Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AGVE_2003_84

Rubrum

2003 Verwaltungsrechtspflege 319

83 Zuständigkeit Verwaltungsgericht. Aufschiebende Wirkung (§ 44 Abs. 1 VRPG).

  • Gegen die Sicherstellungsverfügung für Steuern kann Rekurs und Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

  • Die aufschiebende Wirkung dieser Rechtsmittel ist ausgeschlossen.

vgl. AGVE 2003 38 125

84 Zuständigkeit (Handelsregistersache).

  • Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Handelsregistersachen gestützt auf § 52 Ziff. 19 VRPG (Erw. 1/a).

  • Gegen den Entscheid des Departements des Innern kann gestützt auf Art. 3 Abs. 4bis HRegV direkt das Verwaltungsgericht angerufen werden (Erw. 1/b).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Juni 2003 in Sachen A. gegen Departement des Innern.

Aus den Erwägungen

1.

a) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden über Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und bei denen unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Im vorliegenden Fall ist ein Anwendungsfall dieser Bestimmung gegeben. Gegen Entscheide und Verfügungen letzter Instanzen in Handelsregistersachen kann nämlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 5 Abs. 1 HRegV). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist mithin zu bejahen. b) Zu prüfen ist noch die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Wenn nämlich ein Departement wie im vorliegenden Falle erstinstanzlich entscheidet, so gilt auch in Fällen, in denen letztinstanzlich ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich ist, normalerweise die Regelung, dass zunächst die Beschwerde

320 Verwaltungsgericht 2003

an den Regierungsrat gegeben ist (§ 46 Abs. 2 lit. a VRPG). Diese Zuständigkeitsordnung derogiert nun allerdings Art. 3 Abs. 4bis HRegV, der folgendermassen lautet: "Ist die kantonale Aufsichtsbehörde keine gerichtliche Instanz, so kann gegen deren Entscheid beim zuständigen kantonalen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes, OG)." Wie der Regierungsrat zutreffend annimmt, gilt Art. 3 Abs. 4bis HRegV auch, wenn wie im vorliegenden Falle eine zwangsweise Eintragung gemäss Art. 57 HRegV zur Diskussion steht; werden in einem solchen Fall Weigerungsgründe schriftlich geltend gemacht (Art. 57 Abs. 1 und 4 HRegV), überweist der Registerführer, statt selber zu verfügen, die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbehörde, die nach Prüfung der Verhältnisse - erstinstanzlich - entscheidet (Art. 58 Abs. 1 HRegV). In Handelsregistersachen kommt es auf eine speditive Abwicklung der einzelnen Vorgänge an, und diesem Ziel würde eine Dazwischenschaltung des Regierungsrats entgegenwirken. Im Übrigen kann auch auf § 4 Satz 3 der kantonalen Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Revision der Titel 24-33 des Obligationenrechts (SAR 210.251) vom 23. Juli 1937 verwiesen werden, wonach eine Weiterziehung der Entscheide des Departements des Innern (in seiner Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt) an den Regierungsrat nicht zulässig ist; auch hinter dieser Bestimmung steht offensichtlich das Beschleunigungsanliegen. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache auch funktionell zuständig.

Steuerrekursgericht

2003 Kantonale Steuern 323

I. Kantonale Steuern

A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen (aStG) vom 13. Dezember 1983

85 Abzüge vom rohen Einkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts (§ 24 lit. c Ziff. 3 aStG). - Steuerliche Behandlung von diversen Kosten für die Küchenrenovation (inkl. Unterscheidung zwischen "Ersatz älterer Kombination" und "Ersatz von gleichwertigen Kombinationen") und für die Sanierung einer Teichanlage.

14. August 2003 in Sachen R. + E.R., RV.2003.50066/K 8109

Aus den Erwägungen

2.

a) Die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften können vom Roheinkommen abgezogen werden (§ 24 lit. c Ziff. 3 aStG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen (§ 19 Abs. 1 aStGV). Dazu gehören Instandhaltungskosten, also die Massnahmen zur Wahrung der Funktionstauglichkeit der einzelnen Bauteile durch einfache und regelmässige Massnahmen. Darunter fallen auch die Aufwendungen zur Beseitigung von Beschädigungen oder Abnützungen, die seit dem Erwerb der Liegenschaft eingetreten sind. Ferner sind abziehbar die sog. Instandstellungskosten. Es sind dies Aufwendungen für die von Zeit zu Zeit und in grösseren Abständen erforderlichen Renovationen sowie für den gleichwertigen und gleichen Komfort bietenden Ersatz von unbrauchbar gewordenen Einrichtungen (Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt", Stand 1.1.1999, des Kantonalen Steueramtes, S. 10). Unterhaltskosten, die innert 5 Jahren nach dem Erwerb der Liegenschaft aufgewendet werden und den Wert der Liegenschaft gegenüber dem Zeitpunkt des Erwerbs erhöhen, gelten als Anlagekos-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Handelsregisterverordnung, Art. 3, Art. 5, Art. 57, Art. 58 und Art. 98a — der Erlass wurde am 1. Februar 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Februar 2018, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. März 2024, 10. Juli 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.