Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WBE.2017.71/72/81

WBE.2017.71/72/81 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2017-02-14

Rubrum

2017 Fürsorgerische Unterbringung 79 Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 14. Februar 2017, i.S. A. gegen die Entscheide der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (WBE.2017.71/72/81)

Regeste

12 Art. 434 Abs. 1 ZGB Eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB darf nicht von der gleichen Ärztin angeordnet werden, die schon den Behandlungsplan aufgestellt hat. Zur Wahrung des Vier- Augen-Prinzips muss die Zwangsbehandlung von einer anderen als der behandelnden Arztperson autorisiert werden.

Erwägungen

III. 1. Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung dürfen (medikamentöse) Behandlungen auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden (Art. 434 ZGB). Kumulativ müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (1) ohne Behandlung droht der betroffenen Person ein ernsthafter Schaden oder das Leben oder die körperliche Integrität von Drittpersonen ist gefährdet; (2) die betroffene Person ist bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig; (3) es steht keine angemessene Massnahme zur Verfügung, die weniger einschneidend ist (Abs. 1). Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Abs. 2). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab formelle Fehler, mit denen die Zwangsmedikationsentscheide der Psychiatrischen Klinik

Königsfelden vom 2. Februar 2017 und 3. Februar 2017 behaftet seien. Beide Entscheide seien mit Dr. med. C. von ein und derselben Oberärztin gefällt worden, die schon den ursprünglichen und den abgeänderten Behandlungsplan für die Beschwerdeführerin unterzeichnet habe. Das sei rechtswidrig, denn das Gesetz verlange unterschiedliche Zuständigkeiten für den Behandlungsplan und allfällige Zwangsmassnahmenentscheide und wolle damit garantieren, dass zwei Ärzte mit der vorgesehenen Spezialausbildung von der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung überzeugt seien. Hinzu komme, dass der Zwangsmedikationsentscheid vom 3. Februar 2017 der Beschwerdeführerin erst am 8. Februar 2017, mithin erst am Folgetag des Vollzugs der darin vorgesehenen Zwangsmedikation mit 50 mg Haldol am 7. Februar 2017 ausgehändigt worden sei, was absolut unzulässig sei. 2.2. 2.2.1. Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur (medikamentösen) Behandlung, ist nach Art. 434 Abs. 1 ZGB die "Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung" die für die (schriftliche) Anordnung der im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen zuständige Person. Die Lehre geht davon aus, dass die Chefärztin oder der Chefarzt diese Kompetenzen an Oberärztinnen und Oberärzte delegieren können, da diese über die notwendige Erfahrung verfügen. Die in einer Klinik tätige Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung – und aufgrund einer Delegation auch die Oberärztinnen und Oberärzte – haben bundesrechtlich die Kompetenz, medizinische Massnahmen ohne Zustimmung der betroffenen Person unter fürsorgerischer Unterbringung anzuordnen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Oktober 2011, Nr. 11.316, S. 20 f.). Grundvoraussetzung ist, dass es sich um einen Arzt mit Spezialausbildung handelt. Zudem muss die entscheidende Person innerhalb der Klinik eine bestimmte Stellung innehaben. Mit "Chefärztin oder Chefarzt der (zuständigen) Abteilung" ist eine Person gemeint, welche für die ganze Klinik oder wenigstens für die entsprechende Abteilung die medizinische Gesamtverantwortung trägt. Es darf überdies nicht diejenige Person

sein, die den Behandlungsplan aufgestellt hat, d.h. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Mit der unterschiedlichen Kompetenzzuweisung in den Art. 434 und 435 ZGB garantiert das Gesetz, wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, dass eine Behandlung ohne Zustimmung nur dann erfolgt, wenn mindestens zwei Spezialärzte von deren Notwendigkeit überzeugt sind. Damit wird auch dem rechtsstaatlichen Gebot der Unbefangenheit Rechnung getragen (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [Art.1–456 ZGB], 5. Auflage, Basel 2014, Art. 434/435 N 32 f.). 2.2.2. Die Psychiatrische Klinik Königsfelden ist in vier Bereiche unterteilt (Zentrum Psychiatrie und Psychotherapie stationär [ZPPS]; Zentrum Suchtpsychiatrie und -psychotherapie [ZSPP]; Bereich Alters- und Neuropsychiatrie [BANP]; Bereich Forensische Psychiatrie [BFP]), denen je ein Chefarzt vorsteht. Die vier Bereiche wiederum sind in diverse Abteilungen aufgegliedert, die von Oberärzten geleitet werden. Leitender Oberarzt der Abteilungen mit Schwerpunkt Psychose ist D. Dr. med. C. leitet die Abteilung X. Als Oberärztin, welche für die Abteilung X. die Gesamtverantwortung trägt und über eine Spezialausbildung in Psychiatrie verfügt, ist Dr. med. C. grundsätzlich zu Zwangsmedikationsentscheiden befugt. Allerdings darf sie gegenüber Patienten, deren Behandlungsplan sie aufgestellt hat, keine Zwangsmedikationen anordnen. Dafür läge die Zuständigkeit bei einem anderen Oberarzt, dem Leitenden Oberarzt der Abteilungen mit Schwerpunkt Psychose oder dem Chefarzt des Bereichs Zentrum Psychiatrie und Psychotherapie stationär. Im vorliegenden Fall stammen sowohl der (abgeänderte) Behandlungsplan vom 2. Februar 2017 betreffend die Medikation der Beschwerdeführerin mit Haldol als auch die beiden darauf basierenden Zwangsmedikationsentscheide vom 2. Februar 2017 und 3. Februar 2017 von Dr. med. C. Dieses Vorgehen ist nach dem oben Ausgeführten formell rechtsfehlerhaft und verstösst gegen das Vier- Augen-Prinzip.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 434 und Art. 435 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.