Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AGVE_2006_26

Rubrum

120 Verwaltungsgericht 2006

relle durchschnittliche Lebensdauer eines Bauteils, ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Alters des zu ersetzenden Bauteils, abgestellt werden.

3.3. Ob und wie die Widersprüche zu beheben sind, ist nicht hier zu erörtern. Für die Unterscheidung, ob es sich um Instandstellungs- oder Wiederinstandstellungskosten handelt bzw. ob Ersatzanschaffungen im normalen Zeitablauf erfolgten oder überfällig waren, wird es aber (überkantonale) Grundlagen brauchen, bei denen eine Normalgebrauchsdauer (übliche Gebrauchsdauer, "Lebensdauer", "Lebenserwartung") von Bauteilen und Einrichtungen festgesetzt wird, und zwar aus Praktikabilitätsgründen - wie beispielsweise in der "Lebensdauertabelle", herausgegeben vom Hauseigentümerverband Schweiz und dem Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband vom Dezember 2005 (Lebensdauertabelle HEV/MV), aber anders als im Merkblatt LUK - nicht mit Zeitrahmen, sondern mit fester Normalgebrauchsdauer. 4./4.1. Die Beschwerdegegner haben kurz nach dem Erwerb der 17-jährigen Liegenschaft (Kaufpreis Fr. 850'000.--) Renovationsarbeiten für rund Fr. 53'000.-- getätigt, wovon rund Fr. 43'000.-- als Liegenschaftsunterhaltskosten geltend gemacht werden.

4.2. Eine detaillierte Beschreibung des Vorzustandes der Liegenschaft fehlt. Sie wird jedoch von den Beschwerdegegnern wie auch von den Steuerbehörden übereinstimmend als in gutem, nicht vernachlässigtem Zustand geschildert. Hierauf ist abzustellen.

26 Zeitpunkt des Zufliessens von Einkünften. - Beim Verkauf eines durch den Verkäufer noch zu überbauenden Grundstücks hängt der Einkommenszufluss von den konkreten Vertragsbedingungen ab, in der Regel liegt er zeitlich nicht vor der Übergabe der Baute.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. Dezember 2006 in Sachen S.G. gegen Steuerrekursgericht. Publikation in StE 2007 vorgesehen.

27 Abzug von Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten (§ 40 lit. i StG). - Anwendung auf behinderungsbedingte Kosten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 40 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.