WBE.2016.472
WBE.2016.472 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2017-04-05
Rubrum
2017 Strassenverkehrsrecht 71 Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 5. April 2017, i.S. B. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2016.472)
Regeste
10 Mitberücksichtigung der Wertungen des Kaskadensystems bei gleichzeitiger Beurteilung mehrerer Widerhandlungen Sind mehrere Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen verwirklicht, sind die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Sind mehrere Widerhandlungen gleichzeitig zu beurteilen, so fällt die betroffene Person – mangels Vorliegens eines Rückfalls innert der Bewährungsfrist – nicht unter die Kaskade. Dadurch ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass bei der Bemessung der Massnahmedauer auch die Wertungen des Gesetzgebers, die zum Kaskadensystem führten, mitberücksichtigt werden.
Erwägungen
II. 11. 11.1. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die zu beurteilenden Sachverhalte eine Aberkennung des (ausländischen) Führerausweises im verfügten Umfang zur Folge haben. 11.2. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindest-
entzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden; dies gilt nach der Rechtsprechung auch bei Berufschauffeuren (BGE 132 II 234, Erw. 2.3). In jedem Einzelfall ist jedoch zu prüfen, welche Entzugsdauer unter Würdigung sämtlicher Umstände des Falles als angemessen erscheint (AGVE 1989, S. 150 f; BGE 105 Ib 205, Erw. 2a). Sind – wie hier – mehrere Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen verwirklicht, sind die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen (BGE 122 II 180, Erw. 5b). Der Grund für dieses Vorgehen besteht darin, dass das Strafübel mit zunehmender Dauer nicht linear, sondern progressiv wächst. Aus diesem Grund werden nicht die einzelnen Strafen kumuliert (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 7 ff.). Mit dem Handlungsprogramm "Via sicura" hingegen sollten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen, härter angefasst werden. Es wurden gesamtschweizerisch einheitliche Mindesttarife für die Anordnung von Administrativmassnahmen festgelegt, die für den Widerholungsfall stufenweise verschärft werden und bis zu einem unbefristeten Führerausweisentzug führen (sog. Kaskadensystem; vgl. BBl 1999 IV 4464). Sind nun mehrere Widerhandlungen gleichzeitig zu beurteilen, so fällt die betroffene Person – mangels Vorliegens eines Rückfalls innert der Bewährungsfrist – nicht unter die Kaskade. Dadurch ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass bei der Bemessung der Massnahmedauer auch die Wertungen des Gesetzgebers, die zum Kaskadensystem führten, mitberücksichtigt werden (vgl. CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, Bern 2015, S. 548 und insbesondere das in Fn. 2663 auszugsweise wieder gegebene Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2001