WBE.2022.162
WBE.2022.162 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-08-31
Rubrum
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 29. März 2022
Regeste
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug (Abschreibungsverfügung und Entscheid)
Erwägungen
I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2022 richtet, mit welchem das Einspracheverfahren betreffend das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 bis 6 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Wie die Beschwerdeführenden richtig festhalten, hat das Verwaltungsgericht primär zu prüfen, ob das Einspracheverfahren korrekterweise von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde. Bei Gutheissung der Beschwerde wäre das Verfahren zu dessen Fortsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
II. 1. 1.1. Die Vorinstanz geht davon aus, einzig A. sei Einsprecher im vorinstanzlichen Einspracheverfahren. Dessen Erklärung lasse sich unmissverständlich entnehmen, dass er an einer weiteren persönlichen Teilnahme am Einspracheverfahren nicht mehr interessiert sei, was bezüglich seiner Person einem Rückzug der Einsprache gleichkomme. Zudem seien die Voraussetzungen für einen Parteiwechsel nicht gegeben, weshalb das Verfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sei.
1.2. Die Beschwerdeführenden vertreten wie im Einspracheverfahren die Auffassung, A. sei nicht Partei im Familiennachzugsverfahren. Parteistellung komme einzig den Nachzuziehenden zu. Diese seien als Einsprecher zu führen und es sei durch die Vorinstanz über die Einsprache gegen die Verweigerung des Familiennachzugs zu befinden.
2. 2.1. Stellt ein nachziehendes Familienmitglied für nachzuziehende Familienmitglieder im Rahmen des Familiennachzugs ein Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung, stellt sich die Frage, wer Partei im Gesuchs- und in allfälligen Rechtsmittelverfahren ist. Für den Kanton Aargau wurde diese Frage bislang nicht abschliessend geklärt. Jedoch ergibt sich aus der migrationsrechtlichen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis, dass sowohl das nachziehende Familienmitglied als auch die nachzuziehenden Familienmitglieder als Gesuchsteller bzw. Partei im Rechtsmittelverfahren zugelassen wurden, ohne dass sich die Migrationsbehörden oder Rechtsmittelinstanzen mit der Frage der Parteistellung explizit auseinandergesetzt haben.
Wer Partei im kantonalen Verfahren ist, ergibt sich aus der einschlägigen kantonalen Verfahrensgesetzgebung, d.h. aus dem VRPG. Gleiches gilt bezüglich der Vertretungsbefugnis. Hinsichtlich der Legitimation, in eigenem Namen ein Gesuch zu stellen bzw. ein Rechtsmittel zu ergreifen, ist auf die einschlägigen materiellrechtlichen Gesetzesnormen, hier auf die entsprechenden migrationsrechtlichen Normen, abzustellen.
2.2. 2.2.1. Gemäss § 13 Abs. 1 lit. a VRPG ist im erstinstanzlichen Verfahren Partei, wer durch Gesuch ein Verwaltungsverfahren einleitet.
Wird ein Familiennachzugsgesuch durch ein nachzuziehendes Familienmitglied eingereicht, ist dieses Partei im Verfahren.
Wird ein Familiennachzugsgesuch jedoch durch das nachziehende Familienmitglied eingereicht, ist oft unklar, ob dies in eigenem Namen geschieht oder ob das Gesuch in Vertretung der nachzuziehenden Familienmitglieder eingereicht wurde. Zu beachten ist dabei, dass im Kanton Aargau mit § 14 Abs. 3 lit. a VRPG das Vertretungsrecht von Eltern für ihre volljährigen Kinder (und umgekehrt) explizit geregelt wurde. Mit derselben Norm wurde auch festgehalten, dass Ehegatten einander vertreten können. Eine entsprechende Vollmacht ist gemäss § 14 Abs. 2 VRPG nur auf Verlangen der Behörde einzureichen. Wird keine Vollmacht eingereicht und eine solche auch nicht einverlangt, haben die Behörden aufgrund der gesetzlichen Vertretungsbefugnis von einer Vertretung auszugehen.
Wird das Gesuch durch das nachziehende Familienmitglied unmissverständlich und einzig in eigenem Namen eingereicht, kommt ihm Parteistellung zu. Wird das Gesuch unmissverständlich als Vertreter eingereicht, kommt den nachzuziehenden Familienmitgliedern Parteistellung zu. Wird das Gesuch unmissverständlich sowohl in eigenem Namen als auch als Vertreter eingereicht, kommt sowohl dem nachziehenden als auch den nachzuziehenden Familienmitgliedern Parteistellung zu.
Da im Falle einer Vertretung gemäss § 14 Abs. 2 VRPG nicht zwingend eine Vollmacht eingereicht werden muss, ist es Aufgabe der Behörde, die Rollenverteilung zu klären. Tut sie dies nicht, ist davon auszugehen, dass sowohl das nachziehende als auch die nachzuziehenden Familienmitglieder gestützt auf § 13 Abs. 1 lit. a VRPG Parteistellung im Gesuchverfahren haben. Dies nur schon deshalb, weil bei Gesuchseinreichung durch das nachziehende Familienmitglied dessen Parteistellung direkt aus dem Gesetz hervorgeht (§ 13 Abs. 1 lit. a VRPG), gleichzeitig aber die nachzuziehenden Familienmitglieder durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar betroffen sind, weil die mit dem Familiennachzugsgesuch beantragten Bewilligungen zur Einreise und zum Aufenthalt ihnen zustehen (vgl. den Wortlaut von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Nicht massgeblich für die Ermittlung der von den Betroffenen beabsichtigten Rollenverteilung ist demgegenüber der Umstand, dass das Gesuchformular des MIKA lediglich die nachziehende Person als Gesuchsteller bezeichnet und lediglich deren Unterschrift vorsieht.
Hinzu kommt, dass in Familiennachzugsverfahren ohnehin immer sowohl das nachziehende Familienmitglied als auch die nachzuziehenden Familienmitglieder involviert sind. Alle haben ihren Willen zu bekunden, in der Schweiz zusammenleben zu wollen, mithin dem Familiennachzug zuzustimmen, ansonsten eine Bewilligung des Nachzugs materiellrechtlich von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Tritt das nachziehende Familienmitglied alleine (d.h. nicht auch als Vertreter der Nachzuziehenden) auf, haben die nachzuziehenden Familienmitglieder als direkt Anspruchsberechtigte zu bekunden, sich künftig in der Schweiz aufhalten zu wollen. Soweit kein Vertretungsverhältnis vorliegt, sind die nachzuziehenden Familienmitglieder daher von Amtes wegen beizuladen und werden gemäss § 13 Abs. 1 lit. d VRPG Partei. Treten die Nachzuziehenden alleine auf, ist das nachziehende Familienmitglied beizuladen, da es durch den Ausgang des Verfahrens mittelbar betroffen ist und zudem zu bestätigen hat, dass ein Zusammenleben geplant und der Familiennachzug effektiv gewollt ist. Eine Beiladung erübrigt sich, wenn das nachziehende Familienmitglied das Gesuch als Vertreter der nachzuziehenden Familienmitglieder oder zusammen mit diesen auch in eigenem Namen einreicht, da in diesem Fall sein Wille zum Familiennachzug klar manifestiert wird.
2.2.2. Im vorliegenden Fall hat A. für seine Ehefrau und die vier Kinder den Familiennachzug beantragt. Aus dem Gesuch geht nicht unmissverständlich hervor, dass er dies einzig in eigenem Namen tun wollte. Zwar beantragt er, es sei ihm zu erlauben, die Ehefrau und die vier Kinder nachzuziehen. Da gemäss Art. 43 AIG jedoch die Nachzuziehenden anspruchsberechtigt sind, ist davon auszugehen, dass das MIKA das Gesuch stillschweigend so verstanden hat, dass dieses auch im Namen der Nachzuziehenden eingereicht wurde. Andernfalls hätte das MIKA die ablehnende Verfügung kaum zusätzlich der nachzuziehenden Ehefrau direkt ins Ausland zugestellt. Unter diesen Umständen und weil das MIKA die Rollenverteilung ungeklärt gelassen hat, waren sowohl A. als auch dessen Ehefrau und die vier Kinder als Gesuchsteller Partei im erstinstanzlichen Familiennachzugsverfahren (§ 13 Abs. 1 lit. a VRPG). Es ist zudem davon auszugehen, dass A. seine Ehefrau und die vier Kinder im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat.
Gleiches gilt für das Einspracheverfahren. Auch in diesem war A. Partei und waren, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, auch dessen Ehefrau und Kinder als Partei (vertreten durch A.) zu betrachten.
2.3. Daran ändert auch die Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Wicki nichts. Dieser beruft sich mit Blick auf seine Auffassung, A. sei nicht Partei im Verfahren betreffend Familiennachzug seiner Ehefrau und der Kinder, auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2021 vom 26. August 2021, Erw. 1.2. In jenem Entscheid hatten ein italienischer Vater und seine drittstaatsangehörige Ehefrau für ihren ebenfalls drittstaatsangehörigen gemeinsamen volljährigen Sohn den Familiennachzug beantragt, welcher erstinstanzlich abgelehnt wurde. Das dagegen geführte Rechtsmittelverfahren wurde mit Urteil des kantonal letztinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichts abgewiesen. Im Rubrum des Urteils wurde einzig der nachziehende Vater aufgeführt. Gegen diesen Entscheid reichten der nachziehende Vater und der nachzuziehende Sohn beim Bundesgericht Beschwerde ein. Dieses erwog, der Sohn sei im bisherigen Verfahren nicht als Partei aufgetreten und sei deshalb nicht berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde zu erheben. Auf seine Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Legitimation des Vaters hielt das Bundesgericht fest, der geltend gemachte Aufenthaltsanspruch stehe dem nachzuziehenden Sohn zu. Der Vater könne nicht als gesetzlicher Vertreter für seinen Sohn auftreten, da dieser bereits bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens volljährig gewesen sei. Eine Vollmacht sei nicht aktenkundig. Allerdings sei das Bundesgericht selber verschiedentlich auch schon auf Beschwerden eingetreten, mit welchen aufenthaltsberechtigte Personen für ihre volljährigen ausländischen Familienangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Familiennachzug beantragten hatten. Nachdem bereits die Vorinstanzen auf das vom Vater gestellte Gesuch bzw. die vom Vater erhobene Beschwerde eingetreten seien, ohne die Frage der Legitimation zu erörtern, rechtfertige sich dies auch vor Bundesgericht. Auf die Beschwerde des Vaters sei daher einzutreten.
Hierzu ist festzuhalten, dass das zitierte Urteil für die Beurteilung der Parteistellung im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig ist. Einerseits hat das Bundesgericht die Parteistellung des nachziehenden Vaters nicht kategorisch verneint, sondern offengelassen und dessen Beschwerdelegitimation letztlich bejaht. Andererseits hat der Kanton Aargau, wie bereits ausgeführt, mit § 14 Abs. 3 lit. a VRPG das Vertretungsrecht von Eltern für ihre volljährigen Kinder (und umgekehrt) explizit geregelt.
Damit steht fest, dass aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichts entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Wicki nicht geschlossen werden kann, A. sei nicht Partei im Familiennachzugsverfahren von dessen Ehefrau und der Kinder.
3. Mit Eingabe vom 28. September 2021 teilte Rechtsanwalt Wicki der Vorinstanz mit, B., C., D., E. und F. hätten ihn mandatiert. Die Vollmachten würden möglichst rasch nachgereicht und er ersuche darum, die Verfahrensakten zur Einsichtnahme sowie zur Möglichkeit einer Replik zuzustellen (MI2-act. 239).
Nachdem die Ehefrau und die Kinder bislang durch A. vertreten waren, stellt die Eingabe von Rechtsanwalt Wicki die Anzeige eines Vertreterwechsels dar. Die bereits bestehende Parteistellung der Vertretenen bleibt davon unberührt. Dies hat der neue Rechtsvertreter der Ehefrau und Kinder offensichtlich auch so verstanden und einzig Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik nach Vorliegen der Vernehmlassung des MIKA verlangt.
Anzumerken ist, dass die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt der Eingabe von Rechtsanwalt Wicki noch lief und dieser ohne weiteres auch eine eigenständige Einsprache hätte einreichen können. Da die Vorinstanz die Eingabe von Rechtsanwalt Wicki nicht als blossen Vertreterwechsel zulassen wollte, hätte sie dies Rechtsanwalt Wicki unverzüglich anzeigen müssen. Dies umso mehr, als die Eingabe am Donnerstag, 30. September 2021, bei der Vorinstanz einging und bis zum Ablauf der für die Ehefrau und die Kinder geltenden Rechtsmittelfrist, d.h. bis Montag, 4. Oktober 2021, genügend Zeit verblieb, eine eigene Einsprache einzureichen.
4. Wie bereits ausgeführt, hatte A. zu Beginn des Einspracheverfahrens als Einsprecher Parteistellung im Einspracheverfahren und war vertreten durch Rechtsanwalt G.. Im Laufe des Einspracheverfahrens hat er seinen Vertreter gewechselt und liess sich neu durch Rechtsanwalt Wicki vertreten. Er selbst und sein neuer Rechtsvertreter erklärten hierauf, A. sei nicht Partei im Verfahren. Diese Äusserung kann nicht anders verstanden werden, als dass A. seine Einsprache zurückziehen wollte. A. war somit ab dieser Willensäusserung nicht mehr Partei im Einspracheverfahren und damit auch nicht berechtigt, gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Ähnlich hätte es sich überdies verhalten, wenn A. nicht in seiner Rolle als Einsprecher Partei im Einspracheverfahren geworden wäre, sondern aufgrund einer Beiladung durch die Vorinstanz. Auch in diesem Fall wäre auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da seine Äusserung, er sei nicht Partei im Verfahren, als Verzicht auf eine aktive Ausübung seine Parteirechte zu verstehen wäre, wenngleich er sich den Entscheid als beigeladene Partei weiterhin entgegenhalten lassen müsste.
Dass A. seine Einsprache zurückgezogen hat, wirkt sich jedoch auf die Einsprache der Ehefrau und der Kinder nicht aus, da der Rückzug erst erfolgte, als die Ehefrau und Kinder bereits unmittelbar durch Rechtsanwalt Wicki (und nicht mehr durch A.) vertreten waren.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ehefrau und die Kinder von A. bei korrekter Erfassung zunächst als Gesuchstellende und Einsprecher, vertreten durch A., hätten erfasst werden müssen und dass der Wechsel in der Parteivertretung den Fortbestand des Einspracheverfahrens nicht hatte beeinflussen können. Die Vorinstanz hätte das Einspracheverfahren damit nicht von der Kontrolle abschreiben dürfen. Der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 ist deshalb aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, das Einspracheverfahren fortzusetzen und die Ehefrau und die Kinder von A., alle vertreten durch Rechtsanwalt Wicki, als Einsprechende zu führen.
6. Anzumerken bleibt, dass neben der formellrechtlich zu beurteilenden Parteistellung immer auch zu klären ist, ob ein Gesuchsteller, Einsprecher oder Beschwerdeführer legitimiert ist, ein Gesuch oder Rechtsmittel in eigenem Namen einzureichen. Massgebend sind neben den Sachurteilsvoraussetzungen die einschlägigen materiellrechtlichen Gesetzesnormen, hier die entsprechenden migrationsrechtlichen Normen.
Dass nachzuziehende Familienmitglieder legitimiert sind, in eigenem Namen ein Familiennachzugsgesuch zu stellen, wurde bereits angedeutet. Die Legitimation ergibt sich direkt aus Art. 42–44 AIG, wonach ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zusteht oder erteilt werden kann. Analoges gilt im Bereich des Freizügigkeitsrechts (Art. 3 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 [FZA; SR 0.142.112.681]).
Weniger klar ist die Legitimation der nachziehenden Familienmitglieder. Diese wurde aber praxisgemäss bislang regelmässig bejaht. Massgebend ist unter anderem, ob die betroffene Person ein eigenes aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Bewilligung des Gesuchs bzw. an der Gutheissung des Rechtsmittels hat. Folgt man der langjährigen und konstanten Praxis der Migrations- und Gerichtsbehörden, sind nachziehende Familienmitglieder berechtigt, in eigenem Namen für die nachzuziehenden Familienmitglieder eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Diese Praxis stützt sich wohl darauf, dass bei Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung an die nachzuziehenden Familienmitglieder regelmässig (auch) das Familienleben des nachziehenden Familienmitglieds gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) tangiert ist. Das nachziehende Familienmitglied hat demzufolge ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Bewilligung des Familiennachzugs.
III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.
2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden zu fünf Sechsteln (Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 2–6) und unterliegen zu einem Sechstel (Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1). In Anbetracht der konkreten Umstände sind die Verfahrenskosten gleichwohl gänzlich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
3. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG), wobei in Anbetracht der Umstände nicht ins Gewicht fällt, dass das MIKA infolge Nichteintretens auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 lediglich zu fünf Sechsteln unterliegt.
Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Nachdem neben der Beschwerde keine weiteren Eingaben notwendig waren und keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden 2 bis 6 deren Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.
2. Im Übrigen wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 29. März 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
4. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 2 bis 6 die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 31. August 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Busslinger Kempe