WBE.2016.36
WBE.2016.36 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2016-05-11
Rubrum
2016 Verwaltungsrechtspflege 321 Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. Mai 2016, in Sachen M. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2016.36).
Regeste
51 Verteilung der Parteikosten bei Gutheissung der Beschwerde (Praxisänderung) Praxisänderung (AGVE 2009, S. 278 f.): Entgegen dem VRPG ist das Strassenverkehrsamt von Bundesrechts wegen Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG). Deshalb sind das DVI und das Strassenverkehrsamt bei Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht zu verpflichten, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten des Beschwerdeführers je zur Hälfte zu bezahlen (§ 33 Abs. 1 VRPG).
Erwägungen
III. 1. 1.1.-1.2. (…) 1.3. 1.3.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (vgl. AGVE 2009, S. 278 f.), weshalb zu beurteilen ist, welchen Verfahrensbeteiligten Parteistellung zukommt. Zu dieser Frage ist in AGVE 2009, S. 278 f., festgehalten worden, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerdeführer gestützt auf § 13 Abs. 2 lit. a VRPG Parteistellung habe und
dass sich die Parteistellung des DVI als Vorinstanz aus § 13 Abs. 2 lit. e VRPG ergebe. Dagegen habe das Strassenverkehrsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung, da gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG lediglich der Vorinstanz – nicht aber den Vorinstanzen – Parteistellung zukomme. Anzufügen bleibt, dass das Strassenverkehrsamt auch nicht gestützt auf § 13 Abs. 2 lit. f VRPG Partei sein kann, da es nicht einem anderen Gemeinwesen angehört. Was die Parteistellung des Beschwerdeführers und der Vorinstanz anbelangt, so ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Die Ausführungen zur Verneinung der Parteistellung des Strassenverkehrsamts dagegen sind ausschliesslich gestützt auf das VRPG erfolgt. Zu beachten ist aber, dass sich auch aus Bundesrecht Vorgaben zur Parteistellung ergeben. So ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt, zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich zudem nach Art. 111 Abs. 1 BGG am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Nachdem Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht (sog. derogatorische Kraft des Bundesrechts; Art. 49 Abs. 1 BV), ist im Bereich des Strassenverkehrsrechts das Strassenverkehrsamt entgegen § 13 VRPG und AGVE 2009, S. 278 f., Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Aus diesem Grund hat das Strassenverkehrsamt zusammen mit dem DVI als Vorinstanz dem obsiegenden Beschwerdeführer die ihm entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 VRPG).