues Unterdach aus Weichfaserplatten mit wärmedämmen- | 0 | 0 | 100* |
den Eigenschaften, vorher kein Unterdach | |||
- Ersatz von Unterdach in Weichfaserplatten | 0 | 100 | 0 |
Wärmedämmung bei vorher und nachher beheizten Räumen | |||
gegen Aussenklima | |||
- Vorher keine (neu) | 0 | 0 | 100* |
- Ersatz von Isolationsmaterialien | 0 | 100 | 0 |
Datum: 30. September 2001 25 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % A Diese Positionen sind proportional nach den Anteilen I, U und E/R Positionen Anteil aufzuteilen. sind Le- in % benshal- * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden tungs- I U E/R vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- auch Ziffer 4.3). Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Bedachungsarbeiten (Fortsetzung) | |||
Flachdach | |||
- Flachdacherneuerung ohne thermische Isolation | 0 | 100 | 0 |
- Flachdacherneuerung mit gleichwertigem Ersatz von thermi- | 0 | 100 | 0 |
scher Isolation | |||
- Anteil zusätzliche Wärmedämmung | 0 | 0 | 100* |
Betriebskosten und Nebenkosten | |||
Gebühren und Nebenkosten bei selbstgenutzten Liegenschaf- | |||
ten inkl. Stockwerkeigentum | |||
- Grund- und Mengengebühr für Wasserversorgung, Strom, | X | ||
Kehricht, Abwasserreinigungsanlage, Gebühr für Feuerungs- | |||
kontrolle und die Einleitung von Meteorwasser in öffentliche | |||
Gewässer | |||
- Energiekosten, Wasserzins und Winterdienst | X | ||
- Kaminfegerarbeiten | 0 | 100 | 0 |
Gebühren und Nebenkosten bei vermieteten Liegenschaften | |||
(abzugsfähig, wenn die Bruttomieterträge vor Abzug der Ne- | |||
benkosten versteuert werden) | |||
- Grund- und Mengengebühr für Wasserversorgung, Strom, | 0 | 100 | 0 |
Kehricht, Abwasserreinigungsanlage, Gebühr für Feuerungs- | |||
kontrolle und die Einleitung von Meteorwasser in öffentliche | |||
Gewässer | |||
- Energiekosten, Wasserzins, Beiträge für Hauswart, Kosten | 0 | 100 | 0 |
der gemeinschaftlich genutzten Räume, Strassenbeleuch- | |||
tung, Strassenreinigung, Winterdienst | |||
- Kaminfegerarbeiten | 0 | 100 | 0 |
Baunebenkosten | |||
- Energie- und Wasserkosten bei Bauarbeiten (Baustrom, Bau- | A | A | A |
heizung, Bauwasser) |
26 von 49 Datum: 30. September 2001 Änderungen: 1. Juli 2020
Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden Positionen Anteil vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe sind Le- in % auch Ziffer 4.3). benshal- tungs- I U E/R kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Bewilligungen, Gebühren (BKP 51) | |||
Bewilligungen | |||
- Baugespanne und Bewilligungsgebühren für Neu-, Um- und | 100 | 0 | 0 |
Anbauten | |||
- Baugespanne und Bewilligungsgebühren für energiespa- | 0 | 0 | 100* |
rende Massnahmen | |||
Anschlussgebühren | |||
- Anschlussgebühren für Kanalisation, Elektrizität, Wasser und | 100 | 0 | 0 |
Kommunikation |
Blitzschutz (BKP 223) - Ersatz 0 100 0
Bodenbeläge (BKP 281) | |||
Dämmungen und Unterlagen | |||
- Wärmedämmung gegen Aussenklima, unbeheizte Räume | 100 | 0 | 0 |
oder Erdreich in Zusammenhang mit dem Ausbau von bisher | |||
nicht beheizten Räumen | |||
- Zusätzliche Wärmedämmung in bereits beheizten Räumen | 0 | 0 | 100* |
gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich | |||
- Ersatz von Unterlagsböden, Anhydritestrich usw. | 0 | 100 | 0 |
- Ersatz von Unterlagen für Bodenbeläge aus Holzfaserplatten, | 0 | 100 | 0 |
MDF-Platten (mitteldichte Faserplatten), Spanplatten usw. | |||
Beläge | |||
Die Höherwertigkeit und der damit verbundene wertvermeh- | |||
rende Anteil bemessen sich, gemäss der regelmässigen aar- | |||
gauischen Rechtsprechung, aufgrund der verschiedenen Ei- | |||
genschaften der verwendeten Produkte und nicht allein auf- | |||
grund des Preises. Kriterien hierfür sind z. B. die Lebensdauer | |||
und der Unterhaltsbedarf, aber auch die Wohnqualität, die Hy- | |||
giene sowie der Komfort. | |||
Bei besonders ausgefallenen Materialien ist zusätzlich der As- | |||
pekt der Liebhaberei miteinzubeziehen. |
Datum: 30. September 2001 27 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT | Gültig ab: 1.1.2020 | |
Liegenschaftsunterhalt (LUK) | ||
N | nicht abzugsberechtigter | |
Arbeitsgattung, Bauteil | Diese Positionen sind Le- benshal- tungs- kosten resp. | abzugsbe- Anteil rechtigter in % Anteil in % I U E/R Investiti- Liegen- Investitio- |
Einkom- onskosten schafts- nen in | ||
mensver- wendung | resp. unterhalts- Energie- Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen | |
Entscheidend sind also immer die Eigenschaften der verwen- | |||
deten Baumaterialien. Die nachfolgende Zusammenstellung | |||
mit beispielhaft aufgeführten Bodenbelägen und die Untertei- | |||
lung der verschiedenen Produkte in sogenannte Preisklassen | |||
basiert auf Erfahrungswerten und sollen als einfache und prak- | |||
tikable Richtschnur der Ermittlung der wertvermehrenden An- | |||
teile dienen. Die Zusammenstellung kann jedoch die Überprü- | |||
fung der Produkteigenschaften in Einzelfällen nicht ersetzen. | |||
Der wertvermehrende Anteil basiert auf den Kosten für das Lie- | |||
fern und Verlegen des neuen Bodenbelags. Sämtliche Vor- und | |||
Nebenarbeiten wie Demontage, Entsorgung, Vorbehandlung | |||
des Untergrunds, Anschnitte oder Sockelbeläge enthalten in | |||
der Regel keinen wertvermehrenden Anteil. | |||
- Ersatz in der gleichen Preisklasse von Bodenbelägen wie Ku- | 0 | 100 | 0 |
gelgarn, Nadelfilz, Naturfaserteppich, Sisal-, Kokos- oder | |||
Korkböden, Spannteppich, PVC, Novilon, Gummi, Kautschuk, | |||
Linoleum und günstigen Laminatböden (untere Preisklasse | |||
bis CHF 100/m²) | |||
- Ersatz von gleichen Bodenbelägen wie oben, jedoch mit Be- | 50 | 50 | 0 |
lägen der mittleren Preisklasse (CHF 100/m² – 200/m²) | |||
- Ersatz von gleichen Bodenbelägen wie oben, jedoch mit Be- | 67 | 33 | 0 |
lägen der oberen Preisklasse (über CHF 200/m²) | |||
- Ersatz in der gleichen Preisklasse von Bodenbelägen wie La- | 0 | 100 | 0 |
minatböden gehobener Qualität, Weichholzriemen, Mehr- | |||
schichtparkett, Tonplatten, Keramikplatten (lasierte Stein- | |||
zeug- und Steingutplatten, Glasmosaik), Naturstein weich | |||
(Gneis, Schiefer, Kalk, Marmor) usw. (mittlere Preisklasse | |||
CHF 100/m² – CHF 200/m²) | |||
- Ersatz von gleichen Bodenbelägen wie oben, jedoch mit Be- | 33 | 67 | 0 |
lägen der oberen Preisklasse (über CHF 200/m²) | |||
- Ersatz in der gleichen Preisklasse von Bodenbelägen wie | 0 | 100 | 0 |
Hartholzriemen, Massivparkett, Naturstein hart (Granit, | |||
Quarz, Feldspat) usw. (obere Preisklasse über CHF 200/m²) | |||
- Versiegelung, Ölung, Imprägnierung | 0 | 100 | 0 |
28 von 49 | Datum: | 30. September 2001 |
Änderungen: 1. Juli 2020 | ||
Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden Positionen Anteil vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe sind Le- in % auch Ziffer 4.3). benshal- tungs- I U E/R kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Dämmungen (BKP 225) | |||
- Wärmedämmungen gegen Aussenklima, unbeheizte Räume | 100 | 0 | 0 |
oder Erdreich in Zusammenhang mit dem Ausbau von bisher | |||
nicht beheizten Räumen | |||
- Zusätzliche Wärmedämmungen in bereits beheizten Räumen | 0 | 0 | 100* |
gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich | |||
- Ersatz von Wärmedämmungen gegen Aussenklima, unbe- | 0 | 100 | 0 |
heizte Räume oder Erdreich |
Deckenbekleidungen (BKP 283) | |||
Täfer-, Faserplatten- oder Gipsbekleidungen, Textilien oder | |||
Kunststofffolien | |||
- Ersatz, Reparaturen und Unterhalt | 0 | 100 | 0 |
- Gleichwertiger Ersatz von Dämmung und Dampfsperre gegen | 0 | 100 | 0 |
Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich | |||
- Anteil zusätzliche Wärmedämmung | 0 | 0 | 100* |
Erstmalige Installation in bisher nicht ausgebauten und nicht beheizten Räumen, mit oder ohne thermische Isolation gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich
- Unterkonstruktion, Randbefestigung und Dämmung | 100 | 0 | 0 |
- Deckenbekleidung | 100 | 0 | 0 |
Erstmalige Installation auf verputzte Decken in bereits ausge- bauten und beheizten Räumen
- Dämmung und Dampfsperre gegen Aussenklima, un- | 0 | 0 | 100* |
beheizte Räume oder Erdreich | |||
- Unterkonstruktion | 100 | 0 | 0 |
- Deckenbekleidung | 67 | 33 | 0 |
Datum: 30. September 2001 29 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % A Diese Positionen sind proportional nach den Anteilen I, U und E/R Positionen Anteil aufzuteilen. sind Le- in % benshal- * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden tungs- I U E/R vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- auch Ziffer 4.3). Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Elektroanlagen (BKP 23) | |||
Photovoltaikanlagen (Erlöse aus Stromverkäufen sind steuer- | |||
pflichtig) | |||
- Erstmalige Installation | 0 | 0 | 100* |
- Ersatz, Reparaturen und Unterhalt | 0 | 100 | 0 |
- Erstmalige Installation von Batteriespeichern | 0 | 0 | 100* |
Kontrolle der Elektroinstallationen | |||
- Abnahmegebühren | A | A | A |
- Periodische Kontrolle | 0 | 100 | 0 |
Installationen | |||
- Ersatz von Installationen unter oder auf Putz (exkl. Erweite- | 0 | 100 | 0 |
rung) | |||
- Ersatz von Schaltern und Steckdosen an derselben Stelle | 0 | 100 | 0 |
- Leitungsänderungen | 100 | 0 | 0 |
- Ersatz von im Gebäudewert eingeschlossenen Beleuchtungs- | 0 | 50 | 50* |
anlagen mit grossem Stromverbrauch (exkl. Erweiterung) | |||
- Ersatz von Leuchtmitteln | X | ||
- Ersatz von Ventilationen und Aggregaten | 0 | 100 | 0 |
Fernsehantennen (z. B. Sat-Antenne fest installiert) | |||
Sat-Antennen, LNB-Signalumwandler sowie die dazugehören- | |||
den Installationen gelten als Bestandteile der Antennenanlage. | |||
Receiver, Set-Top-Boxen und andere Decodiergeräte gehören | |||
zum nicht abzugsberechtigten Mobiliar. | |||
- Erstmalige Installation (gilt auch bei Wechsel von Kabelfern- | 100 | 0 | 0 |
sehanschluss auf eigene Antennenanlage) | |||
- Ersatz bestehender eigener Anlage (gilt auch bei Wechsel von | 0 | 100 | 0 |
Dach- oder Estrichantenne auf Sat-Antenne) | |||
- Reparatur der Anlage | 0 | 100 | 0 |
- Anschluss an Kabelfernsehen, einmalige Anschlussgebühren | 100 | 0 | 0 |
- Wiederkehrende Betriebsgebühren bei selbstgenutzten Lie- | X | ||
genschaften | |||
- Wiederkehrende Betriebsgebühren bei vermieteten Liegen- | 0 | 100 | 0 |
schaften (abzugsfähig, wenn die Bruttomieterträge vor Abzug | |||
der Nebenkosten versteuert werden) |
30 von 49 Datum: 30. September 2001 Änderungen: 1. Juli 2020
Gültig ab: 1.1.2020 | MERKBLATT | |
Liegenschaftsunterhalt (LUK) | ||
N | nicht abzugsberechtigter | |
Arbeitsgattung, Bauteil | Diese Positionen sind Le- benshal- tungs- kosten resp. | abzugsbe- Anteil rechtigter in % Anteil in % I U E/R Investiti- Liegen- Investitio- |
Einkom- onskosten schafts- nen in | ||
mensver- wendung | resp. unterhalts- Energie- Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen | |
Elektroanlagen (Fortsetzung) | |||
Alarmanlagen (Sicherheit, Brandschutz) | |||
- Ersatz, Reparaturen und Unterhalt | 0 | 100 | 0 |
- Serviceabonnement (inkl. Einregulieren z. B. nach einem | 0 | 100 | 0 |
Fehlalarm) | |||
- Betriebskosten wie Monatstaxen, Stromkosten, Aufschaltge- X | |||
bühren für Alarmzentrale und dgl. | |||
Telefonanlagen (Installation, Betrieb, Unterhalt) | |||
- Teilnehmervermittlungsanlagen, Hauszentralen X | |||
- ISDN-Anlagen / Modems X | |||
- Leitungen als Ersatz | 0 | 100 | 0 |
Bus-Systeme (z.B. KNX-Installationen oder ähnl.) | |||
Bus-Systeme steuern gewerkeübergreifend Heizung, Beleuch- | |||
tung, Jalousien, Belüftung, Multimedia und Sicherheitstechnik. | |||
Erstmalige Installation 100 0 0
Ersatz, Reparaturen und Unterhalt 0 100 0
Elektrozuleitungen ausserhalb Gebäude (BKP 453) | |||
Umstellung von oberirdischer auf Kabelzuleitung | |||
- Erstmalige Anschlussbeiträge | 100 | 0 | 0 |
- Baukosten | 0 | 100 | 0 |
Leitungsumänderungen | |||
- Leitungsänderungen, die nicht durch eine Investition begrün- | 0 | 100 | 0 |
det sind (exkl. Erweiterungen) |
Datum: 30. September 2001 | 31 von 49 | |
Änderungen: 1. Juli 2020 |
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden Positionen Anteil vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe sind Le- in % auch Ziffer 4.3). benshal- tungs- I U E/R kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Entfeuchtung, Bautrocknung (BKP 286) | |||
Massnahmen zur Entfeuchtung von Gebäuden stellen grund- | |||
sätzlich Investitionen dar, da sie einen Baumangel beheben | |||
und somit den Zustand der Liegenschaft gegenüber dem Zu- | |||
stand im Zeitpunkt des Kaufs verbessern. | |||
- Erstellen oder Anbringen von Sickerleitungen, Sickerplatten, | 100 | 0 | 0 |
Dichtungsfolien, Entfeuchtungsgeräten, Mauerwerksinjektio- | |||
nen und dgl. | |||
- Ersatz von fest installierten Entfeuchtungsgeräten | 0 | 100 | 0 |
- Ersatz von Sickerleitungen | 0 | 100 | 0 |
- Kosten für die Behebung von Folgeschäden an feuchten Ge- | 0 | 100 | 0 |
bäudeteilen und fest mit dem Gebäude verbundenen Einrich- | |||
tungen |
Fassadenbau (BKP 215) | |||
- Bestehende Fassade in gleicher Art renoviert | 0 | 100 | 0 |
- Erstmalige Montage von Verkleidungen (Zementfaserplatten, | 67 | 33 | 0 |
Schindeln, Aluminium, Kunststoff, Putz usw.) ohne zusätzli- | |||
che thermische Isolation | |||
- Erstmalige Montage von Verkleidungen (Zementfaserplatten, | 0 | 33 | 67* |
Schindeln, Aluminium, Kunststoff, Putz usw.) mit zusätzlicher | |||
thermischer Isolation | |||
- Ersatz von Verkleidungen (Zementfaserplatten, Schindeln, | 0 | 100 | 0 |
Aluminium, Kunststoff, Putz usw.) ohne zusätzliche thermi- | |||
sche Isolation | |||
- Anteil zusätzliche thermische Isolation | 0 | 0 | 100* |
- Ersatz von Holzverkleidungen durch höherwertige Verkleidun- | 33 | 67 | 0 |
gen wie z.B. Werzalit, Zementfaserplatten und dgl. | |||
- Erstmaliges Erstellen von geschlossenen, unbeheizten Wind- | 0 | 0 | 100* |
fängen | |||
- Ersatz von unbeheizten Windfängen | 0 | 100 | 0 |
Fassadenputze (BKP 226) - Bestehenden Aussenputz in gleicher Art renoviert 0 100 0
32 von 49 Datum: 30. September 2001 Änderungen: 1. Juli 2020
Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden Positionen Anteil vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe sind Le- in % auch Ziffer 4.3). benshal- tungs- I U E/R kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Fenster (BKP 221) | |||
- Ersatz energetisch gleichwertiger, bisheriger Fenster | 0 | 100 | 0 |
- Ersatz bisheriger mit energetisch wesentlich besseren Fens- | 0 | 67 | 33* |
tern in beheizten Räumen | |||
- Erstmalige Installation von Metallverkleidungen zum Schutz | 67 | 33 | 0 |
von bestehenden Fenstern | |||
- Fenster an einem neuen Standort, als Ersatz von wegfallen- | 100 | 0 | 0 |
den Fenstern, bedingt durch veränderte Raumaufteilung | |||
- Erstmalige Anbringung von zusätzlichen Sicherheitsbeschlä- | 100 | 0 | 0 |
gen | |||
- Ersatz von Sicherheitsbeschlägen | 0 | 100 | 0 |
- Mehrkosten für die erstmalige Anbringung von Sicherheitsver- | 100 | 0 | 0 |
glasungen | |||
- Ersatz von Sicherheitsverglasungen | 0 | 100 | 0 |
Fugendichtungen (BKP 225) | |||
- Erstmalige Anbringung von Fugendichtungen zwischen be- | 100 | 0 | 0 |
heizten oder zwischen unbeheizten Räumen | |||
- Ersatz von Fugendichtungen zwischen beheizten oder zwi- | 0 | 100 | 0 |
schen unbeheizten Räumen | |||
- Erstmalige Anbringung von Fugendichtungen zwischen be- | 0 | 0 | 100* |
heizten und unbeheizten Räumen | |||
- Ersatz von Fugendichtungen zwischen beheizten und unbe- | 0 | 100 | 0 |
heizten Räumen |
Garagentore (BKP 221) - Ersatz 0 100 0 - Ersatz von Torantrieben 0 100 0
Datum: 30. September 2001 33 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT | Gültig ab: 1.1.2020 | |
Liegenschaftsunterhalt (LUK) | ||
N | nicht abzugsberechtigter | |
Arbeitsgattung, Bauteil | Diese Positionen sind Le- benshal- tungs- kosten resp. | abzugsbe- Anteil rechtigter in % Anteil in % I U E/R Investiti- Liegen- Investitio- |
Einkom- onskosten schafts- nen in | ||
mensver- wendung | resp. unterhalts- Energie- Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen | |
Gartenanlage (BKP 42) | |||
- Terrainveränderungen | 100 | 0 | 0 |
Einfriedungen, Bepflanzungen usw. | |||
- Erstmaliges Ansetzen von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen | 100 | 0 | 0 |
- Erstmaliges Erstellen von Stützmauern, Steinkörben, Stein- | 100 | 0 | 0 |
gärten, Biotopen usw., z.B. anstelle von üblichem Pflanzen- | |||
bewuchs | |||
- Pflege mehrjähriger Sträucher und Pflanzen, Grünabfuhr, | 0 | 100 | 0 |
Häckseldienst, Dünger | |||
- Ersatz mehrjähriger Sträucher, Zaunreparaturen, Garten- | 0 | 100 | 0 |
wege flicken, Einfriedungen, Stützmauern und Biotope repa- | |||
rieren | |||
(Grundsatz: Abzugsfähig sind Kosten, die dem Eigentümer er- | |||
wachsen, um das im Mietwert enthaltene 'Umgelände' in ge- | |||
brauchsfähigem Zustand zu erhalten) | |||
- Reparaturen von Rasenmähern, Heckenscheren, Garten- | 0 | 100 | 0 |
häckslern, Vertikutierern, Motorsensen, Fadenschneidern und | |||
Düngerwägelchen | |||
- Gleichwertiger Ersatz von Rasenmähern, Heckenscheren und | 0 | 100 | 0 |
Gartenhäckslern, Vertikutierern, Motorsensen, Fadenschnei- | |||
dern und Düngerwägelchen | |||
Plätze, Wege und Zufahrten |
Mit Zement-Verbundsteinen oder Beton- und Teer-Asphalt- Belägen:
- Ersatz bei vergleichbarer Qualität | 0 | 100 | 0 |
- Bisher gekofferter Kiesplatz | 75 | 25 | 0 |
- Bisher Naturplatz ohne Kofferung | 100 | 0 | 0 |
Mit Natursteinpflästerung
- Bisher Zement-Verbundsteine oder Beton- und Teer- | 50 | 50 | 0 |
Asphalt Beläge | |||
- Versiegelungen inkl. Reinigungen | 50 | 50 | 0 |
34 von 49 | Datum: | 30. September 2001 |
Änderungen: 1. Juli 2020 | ||
Gültig ab: 1.1.2020 | MERKBLATT | |
Liegenschaftsunterhalt (LUK) | ||
N | nicht abzugsberechtigter | |
Arbeitsgattung, Bauteil | Diese Positionen sind Le- benshal- tungs- kosten resp. | abzugsbe- Anteil rechtigter in % Anteil in % I U E/R Investiti- Liegen- Investitio- |
Einkom- onskosten schafts- nen in | ||
mensver- wendung | resp. unterhalts- Energie- Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen | |
Gartenanlage (Fortsetzung) | |||
Ersatz von Bauteilen | |||
Vorarbeiten wie Demontage und Entsorgungen der bestehen- | |||
den Bauteile enthalten in der Regel keinen wertvermehrenden | |||
Anteil. | |||
- Ersatz von gleichwertigen Einfriedungsmauern, Holz- und | 0 | 100 | 0 |
Drahtzäunen | |||
- Ersatz von Lebhägen durch Holzzäune (Holzzäune haben ei- | 33 | 67 | 0 |
nen geringeren Unterhaltsbedarf und bieten einen besseren | |||
Sicht- und Schallschutz) | |||
- Ersatz von Lebhägen durch Granitstelen | 67 | 33 | 0 |
- Ersatz von Gartenwegen, Biotopen und Stützmauern in glei- | 0 | 100 | 0 |
cher Ausführung und am gleichen Ort | |||
- Ersatz von bestehenden Sitzplatzbelägen aus Verbundstei- | 0 | 100 | 0 |
nen oder Gartenplatten durch Holzroste | |||
- Unterkonstruktionen von Holzrosten zum Ausgleich von Hö- | 100 | 0 | 0 |
hendifferenzen | |||
- Ersatz von Böschungssicherungen aus Holz durch Stützmau- | 50 | 50 | 0 |
ern in gleichem Umfang (ohne Terraingewinn). Der übliche | |||
Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern gilt nicht als | |||
"Böschungssicherung aus Holz". | |||
- Ersatz von Böschungssicherungen aus Betonelementen | 50 | 50 | 0 |
durch Böschungssicherungen aus Steinkörben in gleichem | |||
Umfang (ohne Terraingewinn) | |||
- Ersatz von Böschungssicherungen aus Betonelementen | 25 | 75 | 0 |
durch Stützmauern in gleichem Umfang (ohne Terraingewinn) | |||
- Ersatz von Böschungsabdeckungen aus Bodendeckern (z. B. | 50 | 50 | 0 |
Cotoneaster) durch Böschungsabdeckung aus Steinschotter |
Datum: 30. September 2001 | 35 von 49 | |
Änderungen: 1. Juli 2020 |
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden Positionen Anteil vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe sind Le- in % auch Ziffer 4.3). benshal- tungs- I U E/R kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Gartenanlage (Fortsetzung) - Aufwendungen für Pflege, Ziehen und Überwintern von Topf- X pflanzen im Aussenbereich; für Pflege von Ziergärten bei Ei- genheimen; für Ziehen und Überwintern von Zimmerpflanzen; für Kauf, Unterhalt, Pflege und Ersatz von Pflanzen des Win- tergartens; für Blumen- und Gemüsegarten sowie zur Gewin- nung von Baumfrüchten und von Beeren inkl. Schneiden und Spritzen; für die Anschaffung von Gartengeräten (z. B. Besen, Rechen, Hacken, Schaufeln usw.)
Geräte, Apparate (BKP 93) - Mobiliar und Gegenstände mit Mobiliarcharakter, Werkzeuge X aller Art, Heimwerkergeräte, Gartencheminées in Element- bauweise usw.
Gipserarbeiten innen (BKP 271) - Allgemeine Verputzarbeiten 0 100 0
Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen (BKP 24) | ||||
(beim gleichen beheizten Raumvolumen) | ||||
Umweltfreundliche Alternativsysteme | ||||
Warmwasseraufbereitungen, Wärmepumpen und Anlagen, welche erneuerbare Energiequellen wie Solarenergie, Holz, Wind, Biogas und Geothermik usw. verwenden, inkl. Warm- luftcheminées, Kunst- oder Schwedenöfen (jedoch ohne An- lagen zur Beheizung von Schwimmbädern, Gewächshäusern und dergleichen)
Abzugsfähig sind Kosten, die in unmittelbarem Zusammen- | ||||
hang mit der Wärmeerzeugung stehen, nicht jedoch Aufwen- | ||||
dungen in Zusammenhang mit der Lagerung oder dem Trans- | ||||
port von Energieträgern oder Aufwendungen, die in Zusam- | ||||
menhang mit der Beschickung der Anlage stehen: | ||||
- | Ergänzung der bestehenden intakten Heizung | 0 | 0 | 100* |
- | Ersatz | 0 | 75 | 25* |
- | Umrüstung | 0 | 25 | 75* |
- | Erstmalige Installation bei Neubauten | 100 | 0 | 0 |
36 von 49 Datum: 30. September 2001 Änderungen: 1. Juli 2020
Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden Positionen Anteil vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe sind Le- in % auch Ziffer 4.3). benshal- tungs- I U E/R kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen (Fortsetzung) | |||
Umstellung der bisherigen hauseigenen Heizzentrale auf regi- | |||
onale Fernwärmeversorgung | |||
- Kostenanteil der neuen Hausstation (z. B. Wärmetauscher), | 0 | 25 | 75* |
sofern diese nicht im Eigentum des Fernwärmeversorgers | |||
verbleibt | |||
- Erstmalige Anschlusskosten respektive Anschlusskostenbei- | 0 | 25 | 75* |
träge für Leitungen innerhalb des Grundstücks | |||
- Wiederkehrende Anschlusskosten respektive Anschlusskos- | X | ||
tenbeiträge für Bauten, Anlagen und Verteilnetze | |||
Unterhalt der bestehenden hauseigenen Heizzentrale bei Fern- | |||
wärmeversorgung | |||
- Ersatz oder Reparatur der Hausstation (z. B. Wärmetau- | 0 | 75 | 25* |
scher), sofern diese nicht im Eigentum des Fernwärmeversor- | |||
gers ist |
Energie-Contracting | |||
- Kosten für Wärmeenergie | X | ||
- Erstmalige Installation der Anlage im Neubau | 100 | 0 | 0 |
- Ersatz einer bestehenden Heizungsanlage. Der Eigentümer | 0 | 75 | 25* |
der Liegenschaft ist Eigentümer der Heizungsanlage, (dies ist | |||
der Fall, wenn für den Contractor keine entsprechende Dienst- | |||
barkeit errichtet wird). | |||
- Der Eigentümer der Liegenschaft ist nicht Eigentümer der Hei- | X | ||
zungsanlage, (dies ist der Fall, wenn für den Contractor eine | |||
entsprechende Dienstbarkeit errichtet wird) weshalb keine | |||
Kosten zum Abzug zugelassen werden. | |||
Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme | |||
- Erstmalige Installation von Wärmerückgewinnungen bei Hei- | 0 | 0 | 100* |
zungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen | |||
- Ersatz von Wärmerückgewinnungen z. B. bei Lüftungs- und | 0 | 75 | 25* |
Klimaanlagen |
Datum: 30. September 2001 37 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden Positionen Anteil vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe sind Le- in % auch Ziffer 4.3). benshal- tungs- I U E/R kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen (Fortsetzung) | |||
- Erstmalige Installation von Lüftungsleitungen (kontrollierte | 0 | 0 | 100* |
Wohnungslüftung) | |||
- Ersatz von Filtern | X | ||
- Ersatz von Lüftungsleitungen | 0 | 100 | 0 |
- Ersatz von Klimaleitungen | 0 | 100 | 0 |
Bestehende Zentralheizungen | |||
- Ersatz des Wärmeerzeugers | 0 | 75 | 25* |
- Erstmaliger Einbau von automatischen Regelungs- und Steu- | 0 | 0 | 100* |
erungsanlagen, Wärmerückgewinnungseinrichtungen, Venti- | |||
latoren, Umwälzpumpen, Thermostatventilen, Wärmezähler, | |||
Wärmedämmungen von Leitungen oder Armaturen des Heiz- | |||
kessels | |||
- Ersatz von automatischen Regelungs- und Steuerungsanla- | 0 | 75 | 25* |
gen, Wärmerückgewinnungseinrichtungen, Ventilatoren, Um- | |||
wälzpumpen, Thermostatventilen, Wärmezähler, Wärmedäm- | |||
mungen von Leitungen oder Armaturen des Heizkessels | |||
- Erstmaliger Einbau von Installationen im Zusammenhang mit | 0 | 0 | 100* |
der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenab- | |||
rechnung | |||
- Ersatz von Installationen im Zusammenhang mit der ver- | 0 | 100 | 0 |
brauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrech- | |||
nung | |||
Bestehende Öl- oder Gasheizung | |||
- Ersatz des Brenners | 0 | 75 | 25* |
- Ersatz des Heizkessels | 0 | 75 | 25* |
38 von 49 Datum: 30. September 2001 Änderungen: 1. Juli 2020
Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden Positionen Anteil vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe sind Le- in % auch Ziffer 4.3). benshal- tungs- I U E/R kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen (Fortsetzung) | |||
Heizöltank |
Bisher erdverlegt, Einbau eines neuen Tanks im Keller
- Öltank bei gleichem Fassungsvermögen, Installations- | 0 | 100 | 0 |
kosten, Tankraum-Auskleidung | |||
- Anteil grösserer Tank sowie Umbau oder Ausbau des | 100 | 0 | 0 |
Tankraumes | |||
- Ersatz von innenliegendem Öltank | 0 | 100 | 0 |
- Kosten für das Entfernen des Öltanks bei Umstellung auf um- | 0 | 0 | 100* |
weltfreundliche Heizsysteme | |||
- Änderungen oder Umbauten an Tankräumen nach dem Ent- | 100 | 0 | 0 |
fernen der Öltanks | |||
Leitungen, Radiatoren, Handtuchradiatoren, Bodenheizungen | |||
- Erstmalige oder zusätzliche Installation | 100 | 0 | 0 |
- Reparaturen und Ersatz | 0 | 100 | 0 |
- Wechsel des Wärmeverteilsystems | 100 | 0 | 0 |
- Durch den Wärmeerzeuger bedingter Ersatz des gleichen | 0 | 100 | 0 |
Wärmeverteilsystems an den bisherigen Standorten | |||
- Dämmungen von bestehenden Leitungen | 0 | 0 | 100* |
Diverses | |||
- Tankrevisionen | 0 | 100 | 0 |
- Serviceabonnement für Heizung | 0 | 100 | 0 |
Holzbaukonstruktion (BKP 214) | |||
- Ersatz von Holzbaukonstruktionen | 0 | 100 | 0 |
Abdeckungen auf Ort- und Stirnläden (Zementfaserplatten und dgl.)
- Erstmalige Montage | 67 | 33 | 0 |
- Ersatz und Reparaturen | 0 | 100 | 0 |
Datum: 30. September 2001 39 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % A Diese Positionen sind proportional nach den Anteilen I, U und E/R Positionen Anteil aufzuteilen. sind Le- in % benshal- * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden tungs- I U E/R vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- auch Ziffer 4.3). Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Holzschutzarbeiten (BKP 227) - Erneuerung der Holzbehandlung gegen Pilz- oder Schäd- 0 100 0 lingsbefall
Honorare (BKP 29) - Honorare (Architekt, Bau-, Elektro-, HLKK-, Sanitäringenieur) A A A und Gebühren - Kosten für energietechnische Analysen und Konzepte, die da- 0 0 100* nach vollumfänglich oder teilweise ausgeführt wurden (z. B. Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK, Energiebera- tungen und dergleichen) - Kosten für energietechnische Analysen und Konzepte, die da- X nach nicht ausgeführt wurden (z. B. Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK, Energieberatungen und dgl.)
Jalousien, Raffstoren und Rollläden (BKP 228) | |||
- Erstmaliger Einbau von Jalousien, Raffstoren und Rollläden | 0 | 0 | 100* |
- Ersatz von Jalousien, Raffstoren und Rollläden | 0 | 100 | 0 |
- Erstmaliger Einbau von elektrischen Antrieben | 100 | 0 | 0 |
- Reparaturen und Ersatz von elektrischen Antrieben | 0 | 100 | 0 |
- Innenbeschattungen wie Vorhänge, Plisseevorhänge, innere | X | ||
Lamellenstoren, Vertikallamellen oder ähnl. sind Mobiliar |
Kaminanlagen (BKP 247) | |||
- Kaminsanierung | 0 | 100 | 0 |
- Kaminsanierung (inkl. Kamineinsätze) im Zusammenhang mit | 0 | 75 | 25* |
dem Ersatz eines Wärmeerzeugers | |||
- Erstmaliger Einbau einer Kaminanlage im bestehenden be- | 0 | 0 | 100* |
heizten Volumen, für den Einbau einer Ergänzungsheizung | |||
- Kaminfegerarbeiten | 0 | 100 | 0 |
- Feuerungskontrolle | X |
40 von 49 Datum: 30. September 2001 Änderungen: 1. Juli 2020
Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden Positionen Anteil vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe sind Le- in % auch Ziffer 4.3). benshal- tungs- I U E/R kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Kanalisationsleitungen (BKP 452) - Reparaturen und Ersatz von defekten Kanalisationsleitungen 0 100 0
Kanalisationsanschluss an das öffentliche Netz | |||
- Erstmalige Anschlussgebühr (einmalig) | 100 | 0 | 0 |
- Erstmaliger Klärbeitrag (einmalig) | 100 | 0 | 0 |
Bisher Jauchegrube oder Senkloch (Versickerung), ohne An- schluss an das öffentliche Kanalisationsnetz:
- Erstellungskosten des Netzanschlusses bzw. Umstel- | 75 | 25 | 0 |
lungskosten auf Direkteinlauf (Kurzschliessen) |
Bisher eigene, aber ungenügende Vorkläranlage, mit Überlauf in Drainageleitung oder ins öffentliche Kanalisationsnetz:
- Erstellungskosten für Direkteinlauf | 50 | 50 | 0 |
Bisher eigene, einwandfrei funktionierende Vorkläranlage im 2-/3-Kammersystem, mit Überlauf in Drainageleitung oder ins öffentliche Kanalisationsnetz:
- Erstellungskosten für Direkteinlauf | 25 | 75 | 0 |
Kücheneinrichtungen (BKP 258) | |||
Kombiherd (Elektrisch und Holz) | |||
- Anstelle eines Elektroherdes | 0 | 33 | 67* |
- Anstelle eines gewöhnlichen Holzherdes | 33 | 67 | 0 |
- Kosten für Ersatz | 0 | 100 | 0 |
Geräte | |||
- Ersatz von eingebauten Haushaltgeräten z. B. Kochherd, | 0 | 75 | 25* |
Dampfabzug Backofen, Geschirrspüler, Kühl- und Tiefkühl- | |||
schrank usw. | |||
- Ersatz von eingebauten Backöfen durch Combi-Steamer | 50 | 25 | 25* |
- Ersatz von eingebauten Mikrowellengeräten durch Steamer | 75 | 25 | 0 |
oder Combi-Steamer |
Datum: 30. September 2001 41 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden Positionen Anteil vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe sind Le- in % auch Ziffer 4.3). benshal- tungs- I U E/R kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Kücheneinrichtungen (Fortsetzung) | |||
Küchenkombinationen im gleichen Umfang | |||
- Ersatz von gleichwertigen Fronten auf bestehend bleibende | 0 | 100 | 0 |
Korpusse (z. B. Portas-System) | |||
- Ersatz von Kombinationen, bei denen die bisherige Kombina- | 33 | 67 | 0 |
tion einen tieferen Qualitäts- oder Komfortstandard hatte | |||
- Ersatz von gleichwertigen Kombinationen | 0 | 100 | 0 |
Arbeitsflächen und Wandbekleidungen | |||
- Ersatz in gleichwertigen Materialien, Kunstharz, Chromstahl, | 0 | 100 | 0 |
Naturstein, Glas usw. |
Ersatz in höherwertigen Materialien
- Arbeitsfläche aus Kunstharz wird ersetzt durch Natur- | 50 | 50 | 0 |
stein oder Glas | |||
- Arbeitsfläche oder Rückwände aus Chromstahl oder | 33 | 67 | 0 |
keramischen Platten werden ersetzt durch Natur- | |||
stein oder Glas |
Malerarbeiten (BKP 227, 285) - Malerarbeiten innen und aussen auf bestehende Bauteile 0 100 0 - Holzschutzarbeiten, Kosten für die Bekämpfung von Haus- 0 100 0 bock und Schwamm
Metallbau- und Schlosserarbeiten (BKP 272) | |||
- Kleinere Reparaturen | 0 | 100 | 0 |
- Ersatz | 0 | 100 | 0 |
- Erstmaliges Erstellen von geschlossenen, unbeheizten Wind- | 0 | 0 | 100* |
fängen am Haupteingang oder geschlossenen Sitzplatzver- | |||
glasungen und Balkonverglasungen | |||
- Ersatz von unbeheizten Windfängen am Haupteingang oder | 0 | 100 | 0 |
Sitzplatzverglasungen und Balkonverglasungen |
42 von 49 Datum: 30. September 2001 Änderungen: 1. Juli 2020
Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % A Diese Positionen sind proportional nach den Anteilen I, U und E/R Positionen Anteil aufzuteilen. sind Le- in % benshal- tungs- I U E/R kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Perimeterbeiträge (BKP 038) - Anstösserbeiträge an Gemeinde 100 0 0
Provisorien - Provisorische Installationen von WC-Anlagen, Kochgelegen- A A A heiten und dergleichen während der Bauarbeiten von Gebäu- desanierungen - Provisorische Übernachtungsmöglichkeiten wie Mietwohnun- X gen, Hotelkosten oder Wohnwagenmiete und dgl.
Radonsanierungen - Erstmalige Massnahmen für Radonsanierungen 100 0 0
Reinigungen (BKP 287) - Baureinigung in Zusammenhang mit Investitionen A A A - Fenster-, Raffstoren-, Schwimmbadreinigung und dgl. durch X Dritte 0 100 0
Periodisches Reinigen oder Spülen von Entwässerungs- und Lüftungsleitungen
Sanitäranlagen (BKP 25) | |||
Umbauarbeiten: | |||
- Duschwanne zu hindernisfreier Dusche | 25 | 75 | 0 |
- Badewanne zu Duschwanne | 25 | 75 | 0 |
- Badewanne zu hindernisfreier Dusche | 75 | 25 | 0 |
- Dusche jeglicher Art zu Badewanne | 25 | 75 | 0 |
- Zusätzliche Regendusche | 100 | 0 | 0 |
- Zusätzliche Abtrennung wie Glaswand/Duschkabine und dgl. | 100 | 0 | 0 |
- Zusätzliche Vormauerungen/Trennwände und dgl. | 100 | 0 | 0 |
- Zusätzliche Abdichtungen ausserhalb des Duschbereichs | 100 | 0 | 0 |
- Leitungsänderungen | 100 | 0 | 0 |
Datum: 30. September 2001 43 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden Positionen Anteil vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe sind Le- in % auch Ziffer 4.3). benshal- tungs- I U E/R kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Sanitäranlagen (Fortsetzung)
Ersatz von: | |||
- Leitungen und gleichwertigen Apparaten wie z. B. WC, Spül- | 0 | 100 | 0 |
kasten, Bidet, Pissoir, Lavabo, Badewanne, Duschwanne | |||
oder Duschtrennwand | |||
- WC durch Dusch-WC | 75 | 25 | 0 |
- Spiegel durch Spiegelschrank | 75 | 25 | 0 |
- Lavabo durch Waschtisch | 50 | 50 | 0 |
- Armaturen, Garnituren und Pumpenanlagen | 0 | 100 | 0 |
Ersatz von: | |||
- Badezimmermöbeln im gleichen Umfang, bei denen die bis- | 33 | 67 | 0 |
herige Ausführung einen tieferen Qualitäts- oder Komfortstan- | |||
dard hatte | |||
- Gleichwertigen Badezimmermöbeln im gleichen Umfang | 0 | 100 | 0 |
Bestehende Badeeinrichtungen in Waschküchen | |||
- Ersatz in Waschküchen selber | 0 | 100 | 0 |
Warmwasseraufbereitung mit elektrischem Boiler | |||
- Anstelle der Aufbereitung im kombinierten Ölzentralheizungs- | 0 | 75 | 25* |
kessel mit Warmwasserboiler | |||
- Ersatz von Boilern | 0 | 75 | 25* |
- Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Boiler | 75 | 25 | 0 |
Warmwasseraufbereitung mit umweltfreundlichen Alternativ- | |||
systemen | |||
- Ersatz Elektroboiler durch Wärmepumpenboiler | 0 | 25 | 75* |
Warmwasseraufbereitung mit Solarenergie, Photovoltaikanla- gen, Holz, Wind, Biogas (jedoch ohne Anlagen zur Beheizung von Schwimmbädern, Gewächshäusern und dgl.):
- Ergänzung oder Umrüstung der bestehenden intakten | 0 | 0 | 100* |
Warmwasseraufbereitung | |||
- Ersatz | 0 | 100 | 0 |
44 von 49 Datum: 30. September 2001 Änderungen: 1. Juli 2020
Gültig ab: 1.1.2020 | MERKBLATT | |
Liegenschaftsunterhalt (LUK) | ||
N | nicht abzugsberechtigter | |
Arbeitsgattung, Bauteil | Diese Positionen sind Le- benshal- tungs- kosten resp. | abzugsbe- Anteil rechtigter in % Anteil in % I U E/R Investiti- Liegen- Investitio- |
Einkom- onskosten schafts- nen in | ||
mensver- wendung | resp. unterhalts- Energie- Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen | |
Wasserenthärtungsanlagen | |||
- Ersatz | 0 | 100 | 0 |
- Reparaturen, Service-Abonnement | 0 | 100 | 0 |
- Betriebskosten wie Salz und dgl. oder Betriebsabonnemente | 0 | 100 | 0 |
Mit dem Grundstück/Gebäude verbundene Schwimmbäder, | |||
Whirlpools und Saunaeinrichtungen | |||
- Erstmalige Installation | 100 | 0 | 0 |
- Gleichwertiger Ersatz | 0 | 100 | 0 |
- Service-Abonnement | 0 | 100 | 0 |
- Reinigung durch Dritte X | |||
- Chemikalien und anderes betriebsnotwendiges Material X | |||
Freistehende Schwimmbäder, Whirlpools und Saunaeinrich- | |||
tungen | |||
- In den meisten Fällen sind die Saunakabinen nicht Gebäude- X | |||
bestandteil. Reparaturen und Ersatzbeschaffungen sind in | |||
diesen Fällen nicht abzugsberechtigt. | |||
Regenwasserspeicheranlagen | |||
- Neuinstallation | 100 | 0 | 0 |
Das Speichern von Regenwasser hat mit rationeller Energie- | |||
verwendung oder mit der Nutzung erneuerbarer Energien | |||
nichts zu tun. | |||
- Reparaturen und Ersatz | 0 | 100 | 0 |
Schliessanlagen (BKP 275) | ||
- Ersatz von Schliessanlagen | 0 100 0 | |
Schreinerarbeiten (BKP 273) | ||
- Ersatz von Schreinerarbeiten z. B. Einbauschränke und Fens- | 0 100 0 | |
tersimse | ||
Datum: 30. September 2001 | 45 von 49 | |
Änderungen: 1. Juli 2020 |
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden Positionen Anteil vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe sind Le- in % auch Ziffer 4.3). benshal- tungs- I U E/R kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Sonnenstoren (BKP 228) | |||
- Ersatz von Sonnenstoren und anderen fest eingebauten Be- | 0 | 100 | 0 |
schattungsanlagen | |||
- Erstmaliger Einbau von elektrischen Antrieben | 100 | 0 | 0 |
- Reparaturen und Ersatz von elektrischen Antrieben | 0 | 100 | 0 |
Spenglerarbeiten (BKP 222)
Bisher Ausführung in galvanisiertem Stahlblech
- Ersatz in gleichem Material | 0 | 100 | 0 |
- Ersatz in Kupfer-Titan-Zink, Kupfer oder rostfreiem | 50 | 50 | 0 |
Stahlblech |
Bisher Ausführung Kupfer-Titan-Zink
- Ersatz in gleichen Materialien | 0 | 100 | 0 |
Bisher Ausführung in Kupfer oder rostfreiem Stahlblech
- Ersatz in gleichen Materialien | 0 | 100 | 0 |
- Erstmalige Installation von zusätzlichen Kupferblechteilen um | 100 | 0 | 0 |
Verunreinigungen auf Dächern zu entfernen |
Abdeckungen auf Kamine, Ort- und Stirnläden (Blech- oder Zementfaserplattenverkleidungen und dgl.)
- Erstmalige Montage | 67 | 33 | 0 |
- Ersatz und Reparaturen | 0 | 100 | 0 |
Türen (BKP 221/272/273) | |||
- Energetisch gleichwertiger Ersatz | 0 | 100 | 0 |
- Energetisch wesentlich besserer Ersatz von Aussentüren | 0 | 67 | 33* |
oder von Türen gegen unbeheizte Räume | |||
- Ersatz von Innentüren in höherwertigen Materialien | 50 | 50 | 0 |
- Erstmalige Anbringung von zusätzlichen Sicherheitsbeschlä- | 100 | 0 | 0 |
gen | |||
- Ersatz von Sicherheitsbeschlägen | 0 | 100 | 0 |
- Mehrkosten für die erstmalige Anbringung von Sicherheitsver- | 100 | 0 | 0 |
glasungen | |||
- Ersatz von Sicherheitsverglasungen | 0 | 100 | 0 |
46 von 49 Datum: 30. September 2001 Änderungen: 1. Juli 2020
Gültig ab: 1.1.2020 MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % A Diese Positionen sind proportional nach den Anteilen I, U und E/R Positionen Anteil aufzuteilen. sind Le- in % benshal- tungs- I U E/R kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Umzugskosten - Kosten für Umzüge oder für den Möbeltransport einzelner X Räume in Zusammenhang mit Gebäudesanierungen gelten als Lebenshaltungskosten und sind nicht abzugsberechtigt.
Vermessung, Vermarkung (BKP 002) - Vermessungskosten des Geometers, Nachführungen, Ver- 100 0 0 markung - Amtliche Vermarkungsrevision 0 100 0
Versicherungen (BKP 53) - Sachversicherungsprämien (Brand-, Wasserschaden-, Glas- 0 100 0 Haushaftpflicht- und Erdbebenversicherung) - Privathaftpflicht- und Hausratversicherung X - AGV-Bauzeitversicherung, Bauherrenhaftpflicht- und Bauwe- A A A senversicherungen
Verwaltungskosten - An Dritte bezahlte Verwaltungskosten (Porto, Telefon, Inse- 0 100 0 rate, Formulare, Betreibungen, Prozesse, Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter usw.) - Mitgliederbeiträge (z. B. Hauseigentümerverband, Hausver- 0 100 0 ein usw.)
Wandbeläge und Wandbekleidungen (BKP 282) Plattenarbeiten - Plattenarbeiten anstelle von Malerarbeiten 67 33 0 - Plattenarbeiten Ersatz 0 100 0
Datum: 30. September 2001 47 von 49 Änderungen: 1. Juli 2020
MERKBLATT Gültig ab: 1.1.2020 Liegenschaftsunterhalt (LUK)
N nicht abzugsberechtigter Arbeitsgattung, Bauteil abzugsbe- Anteil Diese rechtigter in % * Diese Positionen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie an Gebäuden Positionen Anteil vorgenommen werden, die mindestens fünf Jahre alt waren (siehe sind Le- in % auch Ziffer 4.3). benshal- tungs- I U E/R kosten resp. Investiti- Liegen- Investitio- Einkom- onskosten schafts- nen in mensver- resp. unterhalts- Energie- wendung Anlage- kosten sparmass- kosten nahmen
Wandbeläge und Wandbekleidungen (Fortsetzung) | |||
Täfer-, Faserplatten- oder Gipsbekleidungen, Textilien oder Ta- | |||
peten | |||
- Ersatz, Reparaturen und Unterhalt | 0 | 100 | 0 |
- Gleichwertiger Ersatz von Dämmung und Dampfsperre gegen | 0 | 100 | 0 |
Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich in bereits be- | |||
heizten Räumen | |||
- Anteil zusätzliche Wärmedämmung | 0 | 0 | 100* |
Erstmalige Installation in bisher nicht ausgebauten und nicht beheizten Räumen, mit oder ohne thermische Isolation,
- Unterkonstruktion und Dämmung | 100 | 0 | 0 |
- Wandbekleidung | 100 | 0 | 0 |
Erstmalige Installation auf verputzte Wände in bereits ausge- bauten und beheizten Räumen
- Dämmung und Dampfsperre gegen Aussenklima, un- | 0 | 0 | 100* |
beheizte Räume oder Erdreich | |||
- Unterkonstruktion | 100 | 0 | 0 |
- Wandbekleidung | 67 | 33 | 0 |
Waschmaschinen (BKP 252) | |||
- Ersatz Waschmaschinen, Wäschetrockner (Tumbler) | 0 | 75 | 25* |
- Ersatz Elektro-Wäschetrockner durch Wärmepumpentrock- | 0 | 25 | 75* |
ner | |||
- Serviceabonnement | 0 | 100 | 0 |
Wasserzuleitungen ausserhalb Gebäude (BKP 455) | |||
- Erstmalige Anschlussbeiträge | 100 | 0 | 0 |
- Erstmaliger Anschluss, Baukosten | 100 | 0 | 0 |
- Ersatz oder Leitungsänderungen, die nicht durch eine Investi- | 0 | 100 | 0 |
tion begründet sind (exkl. Erweiterungen) |
Wintergarten (BKP 213, 214) - Neubau / Anbau 100 0 0 - Ersatz und Reparaturen 0 75 25*
48 von 49 Datum: 30. September 2001 Änderungen: 1. Juli 2020
Gültig ab: 1.1.2020 | MERKBLATT Liegenschaftsunterhalt (LUK) | |||
Verzeichnis der Arbeitsgattungen und Bauteile | ||||
Alphabetisch | Gliederung | nach Baukostenplan-Nr. 2001 | ||
Arbeitsgattung, Bauteil | Seite | BKP Nr. | Arbeitsgattung, Bauteil | Seite |
Aufzüge | 25 | 002 | Vermessung, Vermarkung | 47 |
Baumeisterarbeiten | 25 | 038 | Perimeterbeiträge | 43 |
Bedachungsarbeiten | 25 | 122 | Provisorien | 27 |
Betriebskosten und Nebenkosten | 26 | 211 | Baumeisterarbeiten | 25 |
Bewilligungen, Gebühren | 27 | 213 | Wintergarten | 48 |
Blitzschutz | 27 | 214 | Holzbaukonstruktion | 39 |
Bodenbeläge | 27 | 215 | Fassadenbau | 32 |
Dämmungen | 29 | 221 | Fenster | 33 |
Deckenbekleidungen | 29 | 221 | Aussentüren | 46 |
Elektroanlagen | 30 | 221 | Garagentore | 33 |
Elektrozuleitungen ausserhalb Geb. | 31 | 222 | Spenglerarbeiten | 46 |
Entfeuchtung und Bautrocknung | 32 | 223 | Blitzschutz | 27 |
Fassadenbau | 32 | 224 | Bedachungsarbeiten | 25 |
Fassadenputze | 32 | 225 | Dämmungen | 29 |
Fenster | 33 | 225 | Fugendichtungen | 33 |
Fugendichtungen | 33 | 226 | Fassadenputze | 32 |
Garagentore | 33 | 227 | Malerarbeiten aussen | 42 |
Gartenanlage | 34 | 227 | Holzschutzarbeiten | 40 |
Geräte, Apparate | 36 | 228 | Jalousien, Rollläden und Raffstoren | 40 |
Gipserarbeiten innen | 36 | 228 | Sonnenstoren | 46 |
Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen | 36 | 23 | Elektroanlagen | 30 |
Holzbaukonstruktion | 39 | 24 | Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen | 36 |
Holzschutzarbeiten | 40 | 247 | Kaminanlagen | 40 |
Honorare | 40 | 25 | Sanitäranlagen | 43 |
Jalousien, Rollläden und Raffstoren | 40 | 252 | Waschmaschinen | 48 |
Kaminanlagen | 40 | 258 | Kücheneinrichtungen | 41 |
Kanalisationsleitungen | 41 | 261 | Aufzüge | 25 |
Kücheneinrichtungen | 41 | 271 | Gipserarbeiten innen | 36 |
Malerarbeiten aussen und innen | 42 | 272 | Metallbau- und Schlosserarbeiten | 42 |
Metallbau- und Schlosserarbeiten | 42 | 272/273 | Innentüren | 46 |
Perimeterbeiträge | 43 | 273 | Schreinerarbeiten | 45 |
Provisorien | 43 | 275 | Schliessanlagen | 45 |
Radonsanierungen | 43 | 281 | Bodenbeläge | 27 |
Reinigungen | 43 | 282 | Wandbeläge, Wandbekleidungen | 47 |
Sanitäranlagen | 43 | 283 | Deckenbekleidungen | 29 |
Schliessanlagen | 45 | 285 | Malerarbeiten innen | 42 |
Schreinerarbeiten | 45 | 286 | Entfeuchtung und Bautrocknung | 32 |
Sonnenstoren | 46 | 287 | Reinigungen | 43 |
Spenglerarbeiten | 46 | 29 | Honorare | 40 |
Türen | 46 | 42 | Gartenanlage | 34 |
Umzugskosten | 47 | 452 | Kanalisationsleitungen | 41 |
Vermessung, Vermarkung | 47 | 453 | Elektrozuleitungen ausserhalb Geb. | 31 |
Versicherungen | 47 | 455 | Wasserzuleitungen ausserhalb Geb. | 48 |
Verwaltungskosten | 47 | 51 | Bewilligungen, Gebühren | 27 |
Wandbeläge, Wandbekleidungen | 47 | 53 | Versicherungen | 47 |
Waschmaschinen | 48 | 93 | Geräte, Apparate | 36 |
Wasserzuleitungen ausserhalb Geb. | 48 | |||
Wintergarten | 48 | |||
Datum: 30. September 2001 | 49 von 49 | |||
Änderungen: 1. Juli 2020 | ||||