Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AGVE_2002_106

Rubrum

428 Verwaltungsgericht 2002 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. Januar 2002 in Sachen C.J.M. gegen Verfügung des Departements des Innern.

Regeste

106 Überprüfung von Erlassen (prinzipale oder abstrakte Normenkontrolle). - Das Gesuch um Überprüfung von Erlassen kann nicht mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (oder einer verwaltungsgerichtlichen Klage) in einer einzigen Rechtsschrift verbunden werden (Änderung der Rechtsprechung).

Erwägungen

2. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge ist als Begehren um "Überprüfung von Erlassen" (sog. abstrakte Normenkontrolle) in Sinne von § 68 ff. VRPG formuliert. Nach der früheren Praxis des Verwaltungsgerichts (AGVE 1987, S. 88 f.; 1979, S. 111) wurde es zugelassen, ein Normenkontrollbegehren mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder einer verwaltungsgerichtlichen Klage in einer einzigen Rechtsschrift zu verbinden. Doch hat sich inzwischen gezeigt, dass dies je nach Konstellation zu erheblichen Unzukömmlichkeiten im Verfahren führen kann. Bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (oder Klage) und der abstrakten Normenkontrolle handelt es sich um völlig verschiedene Verfahren. Sobald dabei unterschiedliche Personen und Behörden beteiligt sind, müsste derjenige Teil der Begründung, der sich nur auf das Beschwerdeverfahren bezieht, in der Regel umfangreicher ist und eher Geheimhaltungsinteressen berühren wird, für das Normenkontrollverfahren entfernt werden. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, eine Rechtsschrift derart aufzuteilen. In Abänderung der publizierten Rechtsprechung wird daher seit längerer Zeit verlangt, dass ein Normenkontrollgesuch mit einer eigenen Eingabe (deren Begründung sich einzig mit der Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Norm zu befassen hat) einzuleiten ist. Wie andere vor ihm, hat der Beschwerdeführer auf den entsprechenden Hinweis ohne weiteres ein separates Normenkontrollgesuch eingereicht. Im vorliegenden Verfahren ist auf das Beschwerdebegehren Ziff. 3 nicht einzutreten. Dies schliesst selbstverständlich die vorfrageweise Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen (sog. inzidente Normenkontrolle) nicht aus (vgl. AGVE 1986, S. 242; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal-

tungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 56 N 5 f.).

107 Vorsorglicher Führerausweisentzug; Gutachterkosten; Kostenvorschuss.

  • Der vorsorgliche Sicherungsentzug ist ein Zwischenentscheid, welcher mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann

  • Der vorsorgliche Sicherungsentzug kann nicht losgelöst vom eigentlichen Entzugsverfahren verfügt werden. Es muss ein Endentscheid folgen (Erw. II/2/a).

  • Im Entzugsverfahren stellen Gutachterkosten Verfahrenskosten dar

  • Auf das Begehren um Fortsetzung des Verfahrens betreffend Sicherungsentzug ist auch dann einzutreten, wenn der vorsorgliche Führerausweisentzug in Rechtskraft erwachsen ist (Erw. II/2/c).

  • Keine Kostenvorschusspflicht für Gutachterkosten bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erw. II/3/a).

  • Zulässigkeit der Androhung von Säumnisfolgen bei Verweigerung der Bezahlung des Kostenvorschusses (Erw. II/3/b).

  • In besonderen Fällen, bei denen eine Begutachtung unumgänglich erscheint, der Betroffene jedoch die Leistung des Kostenvorschusses verweigert, kann das Gutachten unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss in Auftrag gegeben werden (Erw. II/3/c).

  • Das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit ist im nichtstreitigen Sicherungsentzugsverfahren erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch offen ist, ob das Verfahren auch wirklich zu einem Entzug führen wird (Erw. II/5/c/bb).

vgl. AGVE 2002 41 143

108 Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Massnahme; Kostenauflage. - Die Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, wenn eine Partei das Verfahren durch eigenes